Das neue Gesetz XLIX/2012 über das Steuerschuldumkehrverfahren in der Landwirtschaft ist unlängst verkündet worden. Es enthält Ergänzungen zum Umsatzsteuergesetz und zum Gesetz über die Steuerordnung. Die Regelungen werden für eine zweijährige Übergangsfrist in Kraft treten und müssen im Fall von Gütern mit Zolltarifnummern gemäß Anlage 6/A bei der Fakturierung der nach dem 30. Juni 2012 für inländische Partner erbrachten Leistungen angewendet werden (zum letzten Mal im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum, in den der 30. Juni 2014 fällt). Die Parteien müssen in ihren Umsatzsteuererklärungen Angaben zu den im Veranlagungszeitraum beschafften und verkauften Gütern machen (Steuernummer des Geschäftspartners, Leistungsdatum laut Umsatzsteuergesetz sowie – gegliedert nach Zolltarifnummern – die Menge der verkauften Produkte in kg sowie deren Bemessungsgrundlage auf Tausend Forint gerundet).