15.01.2013

Werbegeschenke, Gewinnspiele – Einkommensteuerliche Auswirkungen von Verkaufspromotionen

Eines der wichtigsten Mittel im „Kampf“ um die Gunst des Kunden sind Werbegeschenke, die an einen bestimmten Kauf gebunden sind. Solche Gratisaktionen werfen zahlreiche Fragen im Hinblick auf gleich mehrere Steuerarten auf, von denen jedoch die einkommensteuerliche Behandlung der einzelnen Promotionsarten am meisten Kopfzerbrechen verursacht. Es liegt auf der Hand, dass von den Unternehmen die in den ungarischen Gesetzvorschriften vorgesehene Option der Steuerbefreiung bevorzugt wird. Die Bedingungen für eine steuerfreie Behandlung werden jedoch nur von wenigen Aktionen erfüllt.

Im Sinne des Gesetzes über die persönliche Einkommensteuer gelten für die Steuerfreiheit folgende Bedingungen (es muss überprüft werden, ob alle Bedingungen erfüllt sind):
Die Aktion
  • muss geschäftspolitischen (Reklame-) Zwecken dienen,
  • darf nur im Rahmen einer öffentlich einem großen Kreis von Personen angekündigten Kampagne stattfinden,
  • muss an den Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gebunden sein,
  • muss eine Zuwendung sein, die Privatpersonen in Form von Preisnachlässen, Rückerstattungen oder anderen Vergünstigungen gewährt wird,
  • darf nicht als Quiz, Wettbewerb oder eine unter die Vorschriften des Gesetzes über die Organisation von Glücksspielen fallende Verlosung gelten.
Die Bedingungen werden vom Finanzamt streng überprüft. Falls sie auch nur teilweise nicht zutreffen, betrachtet das Finanzamt die Transaktion als steuerpflichtig und kann beim „Urheber“ der Idee der Kampagne einen Steuerfehlbetrag, eine Strafe sowie Verzugszinsen feststellen. Es lohnt sich also, die Ausschreibung von Marketingaktionen genau zu planen und schon im Vorfeld die Bedingungen für die Steuerfreiheit zu berücksichtigen.
In der folgenden genaueren Beschreibung der Bedingungen stützen wir uns auch auf Informationen aus der Fachzeitschrift der Steuerbehörde („Adóvilág“ vom April 2012 – Analyse von Dr. Péter Honyek).
Nach den Erläuterungen der Steuerbehörde gilt die geschäftspolitische Zielsetzung (Reklame) dann als verwirklicht, wenn die Zuwendung dazu geeignet ist, den Verkauf und Umsatz der auszahlenden Gesellschaft zu erhöhen. Darüber, mit welchen Mitteln das Finanzamt diese Tatsache nachweisen oder bestätigen möchte, wird nicht berichtet, das Wesentliche an dieser Art von Programm ist aber offensichtlich der Verkaufsanreiz.
Eine weitere Bedingung ist, dass die Zuwendung im Rahmen einer einem großen Kreis von Personen öffentlich angekündigten Kampagne organisiert wird und von allen Personen unter den gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Es ist notwendig, die Bedingungen der Verkaufspromotion im Voraus festzuhalten. Folglich darf der Kreis der Teilnehmer nicht aufgrund bestimmter Kriterien eingeengt werden, z.B. dürfen nicht nur die bereits bestehenden Geschäftspartner einen Vermögensvorteil erlangen. Das Gesetz bestimmt des Weiteren, dass die Zuwendung nur dann als steuerfrei zu betrachten ist, wenn die betreffende Person im Rahmen der Promotion etwas kauft. Demnach kann das klassische Promotionsgeschenk nicht als einkommensteuerfreie Zuwendung gelten, da dieses der Bekanntmachung eines konkreten, im Handel erhältlichen Produkts dient, ohne an den Kauf dieses Produkts gebunden zu sein. (Eine Ausnahme dazu stellt die Verteilung von Produktmustern dar, die ebenfalls an strenge Bedingungen geknüpft ist.)
Die Bedingung der Öffentlichkeit erfüllt unter anderen die Ankündigung in den Medien (z.B. TV, Radio). Die Rückerstattung oder Vergünstigung kann in Form von Gutscheinen für Waren oder Dienstleistungen, Kartenpunkten oder auch Gutschriften gewährt werden. Nach den Ausführungen in der Fachpublikation der Steuerbehörde kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatperson bei einem kleinen Einkauf eine Zuwendung von hohem Wert erhält.
Wenn etwa in einer Zeitung oder im Internet ein Gewinner im Rahmen eines Wettbewerbs ermittelt wird, liegen die Bedingungen für die Steuerfreiheit auf keinen Fall vor, und die auszahlende Organisation muss damit rechnen, dass bei ihr die Auszahlerlasten im Bezug auf die Privatperson anfallen. Dies trifft für alle Arten von Wettbewerben zu. Es sollte also unbedingt geprüft werden, ob bei der Ausschreibung der Aktion die Promotion ein Wettbewerbs- oder Quizelement enthält, das von den Fähigkeiten oder vom Wissen der Teilnehmer abhängt.
Eine andere Bedingung ist noch, dass der steuerfreie Kaufanreiz nicht eine unter das Gesetz über die Organisation von Glücksspielen fallende Verlosung ist. Im Sinne der relevanten behördlichen und richterlichen Praxis ist es zur Einstufung als Geschenkverlosung notwendig, dass
  • die Ziehung von einem Steuerpflichtigen organisiert wird, der sich mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beschäftigt,
  • an der Verlosung nur Kunden teilnehmen,
  • das Spiel nicht über nachrichtentechnische Mittel abgewickelt wird (die Registration mittels Telefon, SMS oder Internet kann das physische Los nicht ersetzen),
  • die Lose öffentlich gezogen werden und die Gewinner die Gewinne in Form von Waren oder Dienstleistungen erhalten.
Falls eines der Elemente der im Gesetz über die Organisation von Glücksspielen definierten Sachverhalte zutrifft, gilt die Zuwendung als steuerpflichtige Geschenkverlosung.
Die obigen Ausführungen zeigen deutlich, dass die Steuerfreiheit nicht ohne Weiteres gewährt wird; es sind zahlreiche Bedingungen zu prüfen, wobei diese Prüfung die genaue Kenntnis weiterer Rechtsvorschriften erfordert.

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