Das Steuer- und Sozialversicherungssystem wurde zwecks Sicherung der Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Stellen in letzter Zeit gravierenden Änderungen unterzogen, zu denen auch die Verringerung der Abgabenbelastung der aktiven Arbeit gehört. Im Rahmen des Aktionsplans zur Arbeitsplatzsicherung können Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2013 für einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern eine Begünstigung beim Fachausbildungsbeitrag und bei der Sozialbeitragssteuer in Anspruch nehmen. Damit gibt es seit diesem Jahr bedeutende Steuererleichterungen, unter anderen für die Beschäftigung junger Berufsanfänger.
Nach einer mit dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzänderung können Arbeitgeber Begünstigungen hinsichtlich des Fachausbildungsbeitrags und der Sozialbeitragssteuer im Fall von Arbeitnehmern in benachteiligter Lage beanspruchen. Es handelt sich dabei neben den über 25-Jährigen auch um die über 55-Jährigen, um wiedereinsteigende Mütter von Kleinkindern, um Langzeitarbeitslose sowie um Beschäftigte in Stellen, die keine Fachausbildung erfordern. Es ist wichtig, dass man für jede der betreffenden Gruppen die Detailregelungen und die administrativen Vorschriften genau kennt.
Im Falle von Arbeitnehmern unter 25 Jahren entspricht die Begünstigung 14,5 % eines Bruttoarbeitslohns von bis zu 100.000 HUF. Sie kann bis zu dem Monat beansprucht werden, in dem die beschäftigte Person ihr 25. Lebensjahr vollendet. Praktisch muss der Arbeitgeber also 12,5 % abführen, während er für den über 100.000 HUF liegenden Teil die gesamte Sozialbeitragssteuer von 27 % zahlen muss. Die neue Regelung gilt auch für die seit Jahren vom Arbeitgeber beschäftigten Personen, sofern sie noch unter 25 Jahre alt sind, und führt somit zu einer Verringerung der Steuerlast.
Für Berufsanfänger von unter 25 Jahren steht in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung eine Begünstigung zu, die 27 % eines Bruttolohns von höchstens 100.000 HUF ausmacht. Um diese Begünstigung geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einer (einmal) vom Finanzamt ausgestellten, nicht mehr als 15 Tage alten Bestätigung nachweisen, dass er bisher noch nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 180 Tagen gestanden ist.
Die Ausstellung dieser Bestätigung ist gebührenfrei und kann vom Berufseinsteiger persönlich oder über seinen Bevollmächtigten auf dem davor vorgesehenen Formular bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerbehörde angefordert werden. Der Arbeitgeber kann diese vorteilhafte Ausnahme für alle Arbeitnehmer geltend machen, die den Bedingungen entsprechen. Es ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung beschränkt anzuwenden ist und nach dem Monat, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird, nicht mehr zusteht.
Die obige Begünstigung ersetzt im Wesentlichen die mit der START-Karte in Anspruch zu nehmende Vergünstigung, es können also nicht beide gleichzeitig geltend gemacht werden. Die früher mit der START-Karte zustehende Begünstigung war durchschnittlich geringer als die neue.
Im Sinne der Gesetzesänderung hat der Arbeitgeber außerdem bezüglich des Fachausbildungsbeitrags – dessen Beitragsgrundlage mit jener der Sozialbeitragssteuer übereinstimmt – die Möglichkeit, von der Bemessungsgrundlage die Bruttolöhne der den obigen Bedingungen entsprechenden Berufsanfänger (aber nicht der unter 25-Jährigen, die nicht zu den Berufsanfängern gehören) abzusetzen, höchstens jedoch bis zur Höhe von 100.000 HUF pro Arbeitnehmer, für den er in den ersten beiden Beschäftigungsjahren auch die Begünstigung der Sozialbeitragssteuer geltend macht.
Da es sich also für die Arbeitgeber lohnt, die Steuervorteile für unter 25 Jahre alte Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, könnte dies auch ein attraktives Kriterium bei der Einstellung von Arbeitskräften sein.