30.01.2013

Die zusammenfassende Meldung über ungarische Inlandsumsätze

Eine der größten Herausforderungen des Jahres 2013 wird es voraussichtlich sein, die Vorschriften bezüglich der neuen zusammenfassenden Meldung über die ungarischen Inlandsumsätze in die Praxis umzusetzen. Dazu muss man wissen, dass diese Meldung Teil der Umsatzsteuererklärung ist. Da für sie also auch die Vorschriften der Besteuerungsordnung zutreffen, können fehlerhafte Meldungen mit einer Versäumnisstrafe sanktioniert werden. Wir wollen jedoch zuversichtlich sein, dass das Finanzamt bei der Bestrafung von Fehlern in der Anfangsphase auch die in den Besonderheiten des neuen Systems liegenden Herausforderungen berücksichtigen wird.
Bei der ersten Anwendung muss die zusammenfassende Meldung über Inlandsumsätze für alle Transaktionen erstellt werden, deren Veranlagungszeitraum am 1. Januar 2013 oder danach beginnt. In der Praxis heißt das, dass darin auch jene Rechnungen enthalten sein müssen, die vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden, deren zu zahlende Steuer aber erst am 1. Januar 2013 oder später ermittelt wurde oder für die der Steuerpflichtige sein Steuerabzugsrecht unter Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeit im Jahr 2013 geltend macht.
In der zusammenfassenden Meldung über die Inlandsumsätze einer Periode müssen ab der übergewälzten Steuer von 2 Millionen HUF alle Ausgangsrechnungen einzeln und alle Eingangsrechnungen sowohl einzeln als auch für die Geschäftspartner zusammengefasst präsentiert werden. Welche Angaben der als in seiner Eigenschaft als Kunde oder Lieferant vorgehende Steuerpflichtige einzeln oder zusammengefasst anzuführen hat, kann einer Mitteilung auf der Homepage des Finanzamts NAV sowie der genauen Ausfüllungsanleitung entnommen werden.
Hier eine Übersicht der Stellungnahmen der Steuerbehörde zu den interessantesten Argumenten der Steuerzahler:
1. Es wird den Steuerpflichtigen nicht empfohlen, zum Zweck des „erleichterten“ Einreichens der Steuererklärung die kompletten Rechnungsdaten aus ihren gesamten Mehrwertsteueraufzeichnungen einzusenden. Es besteht keine Möglichkeit dafür, dass der Steuerzahler alle unter dem Wertlimit liegenden Rechnungen in der zusammenfassenden Meldung anführt. Dies wird auch vom internen Datenverarbeitungsprogramm überprüft. Fehler dieser Art können im Zuge der Korrekturabstimmungen ausgebessert werden, wobei die unter den Grenzbetrag fallenden Datenreihen aus der Meldung gelöscht werden. Falls die Steuererklärung einen Rückerstattungsantrag enthält, beginnt die für die Auszahlung geltende Frist ab dem Tag der Korrektur des Fehlers.
2. Falls es zu einer Originalrechnung mehrere Änderungen – aus einer früheren oder der zum Berichtszeitraum gehörenden Veranlagungsperiode –  gibt, dann muss die vollständige Rechnungsserie angegeben werden, d.h. neben der ursprünglichen Rechnung und der aktuellen Modifizierung müssen auch die dazwischen liegenden Korrekturrechnungen, möglichst in der Reihenfolge ihrer Ausstellung, angeführt werden.
3. Annullierte Rechnungen, die gar nicht zum Kunden gelangten, müssen in der zusammenfassenden Meldung nicht angeführt werden.
4. Wenn der Verkäufer eine von ihm ausgestellte Rechnung noch in der gleichen Steuererklärungsperiode ändert (korrigiert), und wenn der Empfänger beide Rechnungen erhält (dass ihm die Rechnung vorliegt, kann im Fall des Abzugs von der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sein), und wenn auch nur in einer der beiden Rechnungen die Wertgrenze von 2.000.000 HUF überschritten wird, dann müssen in dieser Steuererklärungsperiode beide Rechnungen in die zusammenfassende Meldung der Steuererklärung eingestellt werden.
5. Bei Sammelfakturen kann das Datum einer beliebigen Einzelleistung der Rechnung als Leistungsdatum angegeben werden, es ist jedoch zweckmäßig, den Tag der letzten Leistung des fakturierten Zeitraums zu nehmen.
6. Möglich ist auch der Fall einer Rechnung mit einem Mehrwertsteuergehalt von mehr als 2.000.000 HUF, die in der Zusammenfassung einzeln anzuführen ist (falls der Steuerpflichtige aufgrund der gegebenen Rechnung von seinem Steuerabzugsrecht Gebrauch macht), während es von dem gleichen Partner auch Einkaufsrechnungen gibt, deren Steuerbetrag pro Rechnung kleiner als 2.000.000 HUF ist. Hier erreicht der Steuerpflichtige mit deren Zusammenzug die Wertgrenze für die zusammengefasste Meldung. Die Rechnung mit dem Einzelsteuerbetrag von 2.000.000 HUF muss in der Liste sowie in Zeile 04 der Hauptseite 1365M angeführt werden, während die Angaben zu der in den übrigen „Kleinbetragsrechnungen“ enthaltenen Steuer zusammengefasst in Zeile 06 der Hauptseite 1365M aufzunehmen sind.
7. Falls sowohl in der Anzahlungsrechnung als auch in der Endrechnung die Steuer den Betrag von 2.000.000 HUF erreicht, müssen, sofern der Steuerpflichtige das zugrundeliegende Geschäft im betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Steuerberechnung berücksichtigt, in Ableitung der Formulierung von § 31/B des Gesetzes über die Besteuerungsordnung sowohl die Anzahlungsrechnung als auch die Endrechnung in die zusammengefasste Meldung aufgenommen werden.

Wenn man bedenkt, dass die zusammenfassende Meldung über die Inlandsumsätze zum ersten Mal bis zum 20. Februar 2013 erstellt werden muss, reflektieren die Kommentare in den bisherigen Artikeln auch nur die wahrscheinlich auftretenden Probleme. Die wirkliche Herausforderung wird darin bestehen, die praktischen Probleme, die sich im Zuge des normalen Geschäftsablaufs zeigen werden, zu lösen.
Fraglich bleibt schließlich, inwiefern diese zusammenfassende Meldung dazu dienen wird, die Kontrollen des Finanzamts gezielter und wirksamer zu machen, und ob sie dazu geeignet ist, Abweichungen zwischen zu zahlender und abgezogener Steuer zurückzuverfolgen, z.B. im Fall der grundlegenden Abweichung, die sich daraus ergibt, dass der Rechnungsaussteller die zu zahlende Mehrwertsteuer im Zeitraum der Leistung angeben muss, während der Zeitpunkt, an dem das Vorsteuerabzugsrecht tatsächlich ausgeübt wird, von der Entscheidung des Rechnungsempfängers und von seinem Abrechnungszeitraum abhängt.

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