04.03.2013

Die geänderte Behandlung der 183-Tage-Regelung im Licht des neuen ungarisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens

Wenn eine Privatperson Einkünfte aus dem Ausland bezieht, muss vor der Ermittlung der Steuerverbindlichkeit festgestellt werden, wo diese Person steuerrechtlich ansässig ist und welcher Staat das Einkommen besteuern kann. Dabei sind neben den inländischen Vorschriften generell die Bestimmungen der relevanten internationalen Doppelbesteuerungsabkommen richtungsweisend.

Gemäß den Bestimmungen kann der Staat, in welchem eine Person ansässig ist, deren Einkünfte aus der in einem anderen Staat ausgeführten nicht selbstständigen Arbeit besteuern, wenn die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind, nämlich:
•    Die Person verbringt nicht mehr als 183 Tage in dem anderen Staat;
•    Ihr Gehalt wird von einem Arbeitgeber ausbezahlt, der in dem anderen Staat keine inländische Ansässigkeit hat;
•    Die Kosten ihres Gehalts werden nicht von der in dem anderen Land befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen.
Wenn eine dieser Bedingungen nicht zutrifft, wird das Einkommen der Privatperson in dem Staat steuerbar, in dem die Arbeit verrichtet wird.

Die genaue Feststellung  der im Ausland verbrachten Tage ist somit aus Sicht der Besteuerung von ausschlaggebender Bedeutung. Das OECD-Musterabkommen betrachtet bei der Überprüfung der 183-Tage-Regel grundsätzlich jeden Zeitraum von 12 Monaten als Ausgangsbasis. Die Anwendung dieser Formel wurde auch in das neue, im Jahr 2011 zwischen Ungarn und Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen übernommen, das den früheren Vertrag aus dem Jahr 1977 ablöste. (Ähnliches enthält auch das neue englisch-ungarische DBA.) Das alte Abkommen legte bei der Berechnung der Tage die Länge des Steuerjahres (Kalenderjahres) zugrunde, während die neue Regelung vorschreibt, jede zwölfmonatige Periode, die im Steuerjahr beginnt oder endet, zu berücksichtigen.

In der Praxis bedeutet dies, dass man die während des Aufenthalts im Staat der Arbeitsverrichtung verbrachten Tage fortlaufend zusammenzählen muss, wobei das Ende des Kalenderjahres außer Acht gelassen wird. Wir wollen dies anhand eines Beispiels veranschaulichen: Wenn die ausländische Tätigkeit einer Person am 15. September beginnt und bis zum 30. Juli des folgenden Jahres dauert, dann umfasst der ausländische Aufenthalt im ersten Jahr  108 und im zweiten Jahr 181 Tage. Da der Arbeitnehmer im Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 283 (also bedeutend mehr als 183) Tage im Ausland verbringt, kann das Einkommen in beiden Steuerjahren im Staat der Arbeitsverrichtung besteuert werden.

Das neue deutsch-ungarische Abkommen muss für Auszahlungen, die am 1. Januar 2012 oder danach stattfinden, angewendet werden. Hier kann sich aber die Frage stellen, ob der Steuerzahler bei der Berechnung der 183 Tage auch die ins Jahr 2011 fallenden Tage berücksichtigen muss. Die offizielle Informationsschrift des Nationalen Steuer- und Zollamts gibt darauf die eindeutige Antwort: „Der 183-tägige Aufenthalt einer Privatperson muss für jeden 12-monatigen Zeitraum geprüft werden, der in einem gegebenen Steuerjahr beginnt oder endet, das heißt, dass bei der Ermittlung der Steuerverbindlichkeit bezüglich der in 2012 erworbenen Einkünfte der Aufenthaltsort dieser Person auch für die das Jahr 2011 berührenden Perioden überprüft werden muss und auch die im Jahr 2011 in dem gegebenen Staat verbrachten Tage zu berücksichtigen sind.”  1

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass es eventuell notwendig sein kann, bei der Zusammenstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung für 2012 auch die im Jahr 2011 im Ausland verbrachten Tage zu berechnen, damit der Ort der Besteuerung richtig bestimmt werden kann.
1 http://www.nav.gov.hu/nav/ado/szja/nemet_magyar_kettos_kizaro_183nap.html

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