Die Vermietung von Immobilien ist im Regelfall eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit, die Steuerzahler haben jedoch das Recht, im Voraus für die Steuerpflicht zu optieren. Der genaue Zeitpunkt dieser Anmeldung beim Finanzamt ist von kritischer Bedeutung, da es vorkommen kann, dass Steuerpflichtige wegen der verabsäumten Anmeldung tief in die Tasche greifen müssen, wie der folgende, auch als Fallstudie geeignete Gerichtsfall deutlich zeigt.
Häufig machen Firmen, die eine Immobilie mieten, den Fehler, sich nicht darüber zu vergewissern, ob der Vermieter tatsächlich seine Option der Steuerpflicht beim Finanzamt gemeldet hat. In der Folge können die Empfänger der mit Mehrwertsteuer ausgestellten Mietgebührenrechnungen bei einer Revision damit konfrontiert werden, dass sie die Vorsteuer unrechtmäßig abgezogen haben. Die unberechtigterweise verrechnete Steuer kann zwar vom Aussteller der Rechnung zurückgefordert werden, die Strafe von bis zu mehreren Millionen Forint ist jedoch vom Empfänger der Rechnung zu tragen.
Das oberste Gericht traf ein zusammenfassendes Urteil, aus dem hervorgeht, dass auch der Rechnungsaussteller eine bedeutende Steuerstrafe bekommen kann, wenn er die Meldung nicht innerhalb angemessener Frist macht.
Sehen wir uns zuerst die Fakten an:
• Das Finanzamt nahm bei einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf das I. Quartal 2010 eine Revision vor der Rückerstattung der Vorsteuer vor.
• Der Steuerpflichtige hatte seine Tätigkeit am 26. Mai 2009 aufgenommen, wobei er als seinen Hauptgeschäftsgegenstand die Vermietung und Betreibung von eigenen und gemieteten Immobilien angegeben hatte.
• Nach erfolgter Handelsregistereintragung erwarb der Steuerpflichtige am 9. Juli 2009 ein Geschäftslokal, das er aufgrund eines am 28. September 2009 abgeschlossenen Mietvertrags vermietete.
• Die Revision stellte fest, dass der Steuerpflichtige Einnahmen ausschließlich aus der Immobilienvermietung hatte, deren Steuerpflichtigkeit er beim Finanzamt nicht vorher gemeldet hatte. Somit hätte der Steuerpflichtige im Bezug auf seine Anschaffungen kein Steuerabzugsrecht geltend machen dürfen. Als Ergebnis der betrieblichen Steuerprüfung wurde nicht nur die Höhe der vom Steuerpflichtigen zurückzufordernden Steuer auf 0 Forint korrigiert, sondern das Finanzamt erlegte in seinem Bescheid dem Steuerpflichtigen auch eine Strafe auf.
Nach Aussagen des Steuerzahlers lag erst am 17. September 2009 die Gewissheit vor, dass er das konkrete Geschäftslokal vermieten würde, weshalb er auch noch am gleichen Tag seiner Pflicht zur Anmeldung nachgekommen war. Die Steuerprüfer akzeptierten diese Argumentation jedoch nicht, und zwar mit der Begründung, dass die Gesellschaft bei ihrer Gründung die Vermietung eigener und gemieteter Immobilien als Hauptgeschäftstätigkeit angegeben hatte, und nach Meinung der Revisoren daher schon bei der Eintragung ins Handelsregister für die Steuerpflichtigkeit optieren hätte müssen, ungeachtet der Tatsache, ob sie bei der Anmeldung über eine Immobilie verfügt hatte oder nicht.
Das Finanzamt stellte des Weiteren fest, dass der Steuerpflichtige auf dem am 17. September 2009 eingereichten Formular erklärt hatte, rückwirkend ab dem 26. Mai 2009 für die Tätigkeit der Immobilienvermietung die Steuerpflichtigkeit anstatt der Steuerbefreiung zu wählen. Die eingereichte Erklärung war von der beurteilenden Behörde mit der Begründung abgewiesen worden, dass die nachträgliche Wahl der Steuerpflichtigkeit nicht möglich sei. Der Steuerpflichtige hätte die Vermietung des Geschäftslokals im Jahr 2009 nur steuerfrei in Rechnung stellen dürfen. Das Finanzamt bemerkte auch, dass der Steuerzahler im Jahr 2009 keine Erklärung darüber eingereicht hatte, dass er für 2010 die Steuerpflichtigkeit der Immobilienvermietung wählt. Er hatte nur am 14. Juni 2010 ein Formular zur Meldung von Änderungen eingereicht, in dem er ebenfalls rückwirkend ab dem 28. September 2009 seine Wahl bezüglich der Steuerpflichtigkeit der Tätigkeit bekannt gab. Diese Meldung wurde von der Steuerbehörde ebenfalls als fehlerhaft eingestuft, und dementsprechend hätte der Steuerpflichtige auch im Jahr 2010 die Vermietungstätigkeit nur umsatzsteuerfrei in Rechnung stellen dürfen.
Die Sache gelangte bis zur Kurie, die in ihrem Urteil betonte, dass das Gesetz über die Besteuerungsordnung es nicht zulässt, bei verabsäumter Bekanntgabe der Option für eine Besteuerungsmethode die entsprechende Meldung nachträglich und rückwirkend nachzuholen.
Das Finanzamt hat den Fall gewonnen, während der Steuerpflichtige um die teure Erfahrung reicher geworden ist, dass die Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Immobilienvermietung keine Meldungen akzeptiert, die rückwirkend eingereicht werden. Wenn also bereits bei der Gründung einer Gesellschaft feststeht, dass die Vermietung zu den Tätigkeiten zählt, macht es Sinn, die Meldung bereits bei der Gründung zu machen, auch wenn die Gesellschaft noch gar nicht über eine Immobilie verfügt.