26.03.2013

Transferpreisdokumentationen – voraussichtliche Änderungen in den Vorschriften

Da die Steuerbehörde in letzter Zeit nicht nur das Vorhandensein der Dokumentationen, sondern auch deren Inhalt immer genauer geprüft hat, sollten wir diesen Bereich besonders im Auge behalten. Im vorliegenden Artikel informieren wir kurz über voraussichtliche Änderungen der Verordnung des Finanzministers, in der die Zusammenstellung der Transferpreisdokumentation geregelt wird.
Auf der Homepage der Regierung können wir seit März lesen, dass aufgrund eines vom Wirtschaftsminister aufgezeichneten Plans Veränderungen in gleich mehreren Punkten der Verordnung Nr. 22/2009. (X.16.) PM des Finanzministeriums über die Zusammenstellung der Transferpreisdokumentation zu erwarten sind.
Im Sinne einer wichtigen Änderung muss die Transferpreisaufzeichnung anders als bisher für jeden einzelnen Vertrag erstellt werden (früher für jede kontrollierte Transaktion), und zwar auch dann, wenn auf der Basis dieses Vertrags mehrere kontrollierte Transaktionen durchgeführt werden. Wenn es keinen Vertrag gibt, sind die Transferpreisaufzeichnungen für jede kontrollierte Transaktion anzufertigen.
Der Entwurf sieht für den Zeitraum zwischen dem Steuerjahr, in dem der Antrag auf Feststellung des Marktpreises im Vorhinein beim Finanzamt eingereicht wurde, bis zum letzten Tag des Steuerjahres, in dem der Bescheid der Steuerbehörde seine Gültigkeit verliert, keine Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation vor. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Bedingung für diese Befreiung ist, dass der im Bescheid erfasste Sachverhalt in diesem Zeitraum unverändert zutrifft.
Einer weiteren Änderung zufolge muss keine Dokumentation erstellt werden, wenn eine nicht mit dem Hauptgeschäftsgegenstand verbundene Lieferung oder Dienstleistung zum unveränderten Betrag an ein verbundenes Unternehmen weiterverrechnet wird, vorausgesetzt, dass die dienstleistende / liefernde Gesellschaft nicht mit dem Steuerzahler (der ausländischen Person) oder mit der die Kosten tragenden Partei in einem verbundenen Unternehmensverhältnis steht. Wenn aber der Preis für die Dienstleistung oder Lieferung an mehrere verbundene Unternehmen weiterverrechnet wird, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die angewandten Umlagesätze den Marktbedingungen entsprechen.
Zudem präzisiert der Entwurf, dass nur die in einem Steuerjahr erfolgten Leistungen zusammenzurechnen sind, um die 50-Millionen-Forint-Wertgrenze zu prüfen, die von der Pflicht zur Dokumentation der Ermittlung des tatsächlichen Marktpreises befreit. Dies stellt gegenüber den früheren Bestimmungen eine wesentliche Erleichterung dar, da zur Berechnung der Wertgrenze nun nicht mehr alle Leistungen zwischen dem Vertragsabschluss und dem Ende eines gegebenen Steuerjahres zu berücksichtigen sind. Wenn der laut Vertrag zu entrichtende Preis nicht in Forint anfällt, ist sowohl für die Berechnung der zur Befreiung von der Dokumentationspflicht berechtigenden 50-Millionen-Forint-Grenze als auch für die Ermittlung der 150-Millionen-Forint-Grenze bei den konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Devisenkurs der Ungarischen Nationalbank anzuwenden.
Schließlich regelt der Entwurf, dass als marktübliche Gewinnspanne jener Gewinn gilt, den die von der kontrollierten Transaktion betroffene Partei verwendet, höchstens aber eine Gewinnspanne zwischen 3% und 10% (im Fall der Aufzeichnungen zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, bei denen gleichartige Dienstleistungen in jedem Steuerjahr gemeinsam zu betrachten sind).
Eine der wichtigsten praktischen Änderungen schreibt außerdem vor, dass bei der Verwendung öffentlicher Daten für den Unternehmensvergleich nach äußerst detaillierten und bestimmten Schritten vorzugehen ist, und dass die Datenbanken quantitativ und qualitativ zu filtern sind.

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