Wie das für Steuer- und Finanzangelegenheiten verantwortliche Staatssekretariat im Volkswirtschaftsministerium am 2. April bekannt gab, hätte sich ab dem 1. April 2013 das Reverse-Charge-Verfahren (Abzugsverfahren) auf den Umsatz mit Lebendschweinen, Schweinehälften und Futtermittel bezogen.
Diese Maßnahme ist an die Zustimmung der Europäischen Union gebunden, die EU-Kommission wies aber den diesbezüglich gestellten ungarischen Antrag am 19. März 2013 ab. Gemäß der in Ausgabe Nr. 54 des ungarischen Amtsblatts („Magyar Közlöny“) veröffentlichten Gesetzänderung werden die Reverse-Charge-Regelungen für den Schweinefleisch- und Futtermittelsektor nun doch nicht am 1. April 2013 in Kraft treten.
Bei den genannten Produkten muss die Steuer auf die Umsätze also nach wie vor vom Verkäufer verrechnet werden, und auch die mit der Anwendung der Steuerschuldumkehr verknüpften Administrationspflichten treten nicht in Kraft. Die vorherige Gesetzänderung definierte den Kreis der betroffenen Waren durch genaue Angabe der Zolltarifnummern (z.B. einheimisches Schwein im Ganzen oder in Hälften, als Viehfutter verwendete Erzeugnisse – ausgenommen Hunde- oder Katzenfutter). Ähnlich wie bei der ab 1. Juli 2012 für einzelne Getreidesorten anzuwendenden Steuerschuldumkehr wird also auch in diesem Sektor die Reserve-Charge-Besteuerung nicht eingeführt. (Das unverhohlene Ziel der Reverse-Charge-Besteuerung wäre es gewesen, dem auf den hohen Mehrwertsteuersatz zurückzuführenden Steuerbetrug Einhalt zu bieten.)