Das ungarische Steuer- und Zollamt hat in der Mitteilung Nr. 4001/2013 seine vorrangigen Ziele des Jahres 2013, die wichtigsten zu prüfenden Tätigkeiten sowie die Kriterien zur Auswahl der geprüften Unternehmen bekanntgegeben. Im Folgenden betrachten wir, welche Firmen als „gefährdet“ gelten und mit größerer Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013 mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen.
Eine über das „übliche” Maß hinausgehende Prüfungsdichte wird es voraussichtlich bei jenen Steuerarten geben, die seit dem 1. Januar 2013 aus dem Kompetenzbereich des Zollamts auf das Finanzamt übertragen wurden, wie etwa die Produktgebühr für den Umweltschutz, die Energiesteuer und die Produktsteuer für die Volksgesundheit.
Besondere Gründe, um Unternehmen in der Gründungsphase für eine Revision auszuwählen, liegen vor,
• wenn für den ausländischen Geschäftsführer der Firma kein Wohnsitz in Ungarn angemeldet wurde, sondern nur die Angaben eines Zustellungsbeauftragten;
• wenn nach der Gründung (mit niedrigem Eigenkapital) der Umsatz signifikant ist oder die Umsatzsteuererklärungen eine hohe zu zahlende Umsatzsteuer und eine fast gleich hohe Vorsteuer enthalten.
Nach der Gründung sind die wichtigsten Risikofaktoren (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
• häufige Wechsel des Firmensitzes, der Zuständigkeit oder der Eigentümer;
• Inanspruchnahme einer größeren Anzahl von Leiharbeitskräften;
• Gesellschaften mit keinen oder zu wenigen Arbeitnehmern in arbeitsintensiven Branchen, begleitet von der Einstellung, Umsatzsteuer zu minimieren;
• in den Steuererklärungen werden regelmäßig hohe Umsätze und nach den Erträgen ausgerichtete Großausgaben ausgewiesen (Steuerminimierung);
• überwiegend Transferrolle im Handel mit Unternehmen aus EU-Ländern, verbunden mit – sowohl vom Betrag her als auch in Relation zum Umsatz – bedeutenden Abweichungen im VIES;
• Inanspruchnahme von De-minimis-Förderungen oder EU-Subventionen.
Außerdem sieht die Finanzbehörde auch weiterhin ein wesentliches Risiko in der Preisbildung zwischen verbundenen Unternehmen, besonders wenn eine der Unternehmungen aufgrund der betreffenden Geschäfte langfristig Verluste schreibt. Bei der Prüfung der Körperschaftsteuer wird das Finanzamt mit verstärkter Aufmerksamkeit vorgehen, wenn eine Unternehmung große außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen oder hohe Wertberichtigungen auf Forderungen, Vorräte, Wertpapiere oder Beteiligungen verbucht. Auch die Anwendung der neuen Verlustabgrenzungsregelungen wird bei den Prüfungen Priorität erhalten.
Da im Zusammenhang mit der Kürzung der Innovationsbeitragsverbindlichkeit illegitime Vorgehensweisen von Steuerzahlern festgestellt wurden, setzt das Finanzamt die Revisionen zur Datenerhebung in Bezug auf die Erstellung von Studien fort. Dies könnte mit ernsten Konsequenzen für Firmen verbunden sein, die aufgrund solcher Studien ihre Innovationsbeitragsverbindlichkeit verringert haben.
Aus der Mitteilung des Finanzamts geht übrigens hervor, dass „es bei den Kunden, die der Rechtsbefolgung offen gegenüberstehen, um Aufklärung und Prävention geht. Im Falle von Steuerpflichtigen, bei denen eine kleinere Rechtsverletzung oder ein geringeres Schadenverursachungspotenzial vorliegt, wird der Förderung der Rechtsbefolgung eine Rolle zufallen.” Diese Aussage kann auf jeden Fall positiv ausgelegt werden, und es könnte sich lohnen, diesen offiziellen Standpunkt im Rahmen der Betriebsprüfung im Kopf zu behalten. Gleichzeitig kann man in der Mitteilung aber auch lesen, dass „mit der Ausweitung der ins Internet gestellten Informationen die öffentlich zugänglichen Daten noch stärker im Rahmen von Risikoanalysen zu nutzen sind.” Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Marketingauftritt unseres Unternehmens oder unternehmensbezogene Nachrichten in sozialen Netzwerken nicht mehr nur für unsere potenziellen Kunden und Geschäftspartner interessant sind (für die Konkurrenz aber vermutlich demoralisierend), sondern dass sich auch die Beamten der Steuerbehörde aus diesen Informationen bedienen können.