15.05.2013

Im Brennpunkt: Die Versicherung ausländischer Arbeitnehmer

Im Labyrinth der ungarischen Sozialversicherung kann man sich sehr leicht verirren und ganz besonders gilt das für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Wir fassen an dieser Stelle kurz die wichtigsten Richtungsangaben in Bezug auf die Versicherung von Ausländern zusammen.

Wer gilt als Ausländer?

Aus Sicht der Sozialversicherung sind Ausländer jene natürlichen Personen, die nicht als Inländer betrachtet werden. Zu dieser simplen Formulierung muss man nur noch wissen, wer denn als Inländer gilt. Laut § 4 lit. u) des Sozialversicherungsgesetzes handelt es sich bei inländischen Personen entweder um ungarische Staatsbürger, die einen beim Einwohnermeldeamt registrierten Wohnsitz in Ungarn haben, eingewanderte und in Ungarn ansässige Personen oder solche, die über das Recht verfügen, ihren Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen.
Die Arbeitgeber müssen entscheiden, in welche Kategorie eine von ihnen einzustellende Person fällt.

Merkmale des Rechtsverhältnisses

Nachdem man die Rechtsstellung des Arbeitnehmers bestimmt hat, gilt es, die Merkmale des Arbeitsverhältnisses zu definieren. Im derzeitigen Wirtschaftsleben werden ausländische Fachleute in den Unternehmen üblicherweise im Rahmen von Entsendungen oder einheimischen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Der jeweils zutreffende Status beeinflusst grundlegend die Art des ungarischen Rechtsverhältnisses. In der Praxis bedeutet das, dass man im Fall einer Entsendung von einem mit dem entsendenden Staat bestehenden Versicherungsverhältnis ausgehen kann, während dies bei einem inländischen Rechtsverhältnis nicht unbedingt der Fall sein muss.

Versicherung bei Entsendungen

Seit dem Unionsbeitritt treffen mehrheitlich Arbeitnehmer aus den EU-Staaten in Ungarn ein. Die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme kommen daher auch in Ungarn zur Anwendung. Diese Verordnungen haben zum Ziel, einerseits das Bestehen von Versicherungsverhältnissen in mehreren Mitgliedsstaaten auszuschalten und andererseits auszuschließen, dass jemand ganz ohne Versicherung bleibt.

Laut Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt eine Person als entsandt, wenn sie als Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, der gewöhnlich dort tätig ist, und wenn sie von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Im Fall eines Entsendungsverhältnisses ist der ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich im entsendenden Land versichert, muss diese Tatsache jedoch auch gegenüber den ungarischen Behörden dokumentieren. Zu diesem Zweck dient das Formular A1, das die folgenden Erklärungen des Arbeitgebers beinhaltet:

– Der Arbeitnehmer war vor dem ersten Tag der Entsendung bereits mindestens 30 Tage versichert (wenn auch nicht unbedingt bei dem entsendenden Arbeitgeber);
– Der Arbeitgeber erhält das Arbeitsverhältnis mit dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung aufrecht;
– Der Arbeitgeber erfüllt auch während der Zeit der Entsendung seine Beitragszahlungspflicht;
– Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht deshalb entsandt, um einen früher entsandten Arbeitnehmer abzulösen;
– Der Arbeitgeber sichert dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendung die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung.

Im momentanen Wirtschaftsumfeld ist es auch möglich, dass ein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer im Rahmen eines ungarischen Arbeitsverhältnisses anstellt, dass dieser Arbeitnehmer aber in einem anderen EU-Staat versichert ist. Gemäß Artikel 16 der Verordnung können die betroffenen Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden im gemeinsamen Einvernehmen davon abweichen, diese Person in Ungarn zu versichern. Der Antrag auf Feststellung einer solchen Ausnahme muss jedoch – möglichst von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam – in dem Mitgliedsstaat eingereicht werden, in dem der betreffende Arbeitnehmer auch weiterhin versichert bleiben möchte.

Häufig kommen Arbeitgeber nicht aus dem EU-Raum. Ihre Beschäftigung ist verhältnismäßig unkompliziert, da sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in Ungarn versichert werden (sofern es mit dem betreffenden Staat kein Sozialversicherungsabkommen gibt). Ihr Rechtsstatus im Hinblick auf die Sozialversicherung stimmt mit jenem der in einem inländischen Arbeitsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer überein. Entsandte aus Drittländern könnten unter Umständen nicht versichert werden, wenn die Dauer der Arbeit nicht mehr als zwei Jahre umfasst und sie im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes nicht als Inländer gelten.

Nachweis der Versicherung

Durch das Vorliegen der Bestätigung A1 werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von der Beitragszahlungspflicht befreit, d.h. dem Arbeitnehmer wird nur die Lohnsteuer abgezogen, während der ungarische Arbeitgeber weder die Sozialbeitragssteuer von 27% noch den Fachausbildungsbeitrag von 1,5% bezahlen muss.

Vor der Einstellung von ausländischen Personen aus Drittländern sind folgende Schritte zu befolgen: Einerseits sind bei der zuständigen Krankenkasse eine Sozialversicherungsnummer und das Formular für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung zu beantragen, und andererseits muss das Versicherungsverhältnis auf dem Formular 13T1041 beim Finanzamt NAV angemeldet werden. Was die Beitragszahlungen betrifft, muss vom Gehalt des Angestellten neben der Lohnsteuer auch der Arbeitnehmerbeitrag von 18,5% abgezogen werden. Der Arbeitgeber hat an das Finanzamt die Sozialbeitragssteuer von 27% sowie den Fachausbildungsbeitrag von 1,5% abzuführen.

Falls wir das Versicherungsverhältnis eines ausländischen Arbeitnehmers wie oben feststellen können, ist besonders darauf zu achten, dass die damit verbundenen Bestätigungen und Nachweise sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Unsere praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Finanzbeamten im Zuge ihrer Revisionen das Vorliegen der Bestätigungen A1 mit Sicherheit prüfen.
Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers mit Sozialversicherungsnummer sollte man besonders darauf achten, die Anmeldung sofort zu Beginn der Beschäftigung vorzunehmen, da ein Versäumnis oder eine verspätete Anmeldung eine Strafe zur Folge haben kann.

In der Praxis ist es für die Sozialversicherung ganz typisch, dass die einzelnen Fälle individuell verschieden sind und die konkreten Umstände gründlich abzuwägen sind. Wenn wir die obigen Anleitungen berücksichtigen, kann die Rechtsstellung einfacher geklärt und schließlich eine optimale Lösung gefunden werden.

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