04.12.2013

Die steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen des Haushaltsbetrugs

Im Falle der Nichterfüllung einer Steuerpflicht (Anmeldung, formale Erklärungen, Festsetzung, Erklärung und Zahlung der Steuer, Ausstellung von Belegen, Führung von Aufzeichnungen) hat der Steuerzahler mit den im Gesetz über die Steuerzahlungsordnung bestimmten Sanktionen zu rechnen. In bestimmten Fällen ziehen Vergehen dieser Art aber nicht nur die im Gesetz über die Steuerordnung, sondern auch die im Gesetz über das Strafgesetzbuch definierten Konsequenzen nach sich.

Wenn das Finanzamt („NAV“) im Rahmen einer Betriebsprüfung einen Steuerfehlbetrag feststellt, muss der Steuerpflichtige beim Vorliegen gewisser Umstände nicht nur mit steuerrechtlichen, sondern auch mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Nachstehend stellen wir die konkreten Umstände sowie die strafrechtlichen Konsequenzen vor.

In geringem Umfang modifizierte das neue Gesetz C von 2012 über das Strafgesetzbuch (im Weiteren „StGB“) den bisherigen Begriff des Haushaltsbetrugs und die Sanktionen. Nach dem StGB begeht man einen Haushaltsbetrug, wenn man bezüglich einer Pflicht zur Einzahlung in das Staatsbudget oder bezüglich der aus dem Staatsbudget stammenden Gelder andere Personen in die Irre führt, unwahre Erklärungen abgibt, wahre Tatsachen verschweigt oder im Zusammenhang mit einer Einzahlungsverbindlichkeit unrechtmäßig eine Begünstigung in Anspruch nimmt.

Nach § 396 des StGB wird der Haushaltsbetrug abhängig von der Höhe des materiellen Nachteils und der Art und Weise, auf die der Betrug begangen wird, wie folgt bestraft:

•    beim Verursachen eines materiellen Nachteils (zwischen 50.000 und 500.000 HUF) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren;
•    beim Verursachen eines größeren materiellen Nachteils (zwischen 500.000 HUF und 5 Millionen HUF) oder wenn der einen materiellen Nachteil verursachende Haushaltsbetrug in einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren;
•    beim Verursachen eines bedeutenden materiellen Nachteils (zwischen 5 und 50 Millionen HUF) oder wenn der einen größeren materiellen Nachteil verursachende Haushaltsbetrug in einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren;
•    beim Verursachen eines besonders hohen materiellen Nachteils (zwischen 50 und 500 Millionen HUF) oder wenn der einen bedeutenden materiellen Nachteil verursachende Haushaltsbetrug in einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren;
•    beim Verursachen eines besonders bedeutenden materiellen Nachteils (über 500 Millionen HUF) oder wenn der einen besonders hohen materiellen Nachteil verursachende Haushaltsbetrug in einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren.

Das Strafausmaß kann unbegrenzt gemildert werden, wenn die betreffende Person den durch den Haushaltsbetrug verursachten Vermögensnachteil bis zur Einreichung der Anklageschrift erstattet, außer wenn es sich um eine in einer Bande oder gewerbsmäßig begangene Straftat handelt.

Das Gesetz über die Steuerordnung enthält zum Steuerfeststellungsrecht eine Verjährungsregelung, nach welcher das Recht auf Steuerfeststellung nach Ablauf von 5 Jahren ab dem letzten Tag jenes Kalenderjahres verjährt, in dem die betreffende Steuererklärung hätte eingereicht werden müssen. Im Gegensatz dazu verjährt das Steuerfeststellungsrecht im Fall des Haushaltsbetrugs erst, wenn die Strafbarkeit der Straftat verjährt.

Das vom Parlament für 2014 verabschiedete Steuerpaket enthält als weitere Verschärfung, dass im Fall eines Strafverfahrens die Verjährung des Steuerfeststellungsrechts vom Zeitpunkt der Aufnahme des Strafprozesses bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung ruht. In der Praxis wird dies zur Folge haben, dass sich die 5-jährige Verjährungsfrist des Steuerfeststellungsrechts um die Dauer eines Strafverfahrens verlängern wird, wobei es sich sogar um Jahre handeln kann.

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