Elternschaft, Arbeit, Lebensunterhalt. Lassen sich diese drei Begriffe miteinander vereinbaren? In unserer schnelllebigen Zeit fragen sich immer mehr Menschen, wann und unter welchen Bedingungen sie nach der Zeit der Kinderbetreuung auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen können und mit welchen Sozialleistungen sie im Fall der Elternschaft rechnen dürfen. Hier finden zukünftige Eltern und deren Arbeitgeber wichtige Informationen!
Am 18. Dezember 2013 wurde das vom Parlament verabschiedete Gesetz CCXXIV/2013 verkündet, das Änderungen im Zusammenhang mit den Familienleistungen und mit der erweiterten Befreiung von der Zahlung der Sozialbeitragssteuer enthält. Das unter dem Namen „gyed (Betreuungsgeld) extra“ bekannte Paket möchte das Modell der Mehrkinderfamilie attraktiver machen und die Bedingungen der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt für Eltern von Kleinkindern erleichtern.
Familienleistungen
Vor dem 1. Januar 2014 konnte jede berechtigte Person nur eine Versorgungsleistung für Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, auch wenn die Leistung eventuell für mehrere Kinder zustand. Nach der Änderung wird eine frühere Betreuungsleistung nicht eingestellt, wenn während der Zeit der Auszahlung ein neues Kind geboren wird. Die Versorgungsleistung wird dann während der ganzen Zeit der Berechtigung weiterhin ausbezahlt. Eltern sind bezüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder berechtigt, gleichzeitig höchstens zweimal Erziehungsgeld zu beziehen. Bei der Geburt von Zwillingen dürfen die Eltern das Betreuungsgeld abweichend von den allgemeinen Regelungen ein weiteres Jahr, also bis zum vollendeten 3. Lebensjahr der Kinder, beanspruchen.
Die Änderung weitet den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch auf die ein höheres Bildungsinstitut im Direktstudium besuchenden Hörer aus. In Zukunft werden auch alle jene einen Anspruch auf Betreuungsgeld haben, die in den letzten 2 Jahren vor der Geburt mindestens zwei aktive Semester hindurch in einem in ungarischer Sprache ausgeführten Direktstudium Hörer einer Bachelor- oder Fachdiplomausbildung, einer Berufsausbildung an einer Hochschule, einer fachgerichteten Weiterbildung, eines Master- oder Doktorstudiums waren. Aufgrund einer weiteren Vergünstigung haben auch Frauen, die innerhalb 1 Jahres ab der Unterbrechung oder Beendigung des Hörerstatus ein Kind bekommen, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das gesetzliche Kinderbetreuungsgeld steht ab dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes zu. Diese Vorschriften beziehen sich auf Leistungen, die für ein nach dem 31. Dezember 2013 geborenes Kind beansprucht werden.
Erwerbstätigkeit
Vor dem 1. Januar 2014 war es nicht möglich, im Fall des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zu arbeiten. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes durfte die zum Bezug von Betreuungsgeld oder Erziehungsgeld berechtigte Person wöchentlich höchstens 30 Stunden arbeiten. Aufgrund der veränderten Regelungen ist es ab dem 1. Januar 2014 möglich, nach dem ersten Lebensjahr des Kindes uneingeschränkt zu arbeiten, ohne dass die Leistungen für die Kinderbetreuung eingestellt würden, sofern Anspruch auf diese besteht.
Steuerbegünstigungen
Der Arbeitgeber der Eltern von drei oder mehr Kindern, die Erziehungsgeld oder Betreuungsgeld empfangen oder empfingen, sowie von Arbeitnehmern, die das Erziehungsgeld für kinderreiche Familien bezogen oder beziehen, ist berechtigt, einen Abzug von der Sozialbeitragssteuer geltend zu machen, der sich aus der Bemessungsgrundlage in Höhe des Bruttoarbeitslohns, jedoch von höchstens 100.000 Forint, wie folgt berechnet:
• in den ersten 3 Jahren der Beschäftigung: 27 %,
• im 4. und 5. Jahr der Beschäftigung: 14,5 %.
Zu beachten ist, dass der Beschäftigungsgeber die obige Steuerbegünstigung beim Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungen geltend machen kann.