18.03.2014

Steuerbetrug – Sanktionen in Ungarn und im Ausland

Einkommen, die unversteuert auf ausländische Bankkonten oder in Steueroasen überwiesen werden, verursachen dem ungarischen Staatshaushalt bedeutende Ausfälle. Nicht unwesentlich ist, dass der Steuerzahler mit dem Verschweigen des Einkommens einen Betrug begeht, der mit den im Gesetz über die Besteuerungsordnung, in gewissen Fällen auch im Strafgesetzbuch geregelten Sanktionen geahndet werden kann.

Falls das staatliche Finanzamt („NAV“) im Rahmen einer Revision einen Steuerfehlbetrag feststellt, wird dem Steuerpflichtigen aufgrund des Gesetzes  XCII von 2003 über die Besteuerungsverfahren (im Weiteren „BestG“) eine Steuerstrafe im Ausmaß von bis zu 50 % der verabsäumten Steuerzahlung auferlegt. Hängt der Steuerfehlbetrag mit dem Unterschlagen von Erträgen, der Fälschung oder Vernichtung von Belegen, Büchern oder Aufzeichnungen zusammen, kann das Strafausmaß mit bis zu 200 % des Fehlbetrags angesetzt werden. Darüber hinaus kann das Finanzamt auch noch eine Versäumnisstrafe und Verzugszinsen vorschreiben. Die Höhe der Verzugszinsen hängt von der Höhe der geschuldeten Steuer und vom jeweils gültigen Basiszinssatz der Notenbank ab.

In gewissen Fällen kommt aber auch das Strafgesetzbuch (im Weiteren: „StGB”) zur Anwendung. Ein Betrug des öffentlichen Haushalts wird nach StGB dann begangen, wenn jemand bezüglich einer an den Staatsetat zu zahlenden Verbindlichkeit oder den vom Haushalt stammenden Mitteln andere irreführt, in einem Irrtum belässt, Erklärungen mit unwahrem Inhalt abgibt, wahre Tatsachen verschweigt oder Vergünstigungen im Zusammenhang mit Einzahlungspflichten unrechtmäßig in Anspruch nimmt. Laut Strafgesetzbuch wird der Betrug des öffentlichen Haushalts je nach Höhe des Vermögensnachteils und Art der Hinterziehung mit Freiheitsentzug von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Als erschwerende Umstände werden Bandenkriminalität und Gewerbsmäßigkeit betrachtet. Unbeschränkt gemildert werden kann die Strafe aber, wenn der durch die Steuerhinterziehung (mit Ausnahme der von Banden oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten) verursachte Vermögensnachteil dem Staat bis zum Einreichen der Klageschrift zurückerstattet wird.

Wenn der Steuerzahler selbst die versäumte Steuer spät erklärt und bezahlt, muss er in Abhängigkeit von der gegebenen Situation eine Versäumnisstrafe und Verzugszinsen (in der Höhe von 200 %) zahlen. Er ist nur dann berechtigt, die ausstehende Steuer durch Zahlung eines Selbstrevisionszuschlags zu bereinigen, wenn er für die betreffende Periode bereits früher eine Steuererklärung eingereicht hat.

In Bezug auf das Steuerveranlagungsrecht enthält das BestG eine Verjährungsregel, nach der das Steuerveranlagungsrecht nach fünf Jahren ab dem letzten Tag des Kalenderjahres verjährt, in dem der Steuerzahler die Steuererklärung des betreffenden Zeitraums einreichen hätte müssen. Anderenfalls verjährt im Fall von Steuerbetrug das Recht auf Steuerveranlagung so lange nicht, bis die Sanktionierbarkeit der Straftat verjährt (höchstens 10 Jahre).

Das erklärte Ziel der europäischen Staaten und Regierungen ist es, unterschlagene Einkünfte ins Land zurückzuholen und zu besteuern. Im Gegenzug locken die Behörden mit der Milderung der diversen steuerlichen und strafrechtlichen Folgen. In Ungarn gab es zwischen Januar 2009 und Dezember 2012 Steueramnestie, während der die Möglichkeit zur Rückholung der in Steuerparadiesen versteckten Einkommen und zur Legalisierung dieser Einkünfte unter vorteilhaften Steuerzahlungsbedingungen gewährt wurde. Heutzutage sieht das ungarische Gesetz keine als echte Steueramnesie einzustufende Möglichkeit vor, die im Ausland angelegten Vermögen nach Hause zu locken. Die momentan existierende Einrichtung des Stabilitätssparkontos, die sich von den früheren Steueramnestiemöglichkeiten aber wesentlich unterscheidet, wird wahrscheinlich noch lange im Kreuzfeuer der Diskussionen stehen.

Zahlreiche europäische Staaten verwenden die Rechtsinstitution der „Selbstanzeige“, nach der ein Steuerpflichtiger sein unterschlagenes Einkommen freiwillig deklarieren kann.  Nachstehend stellen wir die Praxis einiger europäischer Länder vor.

In Deutschland berechnen die Behörden aus dem Steuerfehlbetrag der nicht deklarierten Einkünfte Verzugszinsen in Höhe von 6 %, können aber in schweren Fällen zu Gefängnisstrafen bis zu 10 Jahren verurteilen. Im Fall der Selbstanzeige kann der Steuerzahler aber durch die Zahlung der hinterzogenen Steuer plus einer zusätzlichen Steuer von 5 % von den strafrechtlichen Konsequenzen befreit werden. In Österreich wird man bei Selbstanzeige vollständig von den strafrechtlichen Folgen befreit, während in Italien das System der Selbstanzeige im Augenblick gerade in Einführung ist.

Die holländischen Behörden können eine Steuerstrafe von bis zu 300 % der hinterzogenen Steuer bemessen und Steuerbetrüger mit bis zu 6 Jahren Freiheitsentzug bestrafen. Im Fall einer Selbstanzeige sind Steuerzahler bis zum 1. Juli 2014 von strafrechtlichen Sanktionen befreit, danach kann nur das Ausmaß der zu verhängenden Strafe gemildert werden, eine vollständig strafrechtliche Amnestie wird aber nicht mehr möglich sein.

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