01.12.2016

Newsflash – Steueränderungen 2017 – Körperschaftssteuer

Das Steuerpaket, mit dem wir uns in unserem früheren Newsletter bereits befasst haben, wurde vom Parlament am 22. November 2016 gebilligt. Nach der Steuerordnung stellen wir jetzt die Änderungen im Körperschaftssteuer vor.

Körperschaftssteuer

Steuerermäßigung für Start-ups

Das Gesetz über die Körperschaftssteuer sieht bei Investitionen in registrierte Unternehmen in der Frühphase (Start-ups) eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage vor. Gemäß dieser Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage wird das Ergebnis vor Steuern – in Abhängigkeit von der Größe der ohne die Ermäßigung berechneten Steuerbemessungsgrundlage / des angewendeten Steuersatzes –  um das Zweieinhalbfache oder Anderthalbfache des Anschaffungswertes der erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen in der Frühphase, höchstens jedoch um 20 Millionen Forint pro Steuerjahr reduziert.

Die Einstufung setzt unter anderem voraus, dass der durchschnittliche Personalbestand des Unternehmens, in den Jahren der Inanspruchnahme der Vergünstigung der Besteuerungsgrundlage, mindestens zwei Personen ausmacht, und davon wenigstens eine Person als Forscher und Entwickler, laut Gesetz über die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation, angesehen wird. Der Gesetzgeber beschränkt die Möglichkeit von „Steuertricks” mit verbundenen Unternehmen durch strenge Detailregelungen.

Steuerersparnis verbunden mit denkmalgeschützten Gebäuden und Bauten

Bei dem Steuerzahler, bei dem das Gut registriert ist, kann das Ergebnis vor Steuern bzw. die Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr lediglich um die Renovierungskosten des Denkmals, bzw. des unter lokalen Denkmalschutz stehenden Gebäudes reduziert werden, sondern auch um die Kosten der Wartungsarbeiten. Der mit der Wartung verbundene Reduzierungsposten kann höchstens bis zu 50% des Gewinns vor Steuern mit der Maßgabe verrechnet werden, dass der mit dem gültigen Steuersatz berechnete Wert der Kosten den 50 Millionen Euro entsprechenden Betrag in Forint nicht übersteigen kann.

Auf das Zweifache wird die Höhe der auch bis jetzt bekannten, mit der Renovierung von Denkmälern verbundenen Ermäßigung erhöht. Im Sinne der Regelung kann das Zweifache der den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes, Bauten erhöhenden Renovierungskosten als reduzierender Posten geltend gemacht werden, und zwar bei dem Steuerzahler, in deren Verzeichnissen das Gut aufgeführt ist. Der mit dem gültigen Steuersatz berechnete Wert des geltend gemachten Betrags kann den 100 Millionen Euro entsprechenden Betrag in Forint nicht übersteigen. Für diese Ermäßigung gilt nicht die obere Grenze, die mit dem Ergebnis vor Steuern verbunden ist, so kann die Senkung der Steuerbemessungsgrundlage sogar zu einer negativen Steuerbemessungsgrundlage (abgrenzbarer Verlust) führen.

Firmen, die auf IFRS umgestiegen sind, haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Steuerbemessungsgrundlage gemäß dem Rechnungslegungsgesetz zu bestimmen

In Verbindung mit dem Umstieg auf IFRS steht dem Steuerzahler die Möglichkeit zu, entweder alle bestehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder ausschließlich alle Sachanlagen und immaterielle Güter zu wählen. Die Wahl kann in Bezug auf die Gesamtheit von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Sachanlagen und immateriellen Gütern) geltend gemacht werden, aber nicht als einzelne Posten. Für diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Sachanlagen und immaterielle Güter) kann die Steuerbemessungsgrundlage auch in der Weise bestimmt werden, wie als ob kein Umstieg stattgefunden hätte. Das heißt, dass zum Beispiel bei einer Sachanlage die frühere steuerliche Wertminderung zur Geltung kommt und parallel keine Steuerbemessungsgrundlagen-differenz wegen des Umstiegs entsteht. Bei der Wahl dieser Methode müssen die relevanten Rechnungslegungs- und Steuerwerte, die zu den Vermögenswerten gehören, abgesondert registriert werden. Die Wahl ist spätestens gleichzeitig mit dem Einreichen der Erklärung über die Körperschaftssteuer von dem Steuerjahr des Umstiegs möglich, deren nachträgliche Änderung oder Rückzug nicht zulässig ist.

Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Entwicklungen

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Entwicklung sollen in Bezug auf den Zuwachs von Personal, Lohn und Gehaltskosten gemindert werden um den Anreiz von Investitionen zu stärken.

Bei Investitionen, die einen Gegenwartswert von mindestens 3 Milliarden Forint haben, kann der Steuerzahler wählen, ob er seinen Beschäftigungsgrad um mindestens 50 Personen steigert oder seine Lohn- und Gehaltskosten um das Dreihundertfache des Mindestlohns erhöht, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Bei Investitionen mit einem Gegenwartswert von mindestens 1 Milliarde Forint müssen es mindestens 25 Personen, oder das Einhundertfünfzigfache des Mindestlohns sein. Hinsichtlich der Investitionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Wert von mindestens 500 Millionen Forint sinkt die vorgeschriebene Forderung für kleine Unternehmen auf mindestens 5 Personen oder das Zehnfache des Mindestlohns bzw. bei mittelständischen Unternehmen auf 10 Personen oder das Fünfundzwanzigfache des Mindestlohns.

Verbundene Unternehmen

Zur Verhinderung von Missbräuchen kann der Steuerzahler bei uneinbringlichen Forderungen gegen verbundene Unternehmen den Senkungsposten von 20% nur dann geltend machen, wenn er gleichzeitig mit der Steuererklärung Daten über das betroffene verbundene Unternehmen und die das Uneinbringlich werden der Forderungen begründenden, realen ökonomischen Gründe liefert.

Bei der Anwendung eines Senkungspostens wegen Transferpreisen wird es die Voraussetzung einer Senkung sein, dass die verbundene Partei eine Erklärung darüber abgibt, dass er bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer die Differenz aus dem angewandten Preis und dem üblichen Marktpreis berücksichtigt.

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