Wie wir es vor kurzem anmerkten, ist die Liste der Steuergesetzänderungen noch immer nicht vollständig, die wichtigsten Steueränderungen vom 12. Dezember finden Sie hier.
- Ab 2017 tritt ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 9% anstatt des gegenwärtigen Zwei-Steuersatz-Systems (19% und 10%) in Kraft. Bei Steuerzahlern bei denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht soll sich die neue Regelung erst auf das nach dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr beziehen.
- Ab 2017 ändert sich die Sozialbeitragssteuer von 27% auf 22%, parallel dazu geht der Prozentsatz des Gesundheitsbeitrags, der die einzelnen bestimmten Zuwendungen (d.h. zahlreiche Cafeteria-Elemente, zum Beispiel Erzsébet-Gutscheine, Unterstützung zum Schulbeginn, lokale Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel) belastet, ebenfalls auf 22% zurück.
- In Verbindung mit den Obigen bringt das Jahr 2018 eine weitere Entlastung: sowohl die Sozialbeitragssteuer als auch der Prozentsatz des Gesundheitsbeitrags, der die einzelnen bestimmten Zuwendungen belastet, sinken von 22% auf 20%.
- Das Einkommen, das aus dem Verkauf von Immobilien oder mit Immobilien verbundenen Rechten stammt, wird ab 2017 ab dem fünften Jahr nach dem Erwerb steuerfrei (diese Regelung galt früher nur für den Verkauf von Wohnimmobilien).
- Je nach Entscheidung der Selbstverwaltung kann ab 2018 eine Pflicht zur Zahlung einer Gebäudesteuer auf Werbetafeln entstehen. Der Steuerzahler ist Eigentümer der Werbetafel, der Höchstbetrag der Steuer ist auf 12.000 Forint/m2 begrenzt.
Wir hoffen, dass die obigen Informationen für Sie nützlich waren. Sollten Sie Fragen haben oder möchten Sie mehr über die Details der Regelungen erfahren, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.