13.02.2017

Voraussichtliche Entwicklung von ausländischen Investitionen nach der Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Senkung-des-KorperschaftsteuersatzesDie Einführung des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes von 9% war eine der Steueränderungen im Jahre 2017, die bei den Unternehmen für die größte Aufmerksamkeit sorgte. Es ist sinnvoll zu prüfen, wie ausländische Investoren auf diese Änderung reagieren, und wie diese Regierungsmaßnahme ihre ungarischen Investitionen beeinflussen.

 

Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes könnte Großunternehmen in die Siegerposition bringen

Ausländische Investoren, deren ungarisches Tochterunternehmen über eine Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage von weniger als 500 Millionen HUF verfügt, werden bei der Erstellung ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2017 – genau wie die ungarischen kleinen und mittleren Unternehmen – eine geringfügige Senkung von 1 Prozentpunkt wahrnehmen. Für diese Firmen ist die Änderung bezüglich der Senkung des Körperschaftsteuersatzes eher von psychologischer Natur. Vielmehr können von der Senkung der Körperschaftsteuer jene Großunternehmen profitieren, deren Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage das Mehrfache des bisherigen, mit dem begünstigten 10%igen Steuersatz besteuerten Betrags i.H.v. 500 Millionen HUF ausmacht.

Das auf dem ersten Blick günstig erscheinende Bild wird bei den in Ungarn tätigen Großunternehmen von zwei Faktoren überschattet.

 

1. Vergünstigungen der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sowie Körperschaftsteuerermäßigungen

Der eine Faktor ist, dass das Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer sowie die Dividendensteuer nicht nur für kleine und mittlere Unternehmen, sondern auch für solche Großunternehmen wesentliche Vergünstigungen der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sowie Körperschaftsteuerermäßigungen vorsieht, die ernsthafte Investitionen durchführen oder über erhebliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verfügen.

1.a.     Entwicklungsrücklage

Die Gesellschaften können einerseits bis zu 50% ihres Gewinns vor Steuern, höchstens jedoch bis zu 500 Millionen HUF eine Rücklage bilden, die als Steuerbemessungsgrundlage reduzierender Posten berücksichtigt werden kann. Die in dieser Weise gebildete Entwicklungsrücklage kann zur Beschaffung von Sachanlagen verwendet werden. Im Falle von Sachanlagen, die aus der Entwicklungsrücklage beschaffen wurden, können in Bezug auf die Körperschaftsteuer bis zur Höhe der verwendeten Entwicklungsrücklage keine Abschreibungen geltend gemacht werden. In diesem Fall geht es praktisch um eine vorgezogene Abschreibung. Die Summe der Entwicklungsrücklage kann innerhalb von vier Jahren für Investitionen verwendet werden.

1.b.     Die direkten Kosten von Forschung und Entwicklung können zweifach abgezogen werden

Eine weitere wesentliche Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage kann durch die Möglichkeit erzielt werden, dass der Gewinn vor Steuern um die direkten Kosten von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Steuerjahr in Verbindung mit den Geschäftstätigkeiten verrichtet wurden, reduziert werden kann, oder aber können die Gesellschaften auch die Abschreibung, die als aktivierter Wert von experimenteller Entwicklung in den Bestand genommen wurde, als das Ergebnis vor Steuern reduzierender Posten geltend machen. In dieser Weise kann der Gewinn vor Steuern um die Kosten von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder um die Summe der für den aktivierten Wert berechneten Abschreibungen in der Tat zweifach gesenkt werden.

1.c.     80%ige Körperschaftsteuerermäßigung

Der durch die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage erreichte niedrigere Betrag der Körperschaftsteuer kann auch um eine direkte Steuerermäßigung weiter reduziert werden, wenn ein Großunternehmen Investitionen in Höhe von mehr als 3 Milliarden HUF (in der Verwaltungsregion einer begünstigten lokalen Gebietskörperschaft 1 Milliarde HUF, in bestimmten Branchen 100 Millionen HUF) tätigt und bestimmte nachträgliche zukünftige Beschäftigungsbedingungen erfüllt. In diesem Fall kann das Unternehmen im Steuerjahr der Inbetriebnahme der Investition sowie in den darauf folgenden 9 Steuerjahren eine Körperschaftsteuerermäßigung von 80% in Anspruch nehmen.

Nur mit diesen drei wichtigsten Ermäßigungen war bereits auch vor 2017 möglich, dass der effektive Körperschaftsteuersatz eines Großunternehmens, der ohne Ermäßigungen zwischen 15-18% gelegen wäre, auf 2-8% gesenkt wurde. Im Falle einer unveränderten Steuerbemessungsgrundlage, bzw. Steuerermäßigung können auch diese Unternehmen ab 2017 mit einem einheitlichen Steuersatz von 9% rechnen, so gehen auch ihre Steuerlasten ca. auf die Hälfte, also auf 1-4% zurück. Die eingesparte Körperschaftsteuer macht so gleichzeitig lediglich 1-4% ihrer Steuerbemessungsgrundlage und höchstens 1-2% ihres Ergebnisses vor Steuern aus.

 

2. Die Gewerbesteuer beträgt das Mehrfache von der Körperschaftsteuer

Die Wirkung der Steuersenkungsmaßnahme wird durch die Tatsache weiter reduziert, dass ausländische Konzerne bei der Berechnung des sog. effektiven Steuersatzes auch die Gewerbesteuer berücksichtigen. Da die Bemessungsgrundlage der lokalen Gewerbesteuer das Mehrfache der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ausmacht (die Nettoumsatzerlöse können lediglich um die Materialkosten und die vermittelten Dienstleistungen reduziert werden), kann die anscheinend harmlose Steuer von 2% sogar 6-10% des Ergebnisses nach Steuern erreichen. Nehmen wir nur 6% als Grundlage, so erhalten wir einen effektiven Steuersatz von ca. 7-8%, der sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer umfasst. Im Vergleich zu den 8-12% der vorangehenden Jahre ist diese Ersparnis proportional bereits viel bescheidener, als das Ergebnis, das die auf den einheitlichen 9% erfolgende Senkung des 10, bzw. 19%igen Steuersatzes erahnen lässt.

 

Die steuerlichen Bedingungen werden insgesamt günstiger

Die Einführung des Körperschaftsteuersatzes von 9% geht trotz den Obigen in die richtige Richtung und gemeinsam mit der Senkung der die Arbeit belastenden Sozialbeitragsteuer um 5 Prozentpunkte könnte Ungarn ein günstigeres Investitionszielland werden. Die stufenweise erfolgende Angleichung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage an die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage blieb jedoch weiterhin eine ungelöste Aufgabe.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.