24.02.2017

Einstufung von Steuerzahlern

Einstufung von SteuernzahlernDie größte Neuheit von 2016 war die Einstufung von Steuerzahlern. Der Sinn dieser Maßnahme ist, dass die NAV die Steuerzahler aufgrund verschiedener, gesetzlich festgehaltener Parameter bewertet und als zuverlässiger oder im Gegenteil, als risikobehafteter Steuerzahler einstufen kann. In Abhängigkeit von ihrer Einstufung können die Steuerzahler günstigeren, bzw. ungünstigeren Regeln unterliegen, in Bezug auf die auferlegten Sanktionen nach einer NAV-Prüfung. Infolge der Einstufung von Steuerzahlern wurden 2017 die Vorschriften im Steuergesetz geändert. 

Einstufung von Steuerzahlern – es gibt nichts Neues unter der Sonne 

Das Steuergesetz definiert unter den auslegenden Verordnungen bereits seit Langem den sog. qualifizierten Steuerzahler. Die verbundenen Bedingungen sind den Bedingungen für die Feststellung des ab dem 2016 eingeführten Status zuverlässiger Steuerzahler ziemlich ähnlich. Ein markanter Unterschied ist jedoch, dass der Steuerzahler die Aufnahme in das von der Steuerbehörde geführte und veröffentlichte Verzeichnis der qualifizierten Steuerzahler zu beantragen hat, während die Registrierung als zuverlässiger Steuerzahler im Falle der Erfüllung der Bedingungen im Wesentlichen automatisch erfolgt.

Der Status qualifizierter Steuerzahler entstand zu demselben Zweck, wie die im Jahre 2016 eingeführte Kategorie der zuverlässigen Steuerzahler, nämlich mit dem Ziel, dass die Steuerbehörde einen Unterschied zwischen den Steuerzahlern machen kann, in dem sie die Steuerzahler in zwei Gruppen einteilt. In die eine Gruppe gehören die Steuerzahler, die die Steuerregeln umgehen und vorsätzlich verletzen, während die zweite Gruppe aus Steuerzahlern besteht, die gutgläubig nach der restlosen Einhaltung der Regeln streben.

In den Jahren 2010-2011 für Steuerzahler, die in die Datenbank der sog. qualifizierten Steuerzahler aufgenommen wurden, war die Anwendung einer Strafe i.H.v. 20% gewährleistet. Ab dem 1. Januar 2012 war diese günstige Bewertung jedoch nicht mehr im Sanktionssystem des Steuergesetzes enthalten. Im Sinne der einschlägigen Begründung des Gesetzgebers erfolgte die Aufhebung der günstigeren Steuerhöhe infolge Auslegungsproblemen in der Praxis sowie wegen der Absicht einer höheren Sanktionsstrenge.

Der Status qualifizierter Steuerzahler gewährt zurzeit den Firmen die Berechtigung, dass die Steuerbehörde ihren Antrag auf Zahlungserleichterung, bzw. Zahlungsermäßigung in einem Eilverfahren beurteilt, und die in der entsprechenden Datenbank aufgelisteten Steuerzahler von der Bereitstellung der EKAER Risikosicherheit befreit sind. Daher stellt sich die Frage, ob die Datenbank der qualifizierten Steuerzahler in der Zukunft wegen der Erscheinung des Status zuverlässiger Steuerzahler überschreitend wird oder für das Geschäftsleben weiterhin wichtige Information bleibt (z.B.: bei der Beurteilung von Kreditanträge bzw. Bewerbungen). 

Einstufung von Steuerzahlern ab 2016

Die neuen Regeln des Steuergesetzes, die die Begriffe zuverlässiger, bzw. risikobehafteter Steuerzahler einführten, traten 2016 in Kraft, und zwar zu dem Zweck, den aus steuerpolitischer Sicht geförderten Steuerzahlern (also den zuverlässigen Steuerzahlern) günstigere, während den Steuerzahlern, die die Budgeteinnahmen mit größerer Wahrscheinlichkeit gefährden (risikobehaftete Steuerzahler), ungünstigere Regeln zuzuordnen.

Steuerzahler, die in keine der obigen Kategorien eingestuft wurden, erfüllten ihre Pflichten weiterhin gemäß den allgemeinen Regeln. Die NAV überprüft die Bedingungen der Einstufung vierteljährlich, und informiert den Steuerzahler nach der ersten Prüfung über das Prüfergebnis, im Späteren wird der Steuerzahler nur im Falle von Änderungen informiert. Die Einstufung kann über das Kundenportal abgefragt werden und ist auch bei den Stammdaten angegeben.

In einem früheren Newsletter haben wir uns mit den Bedingungen für die Einstufung als zuverlässiger/risikobehafteter Steuerzahler bereits ausführlich beschäftigt. Für die Anwendung von günstigeren Bedingungen für Steuerstrafen in Verbindung mit der Einstufung als zuverlässiger Steuerzahler ist erforderlich, dass die gegebene Einstufung bereits zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die Rechtsverletzung erfolgte oder die in das Prüfungsprotokoll niederlegt wird (also zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfungsprotokolls). Voraussetzung ist diesbezüglich, dass die mit dem Status zuverlässiger Steuerzahler verbundene obere praktische Strafhöhe von 25% im Falle der Feststellung einer Steuerdifferenz, die zum Verlust des Status zuverlässiger Steuerzahler führt, nicht anstatt der durchschnittlichen Obergrenze von 50% angewendet werden kann. (Bedingung für die Erlangung des Status zuverlässiger Steuerzahler ist, dass die Gesamtsumme der durch die NAV zu Lasten des Steuerzahlers festgestellten Steuerdifferenz aus dem Bezugsjahr sowie den vorangehenden fünf Jahren 3% der für das Bezugsjahr festgestellten Steuerleistung des Steuerzahlers nicht übersteigt.)

Wesentliche Änderungen in Verbindung mit der Einstufung von Steuerzahlern ab 2017

Mit Wirkung dieses Jahres wurde die Liste der für die zuverlässigen Steuerzahler vorgeschriebenen Parameter um die Voraussetzung erweitert, dass die Steuerleistung des Steuerzahlers im Bezugsjahr positiv sein soll (die Steuerbehörde möchte in dieser Weise die sog. „schlafenden“ Firmen von der günstigen Einstufung ausschließen). Auch der Kreis von risikobehafteten Steuerzahlern wurde erweitert, und zwar um die Steuerzahler, deren Sitz bei einem Sitzdienstleister eingetragen ist und zu deren Lasten im Bezugsjahr oder in den vorangegangenen drei Jahren eine rechtskräftige Versäumnisstrafe verhängt wurde.

Wichtig ist, dass die Steuerbehörde ab 2017 den Antrag von zuverlässigen Steuerzahlern auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in der Höhe von mehr als 1 Million HUF innerhalb von 45 Tagen unabhängig von der Bezahlung der Rechnungen erfüllt (früher waren auch 75 Tage möglich). Noch günstigere Regeln gelten für die zuverlässigen offenen Aktiengesellschaften. Für diese Gesellschaften gilt eine einheitliche Bereitstellungsfrist von 30 Tagen (erwähnenswert ist, dass bei diesen Gesellschaften auch die Einstufungsbedingungen günstiger sind).

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