17.03.2017

Selbstrevision – nützliche Informationen

Selbstrevision Die Selbstrevision ist eines der wichtigsten Rechtsinstrumente des Gesetzes über die Steuerordnung in Ungarn. Sie ermöglicht, dass die Firmen die in falscher Höhe bestimmte Steuerbemessungsgrundlage, bzw. die Steuer selbst korrigieren und so vermeiden, dass die Mängel im Laufe einer eventuellen steuerbehördlichen Steuerprüfung durch die Steuerbehörde entdeckt werden. Die Selbstrevision ist selbstverständlich teurer, als wenn man gleich eine richtige Steuererklärung einreicht, da man grundsätzlich im Falle einer Verpflichtungszunahme einen Selbstrevisionszuschlag zu zahlen hat. Jedoch liegen die Kosten einer Selbstrevision noch immer weit unter den Ausgaben, die entfallen, wenn die Steuerbehörde einen Steuermangel feststellt und dabei eine gewöhnlich auferlegt 50%ige Strafe, bzw. eine Verzugsstrafe setzt.

Bis wann kann man eine Selbstrevision einreichen?

Es ist allgemein bekannt, dass nach der Einleitung einer steuerbehördlichen Prüfung ordnungsgemäß keine Selbstrevisionserklärung hinsichtlich der geprüften Steuerart, bzw. der Steuerperiode eingereicht werden kann, solche Erklärungen werden von der Steuerbehörde automatisch abgewiesen – fachsprachlich ausgedrückt „hiberniert“. Viele vergessen aber, dass eine Selbstrevision nur dann als vor der steuerbehördlichen Prüfung eingereicht betrachtet werden kann, wenn diese mindestens einen Tag vorher erfolgte. Dies bedeutet in der Praxis, dass unsere Selbstrevision nicht akzeptiert wird, wenn wir das Auftragsschreiben der Revisoren am Tag der Selbstrevision übernehmen. Wir können sogar mit Grund damit rechnen, dass wir den Inhalt unserer mit der Absicht einer Selbstrevision eingereichten Steuererklärung in den Feststellungen der Revisoren bereits als Grundlage der Steuerstrafe wiederfinden werden. Das Erscheinen der Steuerbehörde bedeutet aber nicht in allen Fällen, dass eine Selbstrevision nicht mehr möglich ist. Einerseits gibt es Prüfungsarten, die noch kein Hindernis für die Einreichung einer Selbstrevision darstellen, bei dem ab 2017 eingeführten Unterstützungsverfahren kann sogar die Steuerbehörde selbst den Steuerzahler zur Selbstrevision auffordern.

Nicht alle Erklärungen können durch Selbstrevision geändert werden

Wichtig ist, dass keine Selbstrevision zulässig ist, wenn man von einer gesetzlich gewährten Wahlmöglichkeit rechtmäßig Gebrauch machte, so kann zum Beispiel die Art der gewählten Kostenverrechnung nachträglich nicht geändert werden. Die Steuervergünstigung kann aber grundsätzlich auch in dem Fall nachträglich in Anspruch genommen werden, wenn die Steuererklärung früher keine diesbezügliche Entscheidung enthielt. Die einzelnen materiellen Steuerrechtsvorschriften können aber Vorrang vor dieser Verordnung haben. So steht zum Beispiel nichts dagegen, dass wir eine mit einzelnen schweren Krankheiten verbundene Einkommensteuervergünstigung durch eine Selbstrevision geltend machen, gleichzeitig können wir aber die Körperschaftssteuer betreffenden Steuervergünstigungen im Laufe der Selbstrevision nicht mehr in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich besonders überlegt zu verhalten und im gegebenen Fall vor der Einreichung der Erklärung über die Körperschaftsteuer einen Experten – als erstes sogar die WTS Klient – aufzusuchen.

Eine weitere Beschränkung ist, dass im Falle von verjährten Perioden, bzw. für Zeiträume, die von der Steuerbehörde bereits abgeschlossen wurden, grundsätzlich keine Selbstrevision eingereicht werden kann. Im letzteren Fall erweist sich die Einleitung einer sog. wiederholten Prüfung als einzige Möglichkeit, die früher festgelegten Angaben ändern zu können. Für den ersten Fall schreibt eine ab dem 1. Juli 2016 gültige Rechtsnorm vor, dass falls das Gericht über die Verjährungsfrist hinaus eine rechtskräftige Entscheidung über die Steuerpflicht des Steuerzahlers trifft, der Steuerzahler zur Leistung seiner Steuerpflicht bereits in Bezug auf die verjährte Steuerfestsetzungsperiode zur Einreichung einer Selbstrevision berechtigt ist.

Mit welchen Kosten sollte man in Ungarn bei einer Selbstrevision rechnen?

Die Höhe des Selbstrevisionszuschlags entspricht 50% des anhand des Basiszinssatzes der Notenbank berechneten Verzugszuschlags, und bei wiederholter, also bei der zweiten Selbstrevision sowie bei allen weiteren Selbstrevisionen 75% des Verzugszuschlags. Der Selbstrevisionszuschlag ist bis zum Tag der Einreichung der Selbstrevision zu berechnen, und zwar ab dem Folgetag nach dem die für die Einreichung der Steuererklärung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Wenn man besonders präzise sein möchte, muss man auch den Kalender beachten: die für die Einreichung der Steuererklärung vorgeschriebene Frist kann nur an einem Arbeitstag ablaufen. Der 25. Februar fiel in diesem Jahr zum Beispiel auf Samstag, so konnten die Einzelunternehmer ihre Einkommensteuererklärung am 27. Februar noch fristgemäß abgeben und im Falle der Selbstrevision dieser Steuererklärung  beginnt die Periode für die Berechnung des Selbstrevisionszuschlags am 28. Februar. Bei der Berechnung des Selbstrevisionszuschlags bietet der Rechner der Steuerbehörde eine große Hilfe. Der Selbstrevisionszuschlag kann theoretisch gemindert werden, in diesem Fall ist jedoch nachzuweisen, dass der Irrtum auf Umständen beruht, die eine Minderung der Strafe begründen würden.

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