Wir schrieben noch das Jahr 2003, als die erste Verordnung des Finanzministeriums, die aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes über die Körperschaftssteuer die ungarischen Regelungen zur Transferpreisdokumentation zusammenfasste, erlassen wurde. Bis 2017 erfolgten mehrere wesentliche Änderungen, und unter der Schirmherrschaft von BEPS sind noch weitere Änderungen zu erwarten.
Wie alles begann
Die ungarische Regelung vor vierzehn Jahren schrieb in ihrer damaligen Form beinahe für alle verbundenen Transaktionen eine Dokumentationspflicht vor. Im Sinne der Verordnung bestand neben der Erstellung einer vollständigen Dokumentation die Möglichkeit, im Falle von Transaktionen mit geringem Wert eine vereinfachte Transferpreisdokumentation zu erstellen. Steuerzahler, die zur Erstellung einer Transferpreisdokumentation verpflichtet sind, haben diese spätestens bis zur Einreichung der Körperschaftssteuererklärung zu erstellen. Es ist nicht notwendig, dass sie die Transferpreisdokumentation bei der Steuerbehörde einreichen, sie müssen diese im Falle einer eventuellen Prüfung der Revision zur Verfügung stellen. Die Wertgrenze von 50 Millionen HUF spielt bei der Feststellung der Dokumentationspflicht von Beginn an eine wichtige Rolle.
Die verbindlichen inhaltlichen Elemente der vollständigen Transferpreisdokumentation haben sich im Laufe der Jahre im Wesentlichen nicht geändert, die wichtigsten Teile befassen sich mit der Vorstellung der verbundenen Unternehmen, der verbundenen Transaktion, des verbundenen Marktes sowie mit der Darstellung der Funktionsanalyse und der vergleichbaren Transaktion(en).
Die vereinfachte Transferpreisdokumentation entsprach einer kurzen administrativen Dokumentation und prüfte nicht das Verhältnis zwischen der Preisgestaltung der verbundenen Unternehmen sowie dem gewöhnlichen Marktpreis.
Wichtigere Änderungen der vergangenen Jahre
Die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 18/2003, die die anfängliche Regelung ausarbeitete, war bis 2009 in Kraft und wurde geringfügig geändert. 2009 wurde dann die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 22/2009 erlassen, die die Regeln zur Erstellung der Transferpreisdokumentation in einigen Bereichen auf eine neue Grundlage stellte.
Eine der wichtigsten Änderungen war, dass die Möglichkeit zur Erstellung einer gemeinsamen Dokumentation in der Verordnung verankert wurde. Die gemeinsame Dokumentation ermöglichte – ähnlich zum internationalen Masterfile-Konzept – die Erstellung eines aus zwei Teilen bestehenden Dokuments.
Die neue Verordnung brachte eine weitere wichtige Änderung, bzw. Erleichterung, sie ermöglichte nämlich, die Dokumentationen nicht in ungarischer Sprache, sondern in einer Fremdsprache (auf Englisch, Französisch oder Deutsch) zu erstellen. Unabhängig davon konnte weiterhin vorkommen, dass die Steuerbehörde bei ihrer Prüfung einen ungarischen Auszug, bzw. eine Übersetzung verlangte, wenn die Dokumente in Fremdsprache erstellt wurden.
Die Gegenwart
Die zurzeit gültige Verordnung wurde in den letzten Jahren in vielerlei Hinsicht geändert. Die vereinfachte Dokumentation ist in den Rechtsnormen nicht mehr enthalten (bzw. erhielt es einen neuen Namen, s. Dienstleistungen mit geringfügigem Mehrwert), und unter der Wertgrenze von 50 Millionen HUF (160.000 EUR) ist es überhaupt nicht mehr notwendig, eine Transferpreisdokumentation zu erstellen. Als wichtiges Instrument wurde 2012 (als eine bereits für das Steuerjahr 2011 anwendbare Änderung) der Begriff Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung in die Verordnung übernommen. Im Sinne dieses Instruments kann der Steuerzahler im Falle von bestimmten Dienstleistungen (z.B. IT), die mit einem niedrigen (5 und 10%igen) Aufpreis wiederum in Rechnung gestellt werden, ein vereinfachtes Verzeichnis erstellen, und zwar mit dem Dateninhalt der früheren vereinfachten Dokumentation. Eine wesentliche Milderung ist, dass der Steuerzahler keine Dokumentation zu erstellen hat, wenn er eine Dienstleistung oder ein Produkt von einem unabhängigen Dritten in Anspruch nimmt oder kauft, und er diese oder dieses einem verbundenen Unternehmen ohne Aufpreis weiterverkauft. Die aktuellsten Änderungen sind in Bezug auf die Anwendung von Datenbanken richtungsweisend.
Die Zukunft
Die Kommissionen der EU sowie der OECD sind ständig auf der Suche nach Instrumenten und Methoden, um Transferpreise noch transparenter gestalten zu können. Auch Ungarn war Mitglied der OECD-Arbeitsgruppe, als das Konzept länderspezifischer meldepflichtiger Informationen (CbC Reporting) ausgearbeitet wurde. Als unterzeichnendes Land schloss sich Ungarn erst später den Befürwortern der Einleitung der Datenlieferung an. Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten auf Richtlinienebene die Meldepflicht für den Anfang Sommer 2017 vor, die doch schon sehr an die OECD-Datenlieferungspflicht erinnert. Mehrere europäische Länder (z.B. Deutschland) haben den landesspezifischen Bericht als verbindliches Inhaltselement bereits in die Dokumentation übernommen. Vor dem Hintergrund des Obigen ist die neue Richtung sicherlich erkennbar: die Transferpreisdokumentation wird zukünftig noch mehr Angaben zusammenfassen, sowie den nationalen Steuerbehörden noch ausführlichere Informationen und noch effektivere Anhaltspunkte zur Kontrolle liefern.
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