09.05.2017

Steueränderungen für 2018

Die ungarische Regierung legte dem Parlament am 2. Mai 2017 ihr Frühjahrs-Steuerpaket für das Jahr 2018 vor. In unserem vorherigen Artikel kündigten wir bereits die wichtigste Änderung an, der zufolge die Online-Datenübermittlungspflicht bei Rechnungsstellungsprogrammen nach einer Testphase erst ab Juli 2018 in Ungarn eingeführt wird. Gemäß den weiteren Bestimmungen des geplanten Steuerpakets sollen bestimmte Melderegelungen in Ungarn geändert, die Beteiligungsschwelle bezüglich der angemeldeten Beteiligung gestrichen und der Umsatzsteuersatz für Internetzugangsdienste und Fische gesenkt werden. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Bestandteile der geplanten Steueränderungen für 2018 zusammen. 

Gesetz über die Abgabenordnung 
  • Melderegelungen. Die Unternehmen, die sich bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden, könnten verpflichtet werden, der Steuerbehörde in Ungarn innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldungstag alle Kontonummern ihrer Konten bei ausländischen Finanzinstituten, die Namen der Finanzinstitute und das jeweilige Datum der Kontoeröffnungen und -schließungen zu melden. Es ist hierbei besonders wichtig, dieser zusätzlichen Verpflichtung größtmögliche Beachtung zu schenken, da dem Entwurf zufolge die ungarische Steuerbehörde bei Versäumnissen eine Strafe von bis zu 600.000 HUF (ca. 1.900 EUR) verhängen könnte.
  • Steuerzahlungsgewährleistung. Als neue Rechtseinrichtung gibt es die Gewährleistung der Steuerzahlung, die zur Absicherung der Steuerschuldbegleichung durch den Steuerzahler dient. Die Steuerzahlungsgewährleistung könnte vor allem dann von Bedeutung sein, wenn ein Entscheidungsträger eines wegen Steuerschulden aufgelösten Unternehmens eine Funktion in einer neuen Gesellschaft übernehmen möchte. 
  • Firmensitzservice. Den Plänen zufolge müssen jetzt auch diese Unternehmen bis Ende September bei der ungarischen Steuerbehörde eine Meldung abgeben, die den Firmensitzservice auch vor dem 1. Januar 2017 von ihrem jetzigen Dienstleister in Anspruch genommen haben.
  • Ausnahmeregelung im Verschlechterungsverbot. Bei einer bereits abgeschlossenen Steuerprüfung besteht nach mehr als einem Jahr nach Abschluss der Steuerprüfung oder nach Erlangen der Rechtskraft keine Möglichkeit mehr, einen Beschluss zu fassen, der nachteiligere Bestimmungen für den Steuerzahler enthält. Wenn vor der neuen Beschlussfassung eine Steuerprüfung (Nachrevision) erfolgt und das darüber erstellte Protokoll innerhalb eines einjährigen Zeitraums übergeben und versendet wird, könnte der Beschluss, der für den Steuerzahler in Ungarn nachteiligere Feststellungen beinhaltet, laut dem neuen Entwurf spätestens innerhalb von 18 Monaten gefasst werden.
  • Nullsaldo bei den Nettosteuerschulden im Interesse der Genehmigung der Vergünstigungsverfahren. Wenn die Steuerbehörde nach dem Entwurf der ungarischen Regierung dem Steuerzahler bezüglich der Erfüllung seiner Steuerpflicht eine von den allgemeinen Regelungen differierende und vergünstigte Abweichung genehmigen darf (mit Ausnahme von Zahlungserleichterungen und Steuerermäßigungen), kann der Antrag bei Erfüllen der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen in Ungarn auch erst dann genehmigt werden, wenn der Steuerzahler am Tag der Antragseinreichung über keine Nettosteuerschulden verfügt.
  • Der Betrag der Verzugszinsen muss nicht gerundet werden. Nach dem Entwurf (neben der Übergangsregelung) sollte bei Ermittlung der Höhe der täglichen Verzugszinsen nicht gerundet werden. Zudem sollen keine Verzugszinsen unter 2.000 HUF (ca. 6 EUR) erhoben werden.
Steueränderungen für 2018 – je nach Steuerart
Einkommensteuer 
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags vom Wohngeld zur Mobilitätsförderung. Neben Änderungen von Teilregelungen würde der ungarische Gesetzentwurf die jetzigen Steuerfreibeträge erheblich erhöhen. Der monatliche Zuschuss würde vom aktuellen Prozentsatz in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung auf 60 Prozent, in den nächsten 24 Monaten auf 40 Prozent und in den weiteren 12 Monaten auf 20 Prozent steigen.
  • Privatvermietung von Wohnungen/Ferienhäuser (AirBnb). Laut dem Gesetzentwurf dürfen diejenigen, die ihre Wohnung oder ihr Ferienhaus regelmäßig für kurze Zeit vermieten, die Regelungen zur vorteilhaft aufgeschlüsselten Pauschalsteuer auch dann wählen, wenn sie diese Dienstleistung nicht nur bei einer, sondern sogar bei bis zu drei Immobilien anbieten. 
Körperschaftsteuer 
  • Angemeldete Beteiligung. Die Beteiligungsschwelle in Höhe von 10% würde aus dem Gesetz gestrichen werden, so wäre unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Anmeldung der Beteiligung und diesbezüglich die Ermäßigung auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer anwendbar.
  • Mietwohnungsbau für Mitarbeiter / Installation von Ladestationen für Elektroautos. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anschaffungswert der für die Mitarbeiter gebauten Mietwohnungen im Jahr der Fertigstellung sowie mit bestimmten Beschränkungen auch der Anschaffungswert für die Installation von Stromtankstellen (oder ein Teil davon) die Steuerbemessungsgrundlage in Ungarn senken. 
  • Start-Up-Unternehmen. Bei der Bestimmung von Unternehmen in der Frühphase würde die gesetzliche Beschränkung gestrichen, dass bei einem ungarischen Unternehmen, das mindestens über zwei Beschäftigte verfügt, der eine von ihnen den Beruf eines Forschers und Entwicklers haben muss. Diese Erleichterung könnte die Gestaltung neuer Unternehmen inspirieren. 
  • Einkünfte aus kontrollierten ausländischen Gesellschaften. Im Hinblick auf Einkünfte der kontrollierten ausländischen Gesellschaften vor dem 18. Januar 2017 darf der Steuerzahler in Ungarn unter bestimmten Bedingungen (zuletzt für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr) entscheiden, ob er die am 17. Januar 2017 geltenden Gesetzregelungen anwendet. 
Gesundheitsabgabe 
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungspflicht der Gesundheitsabgabe hinsichtlich der Einkommen von Immobilienvermietungen könnte gestrichen werden. Damit werden den Vermietern neue Erleichterungen in Aussicht gestellt. 
Umsatzsteuer 
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fische und für Internetdienstleistungen. Ab 2018 kann der Umsatzsteuersatz für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten von 18% und der Umsatzsteuersatz für zum menschlichen Verzehr geeignete Fische von 27% auf 5% gesenkt werden.
Verbrauchsteuer 
  • Besser überschaubare Verfahrensregelungen. Die Gesetzregelung zum allgemeinen Verfahrensrecht für Verbrauchsteuergesetze kann ab 2018 das Gesetz über die Abgabenordnung werden.
  • Deckungsgewährung. Die Deckungsgewährung als mögliche Form der finanziellen Gewährleistung kann den Kunden in Ungarn günstigere Bedingungen sichern als eine Bankgarantie.

 

Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit: Steueränderungen für 2018 (PDF)

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