16.05.2017

Anleitung zur Beschlussfassung bei der diesjährigen Dividendenausschüttung

Obwohl wir uns bereits in der Endphase bei der Erstellung, Feststellung und der Offenlegung des Jahresabschlusses befinden, schadet es nicht, einige neue fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wie schon bekannt ist, wurde das Rechnungslegungsgesetz mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 in dem Sinne geändert, dass die von den Eigentümern festgelegte Dividendenausschüttung nicht im Jahresabschluss über das Vorjahr (in diesem Fall 2016) erfasst wird, sondern im Jahr des Dividendenbeschlusses als Verminderung des Gewinnvortrags verrechnet werden muss. Über die buchhalterischen Aspekte dieser Änderungen berichteten wir bereits früher ausführlich in unserem Artikel mit dem Titel „Wie können Dividenden in Ungarn ausgeschüttet werden?”. Die dahinter befindlichen Gesetzesänderungen haben jedoch noch weitere Auswirkungen auf den offenzulegenden Anhang und die Eigentümerbeschlüsse über die Annahme des Jahresabschlusses und sollten bei der Feststellung der Dividendenausschüttung in Ungarn berücksichtigt werden.

Dividendenausschüttung
Worauf muss bei der Feststellung des Jahresabschlusses geachtet werden?

Es kann weiterhin nur bei der Annahme des Jahresabschlusses über die Dividendenausschüttung entschieden werden. Die Verwendung des Jahresüberschusses muss nicht offengelegt werden, da der Jahresüberschuss unabhängig vom Beschluss über die Dividendenausschüttung in den Eröffnungssalden des Folgejahres zuerst als Gewinnvortrag erfasst wird und den kumulierten Gewinn, den Gewinnvortrag erst zum Tag des Beschlusses über die Dividendenausschüttung reduziert. Insofern ist es nicht mehr angebracht, über die Verwendung des Jahresüberschusses zum Jahresende oder über die Ergebnisverteilung zu reden.

Dividendenausschüttung – wann und was kann ausgeschüttet werden?

Als Dividende kann der um den Jahresüberschuss des vorigen Geschäftsjahres erhöhte freie Gewinnvortrag ausgeschüttet werden. Die frühere Regelung hat dies genau umgekehrt bestimmt. Früher konnte in Ungarn der Jahresüberschuss im Berichtsjahr bzw. der um den freien Gewinnvortrag erhöhte Jahresüberschuss des Berichtsjahres als Dividende ausgeschüttet werden. Diese feine Veränderung muss nun jedoch auch im Beschluss über die Annahme des Jahresabschlusses berücksichtigt werden.

Vorgeschlagene Änderungen für den Beschluss über die Annahme des Jahresabschlusses

Wegen der Gesetzesänderungen schlagen wir folgende Änderungen beim Formulieren hinsichtlich der Beschlüsse über die Annahme des Jahresabschlusses vor:

  • Der Begriff „Bilanzergebnis” sollte nicht mehr benutzt werden, stattdessen empfiehlt sich als Indikator der wirtschaftlichen Tätigkeit, den Begriff „Jahresüberschuss” zu benutzen.
  • Die Formulierung ist hier nicht ganz richtig, dass die Eigentümer über den Vortrag des Jahresüberschusses auf neue Rechnung entscheiden, da dies eine Vorschrift des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist und es besteht keine Entscheidungsmöglichkeit mehr.
  • Die Gesellschaft in Ungarn schüttet in erster Linie nicht aus dem Jahresüberschuss eine Dividende aus. Hier reicht die Formulierung, dass die Eigentümer über eine Dividende in Höhe von XXX Tausend HUF entschieden haben. Tatsächlich schüttet die Gesellschaft Dividenden aus dem Gewinnvortrag aus, da der positive Jahresüberschuss vom vergangenen Geschäftsjahr rechnungslegungstechnisch als Erhöhung des Gewinnvortrags am ersten Tag des neuen Geschäftsjahres (1. Januar 2017) erfasst werden muss und bei einem Dividendenbeschluss z.B. am 15. Mai 2017 nur noch der Gewinnvortrag um die Höhe der Verbindlichkeit aus Dividendenausschüttung gegenüber den Gesellschaftern reduziert werden muss.
  • Wenn die Eigentümer über keine Dividendenausschüttung entscheiden, empfehlen wir folgende Formulierung: Die Eigentümer der Gesellschaft haben bei der Annahme des Jahresabschlusses über keine Dividendenausschüttung beschlossen.
Was muss demzufolge im Anhang dargestellt werden?

Laut dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz muss der Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses im Anhang weiterhin angegeben werden. Diese Vorschrift steht etwas im Widerspruch zum oben Geschriebenen und der Gesetzesvorschrift, wonach der Gewinnvortrag als Dividende ausgeschüttet werden kann, der mit dem positiven Jahresüberschuss des vorigen Geschäftsjahres ergänzt werden kann. Dagegen musste nach der früheren Regelung in Ungarn der Jahresüberschuss verteilt werden. Das Vorhaben des ungarischen Gesetzgebers zielt unserer Ansicht nach darauf ab, dass das Management den Vorschlag zur Ergebnisverwendung im Jahresabschluss vorlegen muss, weil zum Dividendenbeschluss der Eigentümer der Vorschlag durch das Management vorgelegt werden muss.

Wir empfehlen auch hinsichtlich der Offenlegung des Anhangs einen solchen Inhalt wie bereits oben beschrieben, d.h. es reicht aus, die Bilanzleser darüber zu informieren, dass das Management eine Dividendenausschüttung in Höhe von XXX Tausend HUF vorschlägt. Hierbei ist auf jeden Fall gerechtfertigt, dies noch damit zu ergänzen, dass der Vorschlag des Managements von den Eigentümern noch nicht bestätigt ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Vorschlag nicht um eine beschlossene endgültige Dividendenausschüttung handelt und die tatsächliche Entscheidung über die Dividende erst nach Erstellung des Jahresabschlusses getroffen wird, kann man auch vom Vorschlag im Eigentümerbeschluss abweichen und da die Dividende nicht mehr im Jahresabschluss, nur im Eigentümerbeschluss über die Annahme des Jahresabschlusses erfasst wird, kann an sich die Darstellung des Managementvorschlags im Jahresabschluss sogar irreführend sein. Deswegen schlagen wir vor, dass bei der Formulierung der Anhangsangaben bezüglich des Dividendenvorschlags vorsichtig und sorgfältig vorgegangen wird.

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