23.05.2017

Einkommensteuerzahlung nach Einkunftsarten von Ausländern in Ungarn

osztalek

Nachdem wir in unserem vorherigen Artikel zu diesem Thema die steuerliche Ansässigkeit unseres Mitarbeiters bestimmt haben, ermöglicht uns das zwischen Ungarn und dem anderen betroffenen Land abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festzustellen, in welchem Land die Einkommensteuerpflicht für die aus dem Ausland stammenden Einkünfte des Mitarbeiters besteht. All dies bezieht sich natürlich nur auf die Situation, in der es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem beteiligten Land und Ungarn gibt (wenn kein Abkommen vorhanden ist, müssen die speziellen inländischen Regelungen angewendet werden).

Die Abkommen bestimmen hinsichtlich der Einkunftsarten genau, welches Land – das Quellenland oder das Land der Ansässigkeit – bezüglich der Einkünfte über das Steuererhebungsrecht verfügt. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es in jedem Fall eine tatsächliche Besteuerung gibt, da es vorkommen kann, dass bestimmte Einkünfte in dem betroffenen Land als steuerfrei gelten.

Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, welche Einkunftsarten am häufigsten vorkommen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die erste Schwierigkeit besteht oft darin, die Art der erhaltenen Einkünfte zu bestimmen. In ausländischen Steuerbescheinigungen wird oft nicht angeführt, was für ein Einkommen wir genau erhalten haben. Oft kann nicht eindeutig bestimmt werden, ob es sich bei den Erträgen aus unseren ausländischen Wertpapieren um eine Dividende oder um Zinsen handelt. Wir können trotzdem nicht von der Bestimmung der Einkunftsarten absehen, da alle Einkunftsarten mit anderen Abgaben belegt sind. Im Regelfall muss neben der ungarischen Einkommensteuer von 15% eine Gesundheitsabgabe (eho) von 14% auf  Dividenden abgeführt werden. Bis 2016 betrug in Ungarn diese Gesundheitsabgabe auf Zinsen 6%. Ab 2017 gilt für Zinsen keine Gesundheitsabgabe mehr. Für Börsenpapiere besteht ebenfalls keine Gesundheitsabgabepflicht.

Wenn unser ausländischer Mitarbeiter keine Lohnnebenkosten in Ungarn abführt, weil er diese bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat entrichtet (und dies auch nachweisen kann), ist es wichtig, zu wissen, dass er dann auch keine Gesundheitsabgabe auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ungarn abführen muss.

Laut der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung müssen die Steuern auf die Einnahmen aus Zinsen und Kursgewinnen grundsätzlich im Land der Ansässigkeit abgeführt werden. Wenn daher im Quellenland Steuern von den Zinsen abgezogen wurden, bedeutet dies gleichzeitig, dass eine Erstattung der abgeführten Steuern beantragt werden kann. Dem Steuerabzug kann auch vorgebeugt werden, indem wir bei der ausländischen Bank eine Ansässigkeitsbescheinigung einreichen, mit der die steuerliche Ansässigkeit in Ungarn bestätigt wird.

Besondere Vorschriften gelten für Dividendeneinnahmen. Dividenden werden auch im Land der Ansässigkeit besteuert, aber auch das Quellenland hat das Recht, bis zu einem gewissen Grad diese Einkünfte zu besteuern.  Dieser Grad liegt den Abkommen zufolge normalerweise bei 10 oder 15%. Die im Ausland abgeführte Steuer muss in Ungarn angerechnet werden. Wenn wir hierbei z.B. Dividendeneinnahmen aus Deutschland erhalten, bedeutet dies im Wesentlichen, dass Deutschland dem deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen zufolge das Recht hat, 15% Steuern auf die Dividenden abzuziehen. Falls es von seinem Recht auch Gebrauch macht und von unserer Dividende eine 15%ige Steuer einbehalten wurde, können wir diesen Betrag in unserer Einkommensteuererklärung in Ungarn von der zu zahlenden Steuer abziehen. In Anbetracht dessen, dass die Höhe der ungarischen Einkommensteuer 15% beträgt, müssten somit nach der deutschen Dividende keine weiteren Steuern bezahlt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Besteuerungsrecht auf die Einnahmen aus Immobilien wird gemäß den Abkommen dem Land zugeordnet, in dem die Immobilie liegt. Wenn unser ausländischer Mitarbeiter seine Immobilie während seiner Arbeit in Ungarn vermietet, bedeutet dies, dass die Miete im Land der Immobilie besteuert werden muss, unabhängig davon, ob er während seines hiesigen Aufenthalts vielleicht als in Ungarn ansässig gilt.

Das Gleiche gilt auch für die Einkünfte aus Immobilienverkäufen.

Unser nächster Artikel beschäftigt sich mit der dritten großen Gruppe der Einkunftsarten, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,.

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