27.02.2017

Leitfaden für HR-Mitarbeiter – Einkommensteuerzahlung von Ausländern in Ungarn

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Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung rückt immer näher und da immer mehr Unternehmen ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Beantwortung der Frage, ob diese ausländischen Arbeitnehmer in Ungarn Steuern zahlen, bzw. eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, leicht zum Problem werden.

In vielen Fällen ist nicht ganz eindeutig, welche administrativen Aufgaben die HR Abteilung im Zusammenhang mit der Einkommensteuerzahlung von Ausländern in Ungarn hat. In unserer Artikelserie möchten wir Ihnen bei diesen Fragen hilfreich zur Seite stehen.

Steuerliche Ansässigkeit in Ungarn

Die meisten Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiteten, fällt im Falle der Prüfung einer eventuellen Steuerzahlungspflicht als erster Gedanke die 183-Tage-Regelung ein: wenn ich mindestens 183 Tage in einem Land arbeitete, muss ich dort Steuern zahlen. Die Situation ist aber leider nicht so einfach.

Wenn die Steuerzahlungspflicht von Ausländern in Frage kommt, lohnt es sich als erster Schritt die steuerliche Ansässigkeit des Arbeitsnehmers unter die Lupe zu nehmen. Im Sinne der ungarischen Rechtsnorm gelten unter anderen die folgenden Bürger als Personen als im Inland ansässig: ungarische Staatsbürger, ausländische Privatpersonen, die von ihrem Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten Gebrauch machten und mindestens 183 Tage in Ungarn verbrachten, oder jene Privatpersonen, die lediglich in Ungarn über einen Wohnsitz verfügen. Privatpersonen, die in Ungarn als steuerrechtlich ansässig gelten, unterliegen immer der unbeschränkten Steuerzahlungspflicht.

Es kann aber leicht vorkommen, dass der ausländische Arbeitnehmer eines Unternehmens auch im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt – in Deutschland liegt diese Situation zum Beispiel auch im Falle des Bestehens eines deutschen Wohnsitzes vor.

Steuerliche Ansässigkeit in den Abkommen

Was hat also ein HR-Mitarbeiter zu tun, wenn im Falle eines Arbeitnehmers sich herausstellt, dass gleichzeitig mehrere Länder seine Einkünfte zur unbeschränkten Steuerpflicht heranziehen möchten. In Verbindung mit der Besteuerung einzelner Einkommensarten leisten die Doppelbesteuerungsabkommen Hilfe. Ungarn hat bis jetzt mit 80 Ländern derartige Vereinbarungen getroffen.

Die Abkommen helfen bei der Entscheidung der Frage, in welchem Land eine natürliche Person als steuerrechtlich ansässig gilt. Um die Antwort zu erhalten, hat man in jedem Fall den Test gemäß dem Abkommen zu machen. Die meisten Abkommen verbinden die steuerliche Ansässigkeit mit dem Wohnsitz, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Besteuerung einzelner Einkommensarten

Die Abkommen nennen im Falle von einzelnen Einkommensarten, zum Beispiel bei Zinserträgen, Dividenden, Einkünften aus Arbeitsverhältnissen, etc. eindeutig auch das Land, das das betroffene Einkommen besteuern kann. Die Abkommen bieten Orientierungshilfe in der Frage, wie die betroffenen Länder die Doppelbesteuerung des gegebenen Einkommens vermeiden sollen.

Bleiben wir bei dem deutschen Beispiel. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer in der ungarischen Gesellschaft angestellt wird, auch seine Familie mit ihm nach Ungarn zieht und sie ihre Wohnung in Deutschland behalten, wird er in Verbindung mit der Steuerzahlung sowohl in Ungarn als auch in Deutschland als Inländer angesehen, anhand des Abkommens können wir aber feststellen, dass er in Ungarn als steuerlich ansässig gilt. Wenn die Privatperson Zinsen aus Deutschland erhält, werden diese Einkünfte in Ungarn steuerpflichtig. Die Privatperson sollte dies ihrer deutschen Bank mitteilen und die Einstellung des Steuerabzugs beantragen. Es kann jedoch vorkommen, dass im Falle einer eventuellen deutschen Steuerzahlung auch dieses Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist.

Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Für die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten besondere Regeln. Neben dem Ansässigkeitsstaat müssen auch das Land der Arbeitsverrichtung, die Arbeitslohn auszahlende Person, die Aufenthaltsdauer im Land der Arbeitsverrichtung bzw. der Begriff „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ berücksichtigt werden.

Aus dem Obigen ist also ersichtlich, dass die Einkommensteuerzahlung von Ausländern zahlreiche Probleme aufwerfen kann, und für eine richtige Schlussfolgerung mehrere Fragen zu beantworten sind.

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