08.06.2017

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der ProbezeitIn Ungarn können die Parteien im Rahmen des Arbeitsvertrags für bis zu drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses – bei Bestimmung eines Kollektivvertrags für bis zu sechs Monate – eine Probezeit vereinbaren. Die Probezeit dient dem Zweck, dass der Arbeitgeber die Fachkenntnisse, die Fähigkeiten und die Kompetenzen des Arbeitnehmers, sowie seine Einstellung zur Arbeit kennenlernt bzw. dass der Arbeitnehmer die Bedingungen und Umstände der Beschäftigung in Erfahrung bringt. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag kurzfristig (mit sofortiger Wirkung) kündigen und der Arbeitgeber kann darüber hinaus rechtlich auf einfacherer Weise und kostensparend das Arbeitsverhältnis auflösen. Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, ist eine gebührende Sorgfalt durch den Arbeitgeber in Ungarn erforderlich.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit: fristlose Kündigung ohne Begründung

Gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit durch eine schriftlich mitgeteilte, fristlose Kündigung ohne Begründung auflösen. Weder Kündigungsverbote noch Kündigungsbeschränkungen gelten bei solcher Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die durch den Arbeitgeber mitgeteilte einseitige Rechtserklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird gleichzeitig mit der Mitteilung wirksam, dies löst das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. Daraus folgt, dass die Gewährung des Urlaubs in natura – wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgt – begrifflich ausgeschlossen ist, daher muss der nicht konsumierte Urlaub im Geld abgegolten werden. Die fristlose Kündigung während der Probezeit – gegenüber der (ordentlichen) Kündigung oder der fristlosen begründungsbedürftigen Kündigung – bedarf keiner Begründung, die auch nicht zweckmäßig ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber angibt, dass das Arbeitsverhältnis – ohne Begründung – während der Probezeit fristlos gekündigt wird. Wenn der Arbeitgeber dennoch eine Begründung zu seiner Rechtserklärung angibt, dann muss diese Begründung deutlich, echt und kausal sein, wofür der Arbeitgeber die Beweislast im Falle eines eventuellen Arbeitsprozesses trägt.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit – Kein Rechtsmittel ohne Beschränkungen

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs und die Pflicht zur Gleichbehandlung liegen in jeder Phase des Arbeitsverhältnisses – so auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit – als Einschränkung der Rechtsausübung seitens des Arbeitgebers vor. Rechtsmissbrauch liegt besonders vor, wenn eine Handlung auf die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen anderer, die Einschränkung bzw. Störung der Möglichkeiten, ihre Interessen geltend zu machen, bzw. die Unterdrückung ihrer Meinungsäußerung gerichtet ist oder dazu führt. Der echte Grund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgt und der Arbeitgeber nicht zur Begründung verpflichtet ist – darf nicht gegen die obigen Rechtsprinzipien verstoßen. So kann unter anderem zu einer rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Schwangerschaft oder Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit des Arbeitnehmers während der Probezeit durch fristlose Kündigung ohne Begründung auflöst. Der Arbeitnehmer kann nicht nur einen Arbeitsrechtsstreit eröffnen, sondern kann er sich auch an die ungarische Gleichbehandlungsbehörde wenden, um feststellen zu lassen, dass der Arbeitgeber durch die Auflösung des Rechtsverhältnisses während der Probezeit eine unmittelbare Diskriminierung verübt hat.

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber entsprechend beweisen können, dass der Grund der Auflösung des Rechtsverhältnisses – im Zusammenhang mit den obigen Beispielen – nicht in der Schwangerschaft des Arbeitnehmers oder in seiner Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit liegt, sondern ein anderer Grund z.B. im Zusammenhang mit seinen Fähigkeiten oder mit seinem Verhalten vorliegt. Im Hinblick darauf ist es zu empfehlen, den Arbeitnehmer während der Probezeit – unter Erstellung einer Aufzeichnung oder Aufnahme eines Protokolls – mit seinen Mängeln zu konfrontieren und ihm in begründeten Fällen eine mündliche oder schriftliche Mahnung zu erteilen. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während eines erheblichen Teils der Probezeit erwerbsunfähig ist (d.h. der Arbeitgeber während der Probezeit nicht in die Lage gerät, dass er die Arbeit des Arbeitnehmers kennenlernen oder beurteilen kann), birgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit hinsichtlich der obigen Ausführungen rechtlich ein hohes Risiko.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit – Mitteilung der Rechtserklärung noch während der Probezeit

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist nur dann rechtmäßig, wenn die ordnungsgemäße Mitteilung d.h. typischerweise die Übergabe der Kündigung an den Arbeitnehmer noch während der Probezeit erfolgt. Bei einer Postzustellung muss beachtet werden, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit versandt wird, da sie der Arbeitgeber noch während der Probezeit empfangen muss.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgt, dient einfachere rechtliche Rahmen für den Arbeitgeber in Ungarn, jedoch ist es empfehlen, unter Abwägung aller Umstände des Falles sorgfältig vorzugehen.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.