04.07.2017

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Ausländern in Ungarn

Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitIn unserem früheren Artikel haben wir bereits darüber berichtet, dass beim Vorhandensein eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen einem anderen betroffenen Land und Ungarn mit Hilfe des Abkommens festgestellt werden kann, in welchem Land für die einzelnen, aus dem Ausland stammenden Einkünfte eine Einkommensteuerzahlungspflicht entsteht.

Die Abkommen bestimmen hinsichtlich der einzelnen Einkunftsarten genau, welches Land – das Quellenland oder das Land der Ansässigkeit – bezüglich der Einkünfte über das Steuererhebungsrecht verfügt. Von den Einkunftsarten, die am häufigsten vorkommen, haben wir im vorher erwähnten Artikel die Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Nun nehmen wir eine der bedeutendsten Einkunftsarten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, unter die Lupe.

In welchem Jahr und wo muss Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entrichtet werden?

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen speziellen Gesetzesregelungen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ähnliche Bezüge können grundsätzlich im Land der Ansässigkeit besteuert werden. Die Sachlage sieht anders aus, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Land als dem Land seiner Ansässigkeit arbeitet. Hierbei muss er nämlich im Regelfall im Land der Arbeitsverrichtung Steuern zahlen.

Wenn der Arbeitslohn des zum ungarischen Unternehmen entsendeten ausländischen Arbeitnehmers nicht vom ungarischen Unternehmen bezahlt wird, die Kosten nicht die ungarische Niederlassung der ausländischen Gesellschaft belasten und der Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage in Ungarn verbringt, muss die Einkommensteuer dennoch im Land der Ansässigkeit entrichtet werden. Bei der 183-Tage-Regelung ist es wichtig, die Formulierung des benannten Abkommens genau zu kennen. Teilweise wird in den Abkommen der Zeitraum auf Basis der Steuer- oder Finanzjahre, andererseits aber in Bezug auf die Kalenderjahre geprüft. Bei den neuen Abkommen müssen alle, im bestimmten Jahr beginnende oder endende Zeiträume berücksichtigt werden.

Wenn z.B. der Arbeitnehmer im Oktober 2016 nach Ungarn gekommen und bis Mai 2017 geblieben ist, entsteht abhängig von dem zu berücksichtigenden Doppelbesteuerungsabkommen Steuerzahlungspflicht in Ungarn. Im Fall des deutsch-ungarischen Abkommens ist der Arbeitslohn für seine ungarische Tätigkeit sowohl für 2016 als auch für 2017 in Ungarn steuerpflichtig, weil ein 12 Monaten umfassender, im Jahr 2016 beginnender und 2017 endender Zeitraum gefunden werden kann, im dem der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer mehr als 183 Tage in Ungarn verbracht hat. Obwohl es so aussieht, dass unser Arbeitnehmer 2016 nur einen kurzen Zeitraum in Ungarn verbracht hat und sich deswegen keine ungarische Besteuerung ergibt, muss er trotzdem aufgrund der speziellen Regelung des Abkommens eine ungarische Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern in Ungarn entrichten. Handelt es sich bei diesem Arbeitnehmer aber um eine in Frankreich ansässige Privatperson, entsteht nach seinem Arbeitslohn weder für 2016 noch für 2017 eine Einkommensteuerpflicht in Ungarn, da nach dem französisch-ungarischen Abkommen das Steuerjahr zu betrachten ist und der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Ungarn in keinem der betroffenen Steuerjahre die 183 Tage überschritt.

Es ist wichtig, dass bei Prüfung der 183-Tage-Regelung nicht nur Werktage beachtet werden müssen, sondern alle Aufenthaltstage, so auch die Wochenenden und Urlaubstage. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer als in Ungarn ansässig gilt, müssen jedoch nicht beachtet werden.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezüglich der Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer mit französischer Ansässigkeit im Ausland, in Frankreich oder auch in Spanien arbeitet, sind in Frankreich zu versteuern.

Wer gilt als wirtschaftlicher Arbeitgeber?

Neben den oben aufgeführten Aspekten muss auch der sogenannte wirtschaftliche Arbeitgeber untersucht werden. Es kann nämlich vorkommen, dass im wirtschaftlichen Sinn nicht die Gesellschaft als Arbeitgeber gilt, mit der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Um die Person des wirtschaftlichen Arbeitgebers zu bestimmen, muss ein sogenannter Integrationstest durchgeführt werden, um festzustellen, wie weit sich der entsendete Mitarbeiter in die empfangende Organisation integriert hat. Bei der Testdurchführung müssen unter anderem folgende Gesichtspunkte untersucht werden: wer ist zur Bestimmung der Arbeitsordnung des Mitarbeiters berechtigt, wer kann seinen Urlaub genehmigen und ihn hinsichtlich seiner Arbeit unterweisen und wer trägt die Verantwortung und Risiken im Zusammenhang mit seiner Arbeit.

Falls aufgrund des Integrationstests festgestellt werden kann, dass die empfangende Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber gilt, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn auch dann im Land des Arbeitsverrichtens besteuern lassen, wenn er seinen Arbeitslohn aus dem Entsendungsland erhält und nicht mehr als 183 Tage im Empfangsland verbringt.

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