Welche Gemeinsamkeit weisen Deutschland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Frankreich und die USA im Hinblick auf das vergangene Jahr auf? Alle fünf Länder haben im Jahr 2016 verglichen mit 2015 die Zahl ihrer in Ungarn gemeldeten Mitarbeiter erhöht. Laut der jüngst fertiggestellten Studie des ungarischen Wirtschaftsministeriums mit dem Titel Wesentliche Merkmale der Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern in Ungarn (erreichbar in ungarischer Sprache) waren im vergangenen Jahr insgesamt 10.553 ausländische Arbeitnehmer in Ungarn gemeldet.
Diese Liste wird weiterhin von zwei Nachbarländern angeführt – von Rumänien mit 4201 und der Slowakei mit 1167 Arbeitnehmern – gefolgt von dem Vereinigten Königreich mit 793 und der um mehrere Plätze vorgerutschten Ukraine mit 789 Arbeitnehmern. 2016 verzeichnete jedoch auch die Zahl der Arbeitnehmer aus Deutschland (358), der Niederlande (128) bzw. Österreich (68) einen stabilen Anstieg in Ungarn.
Mehrsprachige Administration bei Beschäftigung von Expats
Zahlen, Leute, Karriere. Damit die obengenannten Damen und Herren sich auch in einem anderen Land durchsetzen können, verfügen sie höchstwahrscheinlich über ein hohes Maß an fachlicher Leistung und jahrelanger Erfahrung. Und wenn Sie diese Zeilen lesen, sind Sie sich sicherlich auch darüber im Klaren, dass hinter jedem Expat auch ein fachkundiges Team stehen muss, das in den Bereichen Arbeitswesen, Steuerwesen und Sozialversicherungen seine Leistung erbringen muss.
Als ungarischer Angestellter kann man sich im Großen und Ganzen noch im ungarischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht zurechtfinden, aber Expats stellen auch die Finanz- und HR-Leiter unseres Unternehmens vor eine wahrlich schwere Aufgabe. Zweisprachige Arbeitsverträge, Vermeidung der Doppelbesteuerung, EU-Sozialversicherungsregeln, um nur einige Eckpunkte dieses Themas zu erwähnen.
Wie sind die Prioritäten?
Aufgrund unserer in den vergangenen Jahrzehnten gesammelten Berufserfahrung möchte ich hierbei drei strategische Punkte bestimmen, auf die wir uns besonders fokussieren sollten:
- Statusbestimmung
Zuerst sollte sich reichlich Zeit dafür gelassen werden, um den Rechts-, Steuer- und Sozialversicherungsstatus der Expats genau zu bestimmen!
Ausländische Staatsangehörige können nur unter bestimmten Bedingungen in Ungarn arbeiten. Grundsätzlich ist jede Beschäftigung einer Genehmigung unterworfen, aber es gibt Ausnahmen, die entweder im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder in Verbindung mit der betroffenen Person stehen. Die Regeln für die Beschäftigung unterscheiden sich im Wesentlichen in zwei Kategorien, wonach die Staatsangehörigen der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)und die Gruppe von Drittstaatsangehörigen voneinander getrennt werden.
Diejenigen, die ein Aufenthaltsrecht und ein Recht zur Bewegungsfreiheit besitzen, benötigen für ihre Beschäftigung keine ungarische Arbeitserlaubnis. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, das für den Arbeitsort zuständige ungarische Arbeitsamt über den Beginn oder die Beendigung der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Genehmigung zu unterrichten. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet jedoch die Beschäftigung von Personen in Ungarn, die eine Bewegungsfreiheit und ein Aufenthaltsrecht genießen, wenn diese Personen von einem im Staat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Arbeitgeber im Rahmen einer Leistungserbringung, einer Entsendung, Delegierung oder Leiharbeit an einen ungarischen Arbeitgeber entsandt werden. Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unterliegt weiterhin der Genehmigungspflicht.
- Steuerliche Ansässigkeit, Sozialversicherung
Die steuerliche Ansässigkeit und die Möglichkeiten der Renten- und Krankenversicherung unseres zukünftigen Expat-Mitarbeiters sollten rechtzeitig bestimmt werden. Dazu müssen die ungarischen Vorschriften überprüft werden, aber in der Regel sollten hierbei die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – die die innerstaatlichen Rechtsvorschriften überschreiben – sorgfältig ergründet werden, um die steuerliche Ansässigkeit eindeutig bestimmen zu können. Die Lohnnebenkosten für die in Ungarn beschäftigten Ausländer werden von den ungarischen Gesellschaften bezahlt, wenn der Mitarbeiter als Steuerinländer gilt. Durch eine separat abgeschlossene Vereinbarung mit dem ungarischen Nationalen Krankenversicherungsfonds können die nahen Verwandten an der Versorgung teilhaben.
- Melde- und Steuererklärungspflichten
Lassen wir uns alle administrativen Details, Melde- und Steuererklärungspflichten klären, die für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer unentbehrlich sind!
Aus der Praxis der letzten Jahre ist ersichtlich geworden, dass es sich lohnt, bezüglich der Anmeldung eines ausländischen Mitarbeiters – insbesondere wenn der Mitarbeiter aus einem Drittland stammt – gründlich vorzugehen. Wird ein Drittstaatsangehöriger von einer bestimmten Gesellschaft ohne Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis beschäftigt, so kann sie gemäß dem Gesetz Nr. LXXV von 1996 über die Aufsicht über das Arbeitswesen zu einer Einzahlung in das Zentralbudget verpflichtet werden.
Das Unternehmen muss hierbei in Verbindung mit der Beschäftigung jedes einzelnen Expats ohne Erlaubnis gesondert eine Einzahlung entrichten. In solchen Fällen ist der zu zahlende Betrag nicht unwesentlich. Bei einem aus einem Drittstaat stammenden Arbeitnehmer ohne Erlaubnis beträgt die in das zentrale Budget zu entrichtende Betragshöhe das Vierfache des vom Beginn der Beschäftigung bis zur Feststellung der Beschäftigung ohne Erlaubnis bezahlten Monatslohns, aber mindestens das Achtfache des Betrags, der dem Mindestlohn entspricht.
Dieses Thema erfordert die tiefgründige Erfahrung von Experten. In unseren weiteren Artikeln über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern werden meine Kollegen ihr Bestes geben, um Ihnen die wichtigsten Aufgaben vorzustellen.