22.11.2017

Neuigkeiten in Bezug auf das Steuervollzugsgesetz

steuervollzugsgesetzAm 14. November 2017 hat das Parlament in Ungarn neben mehreren anderen Steuergesetzen das Gesetz über das durch das Steueramt vorzunehmende Vollzugsverfahren verabschiedet (im Folgenden Steuervollzugsgesetz), das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Der Gesetzentwurf enthält im Hinblick auf die jetzigen Bestimmungen des Steuervollzugs im Gesetz über die Abgabenordnung eine Reihe von Änderungen. Das Steuervollzugsgesetz in Ungarn beseitigt somit alte Mängel und führt gleichermaßen auch neue Elemente ein. In unserem Artikel stellen wir die wichtigsten Änderungen vor.

Unter den Bestimmungen des Steuervollzugsgesetzes gibt es eine neue Regelung in Bezug auf Lohn- und Gehaltspfändung

Das Gesetz führt auf der Arbeitgeberseite in Ungarn eine neue Informationspflicht ein. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen die Steuerbehörde und den Arbeitnehmer über die pfändbaren monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers, deren Änderungen und andere Umstände zu informieren.

Institution vom Deckungstausch

Das Gesetz führt eine neue, kundenfreundliche Option ein, die es ermöglicht, den von der Steuerbehörde beschlagnahmten Vermögensgegenstand freizugeben. Die Möglichkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner einen anderen Vermögensgegenstand anbietet, dessen Marktwert den Wert des auszutauschenden Vermögensgegenstandes erreicht oder übersteigt, oder wenn die Rückerstattung der Forderung auch nach der Freigabe gewährleistet ist. Eine weitere Bedingung ist, dass der Antrag des Schuldners spätestens vor dem Bestimmen des Auktionsdatums gestellt werden muss.

Aussetzung des Vollzugsverfahrens

Das Steuervollzugsgesetz in Ungarn enthält auch Neuregelungen für den Fall der Aussetzung der Vollziehung. Im Einklang zu den früheren Regelungen wird das Verfahren im Falle eines Zahlungsaufschubs oder bei der Bewilligung von Ratenzahlungen weiterhin ausgesetzt. Für die Schuldner ist jedoch eine verschärfende Maßnahme, dass in Zukunft nur dieser Antrag auf Zahlungsbegünstigung den Vollzug aussetzt, der innerhalb von 8 Tagen nach der Fälligkeit des Schuldbetrages eingereicht wird.

Möglichkeiten der Bestellung eines Treuhänders

Das Steuervollzugsgesetz regelt die Fälle der Bestellung eines Treuhänders, der dann erforderlich ist, wenn der Schuldner über beschlagnahmbare Vermögensgegenstände verfügt, sein Aufenthalt jedoch unbekannt ist, er sich im Ausland aufhält oder längerfristig dort bleibt und über keinen Vertreter verfügt. In solchen Fällen können nach der Bestellung des Treuhänders auch die Beschlagnahme und der Verkauf der Vermögensgegenstände stattfinden.

Änderungen in Bezug auf den Einspruch gegen den Vollzug

In Verbindung mit dem Einspruch gegen den Vollzug enthält das Gesetz sogar mehrere Neuerungen: einerseits erweitert das Gesetz die Fälle der Verweigerung eines Vollstreckungseinspruchs um den Einspruch, der den Grund zur Aufhebung oder Änderung der Maßnahme nicht beinhaltet. Auf der anderen Seite sichert der Vorschlag für die Einreichung des Einspruchsanspruchs im Gegensatz zur aktuellen Frist von 8 Tagen ein viel längeres 15-tägiges Intervall für die Beanstandung des Vollzugs. Darüber hinaus regelt das Gesetz die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen den Vollzug neu. Der Einspruch gegen den Vollzug – Ausnahme hierbei ist der Vollstreckungsbeschluss, der nach der Eröffnung der Auktion erstmalig eingereicht wurde und die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Auktionsdatums anzweifelt – hat keine aufschiebende Wirkung auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wodurch die Zeitschinderei und die Einreichung von Einsprüchen, die nicht mit wahrheitsgemäßen Beschwerden zusammenhängen, vermieden werden.

Weitere Änderungen

Auch das Steuervollzugsgesetz in Ungarn änderte nichts daran, dass die Vollstreckung frei eingeleitet werden kann, ohne den Schuldner in irgendeiner Weise zu informieren. Es wird jedoch eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass bei einer Steuerschuld in Höhe von 10.000 HUF (ca. 32 EUR) oder weniger eine Zahlungsaufforderung versendet wird und die Steuerbehörde höchstens die Vollzugsübertragung eines Steuerguthabens vornimmt.

Laut der Begründung im Steuervollzugsgesetz ist eine seiner wichtigsten konzeptionellen Neuerungen, dass bei der Pfändung von beweglichen Gegenständen diese dem Schuldner sofort nach der Pfändung weggenommen werden können, um das Erschweren oder Blockieren eines Verkaufs zu verhindern.

Neben den vielen Verschärfungen gab es für die Schuldner auch einige positive Veränderungen in Verbindung mit der Pfändung von Immobilien. Die Immobilienpfändung ist nicht statthaft bei einer Wohnimmobilie, die dem Schuldner als natürliche Person, als Einzelunternehmer, sowie nahen Verwandten, die im gleichen Haushalt mit dem Schuldner leben, zum Wohnen dient, wenn der Schuldbetrag die 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) nicht übersteigt, selbst dann nicht, wenn der Wert der Wohnimmobilie in der Größenordnung der Schulden liegt.

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