Dienstleister, die in Ungarn unter das Gesetz Nr. LIII vom 2017 fallen, müssen über das Vorbeugen und Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden das neue GwG genannt) – hierbei insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Finanzbuchhalter und Steuerberater – bei der Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, die eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit sind, die laut Gesetz bestimmten Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers wie bisher nicht nur erfassen und überprüfen, sondern auch unverzüglich an das Zentralregister der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer übermitteln, wenn das anwendbare Recht in Kraft tritt; vorausgesetzt, dass die Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers sich nicht bereits darin befinden.
Die Rechtsregelung zur Einrichtung des Zentralregisters der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer wurde noch nicht verkündet
Die Rechtsregelung in Ungarn zur Einrichtung des Zentralregisters der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer und zur Festhaltung der Teilregelungen in Zusammenhang mit der Datenübermittlung wurde vorläufig noch nicht verkündet, so dass Dienstleister in Ungarn derzeit noch nicht in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer nachzukommen.
Anpassung an das EU-Recht
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung in Verbindung mit den Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer dient der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: Richtlinie). In der Richtlinie heißt es: „Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden.”
Welche Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer werden von der Datenmitteilungspflicht der Dienstleister betroffen sein?
Die Datenübermittlungspflicht der Dienstleister betrifft folgende Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsname (Vor- und Familienname),
- Staatsbürgerschaft,
- Geburtsort und –datum,
- Wohnort, bzw. im Falle des Nichtvorhandenseins den Aufenthaltsort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer als eine politisch exponierte Person (PEP) gilt, wird dies auch im geplanten Zentralregister der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer festgehalten.
Kreis der Einsichtsberechtigten – eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip
Zur Einsichtsnahme in das Zentralregister der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer sind berechtigt:
- ohne Einschränkung die Finanzinformationseinheit der Steuerbehörde, die Ermittlungsbehörde, die Terrorabwehrorganisation, der nationale Sicherheitsdienst, Staatsanwaltschaften und Gerichte;
- Aufsichtsbehörden der Dienstleister, die ihre Aufsicht zur Erfüllung ihrer im neuen GwG verankerten Aufgaben wahrnehmen;
- Dienstleister für den Zweck, Maßnahmen zur Kundendurchleuchtung durchzuführen;
- Dritte im erforderlichen Maß hinsichtlich eines Verwendungszwecks, mit der Pflicht, ihr berechtigtes Interesse am Verwendungszweck, bzw. an der Beschaffung der Angaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch ein Dokument nachzuweisen.
Good practice – Transparenzregister in Deutschland
Deutschland hat die Bestimmungen der Richtlinie in sein nationales Recht so umgesetzt, wonach eine Mitteilungspflicht nicht der Dienstleister, sondern der Kunde selbst hat. Juristische Personen, Führungskräfte von rechtsfähigen Personengesellschaften, Trustees bzw. Treuhänder sind nur dann verpflichtet, die Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers (in Deutschland wirtschaftlich Berechtigter) an das Transparenzregister mitzuteilen, wenn sich der wirtschaftliche Eigentümer nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z.B. dem Handelsregister) ergibt.
Wenn der Dienstleister die Maßnahmen zur Kundendurchleuchtung nicht erfüllen kann, muss er bezüglich dieses Kunden die Ausführung des durch den Kunden beauftragten Vorgangs über ein Zahlungskonto, das Aufbauen einer Geschäftsbeziehung, die Ausführung eines Transaktionsauftrags verweigern oder er ist verpflichtet, die bereits bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu beenden. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kunde seine Datenübermittlungspflicht – einschließlich der Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers – vollständig und genau erfüllt.