Im Leben jedes Unternehmens kann es mal vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend, abweichend vom Arbeitsvertrag, in einer anderen Tätigkeit (betriebsinterne Versetzung), an einem anderen Arbeitsort (Entsendung) oder bei einem anderen Arbeitgeber (konzerninterne Versetzung) beschäftigen möchte. In Ungarn sind diese Möglichkeiten im § 53 des Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) verankert. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort das Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig ist. Diese Fälle sind im Arbeitsgesetzbuch detailliert aufgelistet.
Tätigkeit oder Arbeitsort – abweichend vom Arbeitsvertrag
Die Dauer einer Beschäftigung, die vom Arbeitsvertrag abweicht, darf in Ungarn nicht mehr als 44 der gemäß der Einteilung geltenden Arbeitstage pro Jahr betragen. Dies sollte in einigen Fällen, zum Beispiel bei dem Arbeitsverhältnis, das unterjährig beginnt, anteilsmäßig berücksichtigt werden. Eine vom Arbeitsvertrag abweichende Beschäftigung, die diese vom Gesetz festgesetzte Frist überschreitet, erfordert die Änderung des Arbeitsvertrags. In allen Fällen muss der Arbeitnehmer über die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung informiert werden, die vom Arbeitsvertrag abweicht.
Solange der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung, bei der der Arbeitsbereich vom Arbeitsvertrag abweicht, den Arbeitnehmer unterweist, Aufgaben zu übernehmen, die zu einem anderen Arbeitsbereich gehören, ändern sich bei der Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht die Aufgaben, sondern der Ort der Beschäftigung. In beiden Fällen bleibt der Beschäftigte weiterhin seinem Arbeitnehmer weisungsgebunden und es gibt keine Änderung in der Lohnbuchhaltung oder in der Buchführung.
Entsendung, oder Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Bei der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wird der Arbeitnehmer jedoch vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zugewiesen. Die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses sollten zwischen den beiden Arbeitgebern in einer Vereinbarung zusammengefasst werden, in der unter anderem auch die Verteilung der Ausübung der Arbeitgeberrechte, die Dauer der Entsendung und die Verrechnung zwischen den Parteien geregelt werden sollten. Der entsendende Arbeitgeber wird weiterhin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen, Löhne und Gehälter ausbezahlen, Steuererklärungen einreichen und Steuern entrichten. Die anfallenden Lohn- und Gehaltskosten und die damit verbundenen Steuern und Abgaben werden weiterhin wie gewohnt in seinen Büchern und Abrechnungen erfasst.
Die Entsendung eines Arbeitnehmers kann nicht gegen Entgelt erfolgen, das allerdings ein Steuerrisiko in sich bergen kann. Gerade deshalb sollte diese Frage aus Sicht der Körperschaftssteuer und der Mehrwertsteuer vorab genauer untersucht werden. Es besteht natürlich auch die Option, dass ein Arbeitgeber dem anderen Arbeitgeber die anfallenden Kosten berechnet. Diese Berechnung muss als sonstige Einnahme gebucht werden, während sie beim anderen Arbeitgeber als sonstiger Aufwand zu berücksichtigen ist.
Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig
Von den Beschäftigungen, die vom Arbeitsvertrag abweichen, müssen atypische Beschäftigungen unterschieden werden, deren eine Form die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von mehreren Arbeitgebern ist. Bei Unternehmensgruppen wird des Öfteren eine Person im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses von mehreren Unternehmen im gleichen Arbeitsbereich beschäftigt sein, wie beispielsweise Buchhalter, Pförtner usw. Nach § 195 vom ArbGB ist es möglich, dass mehrere Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den Aufgaben eines Arbeitsbereichs nachkommt. Das Arbeitsgesetzbuch in Ungarn schreibt nicht vor, dass diese Form der Beschäftigung nur bei verbundenen Parteien möglich wäre, vollkommen unabhängige Arbeitgeber dürfen dieses Rechtsmittel auch anwenden.
Beim einheitlichen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu mehreren Arbeitgebern muss neben den allgemeinen Regelungen festgehalten werden, welcher Arbeitgeber die Lohnzahlungspflicht erfüllt. Die Arbeitgeber müssen zeitgleich mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber benennen, der den Steuerpflichten nachkommen wird und darüber den Arbeitnehmer informieren. Auch laut dieser Regelung kann festgestellt werden, dass die Unterrichtspflicht der Arbeitgeber in einer solchen atypischen Beschäftigung eine besonders wichtige Rolle spielt. Die Arbeitgeber tragen anteilsmäßig zu ihrer Vereinbarung die anfallenden Lohnkosten und die damit verbundenen Lohnnebenkosten, so dass alle Unternehmen in ihren Büchern den eigenen Anteil als Lohn- und Lohnnebenkosten verbuchen werden. (Weitere Informationen zur Besteuerung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zu mehreren Arbeitgebern finden Sie in der NAV-Ausgabe „Steuerfragen“ 28/2013.)
Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
Eine andere Form der atypischen Beschäftigung stellt die Leiharbeit dar, wobei der Verleiher, der mit dem Arbeitnehmer zwecks Arbeitnehmerüberlassung im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, den Arbeitnehmer an einen Entleiher gegen Entgelt zur Erbringung von Arbeitsleistung zeitweilig überlässt. Dies ist in allen Fällen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit und unterliegt gemäß § 142 des Umsatzsteuergesetzes dem Reverse-Charge-Verfahren.
Unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen für eine der oben genannten oder eine andere atypische Beschäftigungsform entscheidet, sollte man sich mit einem Juristen für Arbeitsrecht und auch einem Steuerberater austauschen. Die Experten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung!
Arbeitsrechtlicher Rahmen einer Entsendung innerhalb einer Unternehmensgruppe