18.09.2018

Rückerstattung der Mehrwertsteuer – bald können auch türkische und serbische Mehrwertsteuer zurückgefordert werden

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Bitte nicht vergessen: bis zum 30. September, d.h. bis zum Ablauf der Antragsfrist auf Rückerstattung der im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer verbleiben weniger als zwei Wochen. In diesem besonderen Verfahren, dass bei der ungarischen Steuerbehörde mit der Einreichung des Formulars ELEKÁFA eingeleitet werden muss, kann auch die in der deutschen Hotelrechnung erfasste Mehrwertsteuer des Geschäftsführers eines ungarischen Unternehmens geltend gemacht werden. Nach den EU-Ländern sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen kann in Ungarn in Zukunft auch für die serbischen und türkischen Mehrwertsteuerbeträge ein ähnliches Verfahren angewandt werden.

Strikte Fristen zur Rückerstattung der im Ausland berechneten Mehrwertsteuer

Nach den EU-Vorschriften können auch ungarische Steuerzahler Mehrwertsteuerbeträge zurückfordern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Drittstaat und Ungarn Gegenseitigkeit besteht. Zurzeit besteht die Gegenseitigkeit zu folgenden Ländern: der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen. In den EU-Mitgliedstaaten muss der Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine nicht fristgemäße Einreichung des Antrags nicht zulässig ist. Wenn demzufolge z.B. eine Rechnung aus 2017 am 1. Oktober 2018 eingereicht, bzw. eine Rechnung, die vor 2017 ausgestellt wurde, erst jetzt vorgelegt wird, wird der Antrag abgelehnt. Die Verfahrensregelungen haben sich in diesem Jahr übrigens nicht geändert, daher empfehlen wir unseren Lesern, über die Vorgehensweise beim Vergütungsverfahren unseren vor einem Jahr veröffentlichten ausführlichen Infobrief zu beachten.

Neu ist hierbei, dass gemäß des Gesetzes Nr. XLI von 2018 über die Änderungen einzelner Steuergesetze und den damit verbundenen weiteren Gesetzen der Gesetzgeber in Ungarn die sogenannte Liste der Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) um die Republik Serbien und die Republik Türkei erweitert. Steuerzahlern, die sich in einem der auf dieser Liste genannten Staaten niedergelassen haben, räumt Ungarn in Anbetracht der bestehenden Gegenseitigkeit die Möglichkeit der Rückerstattung der Mehrwertsteuer ein, die ihnen in Ungarn in Rechnung gestellt wurde.

Gegenseitigkeit mit Serbien und der Türkei

Für Serbien gilt das Gesetz ab 1. Januar 2019 (nach mündlichen Informationen der NAV bei Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erstellt werden). Für die Türkei tritt das Gesetz am Folgetag der Veröffentlichung des Beschlusses des Ministers für Steuerpolitik im ungarischen Amtsblatt Magyar Közlöny in Kraft, wobei sich dieser Beschluss um die Empfangnahme der von der Republik Türkei an Ungarn adressierten Benachrichtigung handelt, in der die Republik Türkei die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für in der Türkei ansässigen Steuerzahler garantiert. Kernaussage vom letzteren, komplizierten Satzglied ist, dass für türkische Rückerstattungen noch ein bis zwei formale Schritte erforderlich sind, so dass das genaue Datum der Anwendbarkeit des vorteilhaften Gesetzes noch ungewiss ist.

Den in der Türkei für wirtschaftliche Zwecke niedergelassenen Steuerzahlern steht die Rückerstattung begrenzt für folgende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zu:

  • Kraftstoffe, gebührenpflichtige Mautdienste, Waren oder Dienstleistungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die zu Dienstleistungen für Warentransport oder Personenbeförderung erworben wurden;
  • Waren, Dienstleistungen, die für die Präsenz als Aussteller auf einer Messe oder Ausstellung erworben wurden.

Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen im Vergütungsverfahren in Verbindung mit der im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer gern zur Seite. Unseren Erfahrungen zufolge verläuft der Prozess nicht immer reibungslos: wenn der Antrag eines ungarischen Unternehmens auf Rückerstattung von einer ausländischen Steuerbehörde abgelehnt wird, bieten wir Ihnen gerne über unsere WTS Global Partnerbüros in vielen Ländern unsere kompetente Unterstützung an. Wenn ein ausländisches Unternehmen die ungarische Mehrwertsteuer zurückfordern möchte und einen negativen Beschluss von der Steuerbehörde in Ungarn erhält, überprüfen wir gerne, ob mittels eines gut vorbereiteten Berufungsantrags der legitime Mehrwertsteuerbetrag vergütet werden kann.

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