Bis Weihnachten und bis zum Jahresende verbleiben nur noch ein paar Wochen. Was bedeutet dies bezüglich CbCR (Country-by-Country-Reporting) und der Meldepflicht?
Obwohl der 31. Dezember 2017 gar nicht so lange zurückliegt, ist bereits ein Jahr vergangen, seitdem Unternehmen diese erste Frist einzuhalten hatten und die länderbezogene Berichtserstattung nach den Bestimmungen des BEPS-Aktionspunkts 13 erstellen bzw. die Meldepflicht erfüllen mussten. Am Ende des laufenden Jahres wird dieses Thema wieder aktuell sein. Daher kann es nicht schaden, unsere Erinnerungen aufzufrischen und uns auf die anstehenden Aufgaben vorzubereiten.
CbCR – Wer sollte den Bericht erstellen?
Seit Ende letzten Jahres hat sich nichts daran geändert, dass die Verpflichtung zur Erstellung des CbCR, der länderbezogenen Berichterstattung (Datenübermittlung), grundsätzlich für die Geschäftseinheiten multinationaler Konzerne besteht, die als Konzernobergesellschaft gelten. Von der Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts sind jedoch diese multinationalen Unternehmensgruppen befreit, deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Erlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr unter EUR 750 Millionen liegen.
In welchen Fällen muss eine ungarische Geschäftseinheit den länderbezogenen Bericht vorlegen?
Grundsätzlich muss die ungarische Gesellschaft das CbCR erstellen, wenn sie als Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns gilt. Darüber hinaus kann es Fälle geben, in denen die Gruppenmitgliedsfirma, die steuerlich in Ungarn ansässig ist, keine Konzernobergesellschaft ist, jedoch zur Einreichung des CbCR verpflichtet ist. Wenn beispielsweise eine Konzernobergesellschaft in dem Land, in dem sie steuerlich ansässig ist, nicht zum CbCR verpflichtet ist, oder wenn eine solche Verpflichtung besteht, aber Ungarn mit diesem Land kein Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat und der multinationale Konzern über keine Geschäftseinheit verfügt, die die Pflicht zur Vorlage des CbCR für alle Geschäftseinheiten des Konzerns, die in der EU steuerlich ansässig sind, für das Wirtschaftsjahr, für das das CbCR zu erstellen ist, erfüllt oder mehrere Geschäftseinheiten in der EU steuerlich ansässig sind, aber der multinationale Konzern die ungarische Geschäftseinheit mit der Erfüllung der länderspezifischen Berichterstattung beauftragt hat.
Bis wann muss der länderbezogene Bericht übermittelt werden?
Die meldepflichtigen Gesellschaften müssen ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des CbCR an die Steuerbehörde innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres nachkommen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Diese Regel gilt sowohl für Konzernobergesellschaften als auch für beauftragten ungarischen Geschäftseinheiten. In letzterem Fall entsteht jedoch aufgrund einer Übergangsregelung die Meldepflicht zunächst für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnt. Bei einem Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass die ungarische Geschäftseinheit als Meldepflichtige die Verpflichtung zur Vorlage des CbCR erstmals bis zum 31. Dezember 2018 erfüllen muss.
Meldepflicht
Außer der Erstellung der länderbezogenen Berichterstattung durch die Konzernobergesellschaft, besteht auch für die in Ungarn ansässigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gegenüber den zuständigen Steuerbehörden eine Meldepflicht. Das Ziel hierbei ist, dass die Steuerbehörde in Erfahrung bringen möchte, ob die in Ungarn steuerlich ansässige Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe als Konzernobergesellschaft, als beauftragte Muttergesellschaft oder als Geschäftseinheit gilt oder nicht, und wenn nicht, welche Organisation der Unternehmensgruppe hinsichtlich des länderbezogenen Berichts über eine Meldepflicht verfügt (mit der Anmeldung des Namens, des Firmensitzes, der Steuernummer und des Geschäftsjahres dieser Gesellschaft).
Die betroffenen ungarischen Geschäftseinheiten mussten ihre Meldepflicht für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 erstmals zum 31. Dezember 2017 erfüllen. Hierbei stellt sich die Frage, ob bei einer unveränderten Meldepflicht für das Geschäftsjahr 2018 die ungarische Geschäftseinheit bis zum 31. Dezember 2018 die Meldepflicht erneut erfüllen muss, da sich nichts geändert hat. Die aktuellen Stellungnahmen des Ministeriums und der Steuerbehörde scheinen zu bestätigen, dass die Meldung auch in diesem Fall zum Jahresende erfolgen sollte, da dies eine neue Meldung für das Geschäftsjahr 2018 ist. Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Änderung der gemeldeten Daten innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung der Steuerbehörde gemeldet werden muss.
Abkommen zum Informationsaustausch zwischen den USA und Ungarn
Am 25. Oktober 2018 haben Ungarn und die Vereinigten Staaten ein Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen. Diese Vereinbarung spielt für alle ungarischen Geschäftseinheiten multinationaler Konzerne, deren Konzernobergesellschaften steuerlich in den USA ansässig sind, eine sehr wichtige Rolle. Ohne dieses Informationsaustauschabkommen wären höchstwahrscheinlich die ungarischen Geschäftseinheiten verpflichtet, zum 31. Dezember 2018 zum ersten Mal den Steuerbehörden den länderbezogenen Bericht vorzulegen. Um die ungarischen Geschäftseinheiten von der Pflicht zur Einreichung vom CbCR zu befreien, reicht es nicht aus, dass das Abkommen abgeschlossen wurde. Es ist wichtig, dass das Abkommen auch bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft treten muss und die zuständigen ungarischen und US-amerikanischen Behörden auch ein separates Abkommen abschließen müssen, welches ebenfalls bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft treten sollte.
Wenn das Abkommen zum Informationsaustausch und das Abkommen zwischen den zuständigen Behörden vor dem 31. Dezember 2018 in Kraft treten, müssen die ungarischen Geschäftseinheiten, die über eine US-amerikanische Konzernobergesellschaft verfügen und wegen des Nichtvorhandenseins der Vereinbarung zum Informationsaustausch in ihren früheren Anmeldungen erklärt haben, dass sie den länderbezogenen Bericht vorlegen würden, müssten mittels eines Änderungsmeldungsformulars bis zum Jahresende ihre vorherige Anmeldung ändern – vorausgesetzt, das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Sanktionen
Die rechtzeitige Erfüllung der oben genannten Pflichten mit korrektem Dateninhalt ist wichtig, da bei Versäumnis, Verspätung oder fehlerhafter Erfüllung vom CbCR, oder der Meldepflichten hinsichtlich der Berichterstattung oder Änderungen die Steuerbehörde den Meldepflichtigen mit einer Versäumnisstrafe bis zu 20 Millionen HUF (ca. 62.000 EUR) ahnden kann.
Wenn Sie bei der Steuerplanung unter internationalen Tochtergesellschaften mitwirken und weitere Fragen zum CbCR oder zur Meldepflicht haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter!