18.12.2018

Ausländische Staatsbürger: ihre meistgestellten Fragen in Steuersachen

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Schon bald wird sich ein weiterer Automobilriese in Ungarn niederlassen. Diese Investition ist ein weiteres Indiz dafür, dass Ungarn ein beliebtes Ziel für ausländische Investoren darstellt.

Wenn ein Investor den Schritt auf einen externen Markt wagt, entsendet er neben der Rekrutierung von lokalen Arbeitskräften auch Mitarbeiter aus der eigenen Organisation, die während bestimmter Zeitabschnitte der Produktion z.B. für die Unternehmensführung oder für die Erfüllung der einer oder anderen Schlüsselaufgabe an dem neuen Standort die Verantwortung übernehmen. Auch bei den ungarischen Geschäftseinheiten können wir dasselbe Prinzip erkennen: ausländische Staatsbürger kommen zum Arbeiten regelmäßig nach Ungarn.

Wenn ausländische Staatsbürger Steuerberater antreffen, haben sie normalerweise die gleichen oder sehr ähnliche Fragen. Welche Fragen werden meistens gestellt, was interessiert sie vornehmlich?

„Werde ich nun ab jetzt an zwei verschiedenen Stellen Steuern entrichten?“ 

Eine häufig verwendete Konstruktion ist die Entsendung, viele Unternehmen nutzen diese Option. Bei der Entsendung bleibt der ursprüngliche (z.B. deutsche) Arbeitsvertrag der ausländischen Staatsbürger, die nach Ungarn kommen, unverändert bzw. mit geringfügigen Änderungen bestehen. Die Beschäftigung in Ungarn wird durch eine Entsendungsvereinbarung geregelt, durch die Vereinbarung zwischen dem entsendenden und dem empfangenden Unternehmen. Nach dem ersten Treffen verfügen wir in der Regel über so viele Informationen, dass wir beurteilen können, ob der Expat nach seinem Lohn/Gehalt in Ungarn während der Entsendezeit Steuern zu entrichten hat oder nicht. Insofern diese Frage mit einem Ja beantwortet werden kann, müssen wir unserem Mandanten mitteilen, dass er die Steuer ohne eine Zahlstelle selber zu entrichten hat, und im laufenden Jahr, noch dazu, in Form eines Vorschusses. „Werde ich nun ab jetzt an zwei Stellen Steuern entrichten?“ – ist dann die meistgestellte Frage. Glücklicherweise kommt dies im seltensten Fall vor. Für Arbeitnehmer, die aus einem Land kommen, zwischen dem und Ungarn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sieht das Übereinkommen das Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Bei Ländern, die mit Ungarn kein Übereinkommen abgeschlossen haben, sichert die ungarische Regelung die Möglichkeit, dass die entrichtete Steuer in Ungarn weitgehend berücksichtigt wird.

Wichtig! Es kommt häufig vor, dass z.B. die Lohnbuchhaltung beim deutschen Arbeitgeber die Prozesse auch nach dem Beginn der Entsendung nicht ändert, was bedeutet, dass die gesamte deutsche Steuervorauszahlung von dem in Ungarn steuerpflichtigen Lohn abgezogen wird. Das deutsche Unternehmen zieht die deutsche Steuer von unserem deutschen Mandanten zwar ab, der aber auch die Steuervorauszahlung in Ungarn zu begleichen hat. Die Erstattung der deutschen Steuer kann lange dauern, daher muss unser Mandant die ungarische Steuerschuld aus seinem Nettolohn finanzieren. Wenn es möglich ist, sollte ein deutscher Berater hinzugezogen werden, der in solchen Situationen eine Lösung anbieten kann, und im jeweiligen Fall die deutsche Gehaltsabrechnung so abstimmen kann, dass der ansonsten unnötige deutsche Steuerabzug minimiert wird.

„Die Bank in Deutschland hat die Steuer bereits zum Zeitpunkt der Zinszahlung abgezogen. Was kann ich tun?“

Nach dem ungarisch-deutschen Abkommen können Zinserträge im Staat der Ansässigkeit besteuert werden. Wenn wir alle zu berücksichtigenden Umstände (ständiger Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen usw.) prüfen und feststellen, dass unser deutscher Mandant steuerlich in Ungarn ansässig ist, dann sieht das geltende Abkommen die Besteuerung der Zinserträge  in Ungarn vor. Auf die Erstattung der bereits abgezogenen deutschen Quellensteuer besteht theoretisch die Möglichkeit. Nach unseren Erfahrungen ist es in manchen Fällen durch Zusendung der entsprechenden Zertifikate (z. B. eine Ansässigkeitsbescheinigung) an die Bank sogar möglich, dass vom Kreditinstitut in Zukunft gar keine Quellensteuer mehr abgezogen wird.

Wichtig! Prüfen Sie immer das entsprechende Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Obwohl Zinserträge in den meisten Fällen im Land der steuerlichen Ansässigkeit besteuert werden können, und das Übereinkommen die Methode der Freistellung von der Steuerbemessungsgrundlage für den anderen Mitgliedstaat vorsieht, gibt es Übereinkommen, in denen die Aufrechnungsmethode angewandt werden muss. 

„Bekomme ich während meines Aufenthalts einen Mietzuschuss von der Firma? Wenn ja, ist dieser Betrag steuerpflichtig?“

Nach ungarischem Recht stellt der mit der Entsendung verbundene Mietzuschuss kein Einkommen für die entsandte Person dar. Nach Anweisungen der NAV gilt diese Regel neben den entsandten Arbeitnehmern aus Ungarn auch für ausländische Staatsbürger, die im Rahmen einer Entsendung zu uns kommen. Eine steuerbehördliche Antwort auf eine unserer früher eingereichten Fragen zeigt, dass der genaue Inhalt der Wohnkosten am besten anhand von Regeln des gesunden Menschenverstands bestimmt werden kann: Alle Beträge gehören zusätzlich zum Mietpreis dazu, die als normale Lebensunterhaltskosten gelten. Nach Auffassung der ungarischen Steuerbehörden gehören Rechnungen von Waschsalons nicht dazu. Die Mietgebühr für den zur Wohnung gehörenden Abstellraum oder Garage bildet jedoch einen Teil der Wohnkosten. 

Wichtig! Bei Entsendungen ist es hilfreich, die relevanten Verträge genau und detailliert durchzulesen. Unserer Ansicht zufolge ist beispielsweise die obige Kostenrechnungsregel für den Fall, wenn der Bruttolohn während der Entsendung aufgrund der erwarteten zusätzlichen Kosten (z. B. Miete) erhöht wird, nur schwer durchzusetzen. Es ist besonders schwierig, eine solche Sachlage nachzuvollziehen, in der diese Lohnelemente im Vertrag nicht gesondert erscheinen und nur interne Vereinbarungen und Berechnungen, die nicht auf vertraglicher Ebene erscheinen, die Ursachen und Motive der Lohnerhöhung beinhalten.

WTS Klient Ungarn ist seit Jahren immer up to date und wendet die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitnehmern und den Entwicklungen im internationalen Umfeld auch in Ihrer täglichen Arbeit an. Wenn Ihre Firma auch ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, wenden Sie sich an uns, wir helfen gern auch bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung!

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