Ab Januar 2019 gibt es bei den Rentnern, die bisher ihre Beiträge als beschäftigte Rentner aus eigener Versicherung gezahlt haben, eine sehr wichtige Änderung. Der Kern der Umgestaltung besteht darin, dass beschäftigte Rentner aus eigener Versicherung ab diesem Jahr keine Beiträge mehr entrichten müssen und der Arbeitgeber keine Sozialbeitragsteuer mehr zu zahlen hat. In diesem Artikel fassen wir das Wesentliche der neuen Verordnung zusammen.
Wer gilt als Rentner aus eigener Versicherung?
Für die korrekte Anwendung der neuen Rechtsregelung muss zunächst genau festgelegt werden, wer aus Perspektive der Sozialversicherung als Rentner aus eigener Versicherung betrachtet werden kann.
Rentner aus eigener Versicherung sind dem Gesetz Nr. LXXX von 1997 über die zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen und Privatrenten Berechtigten und über die Finanzierung dieser Leistungen Art. 4 (f) (Sozialversicherungsgesetz) zufolge solche natürliche Personen, die
- durch Anwendung des Gesetzes über die Sozialversicherungsrente (Gesetz Nr. LXXXI von 1997) bzw. des internationalen Übereinkommens im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a eine Rente aus eigener Versicherung (Renten wegen Alters), Rentenbeihilfe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente), eine Rente von einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts sowie Altersrenten mit erhöhtem Betrag und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten;
- eine Regelaltersrente aus eigener Versicherung gemäß den EU-Verordnungen zur Koordinierung und Umsetzung der Systeme der sozialen Sicherheit und des Rechts eines EWR-Staates erhalten;
- nach den beiden vorstehenden Absätzen als Rentner aus eigener Versicherung gelten und nach dem Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) im Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn die Zahlung der Rente ausgesetzt ist.
Nach der obigen Definition ist ein Rentner aus eigener Versicherung praktisch eine Person, die das Rentenalter erreicht hat bzw. eine vorgezogene Altersrente für Frauen erhält.
Personen, die nicht als Rentner aus eigener Versicherung gelten:
- für die ab dem 1. Januar 2012 ihre Altersleistungen nicht mehr als Renten, sondern als Vorruhestandsleistungen oder als Ruhegehalt gezahlt wurden;
- für die eine vorzeitige Altersrente oder ein Ruhegehalt nach dem 31. Dezember 2011 festgelegt wurde;
- deren Invaliditätsrente bzw. Unfall-Invaliditätsrente ab dem 1. Januar 2012 als Rehabilitations- oder Invaliditätsbezüge ausbezahlt werden bzw. deren Bezüge wegen Erwerbsminderung ab diesem Zeitpunkt festgelegt wurden.
Wann wird der Rentner aus eigener Versicherung von der Beitragszahlung befreit?
Gemäß Artikel 25 des Sozialversicherungsgesetzes „zahlt ein beschäftigter Rentner aus eigener Versicherung (ausgenommen Rentner aus eigener Versicherung mit einem Arbeitsverhältnis gemäß ArbGB), einen Krankenkassenbeitrag für Naturalleistungen und einen Rentenversicherungsbeitrag auf rentenbeitragspflichtige Einkommen. Bei einer Unterbrechung der Rentenauszahlung ist auch der Rentner zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags für Geldleistungen verpflichtet.“
Nach dem obigen Gesetz muss folglich der gemäß ArbGB im Arbeitsverhältnis stehende pensionierte Arbeitnehmer aus eigener Versicherung 2019 für sein Einkommen keinen Rentenbeitrag in Höhe von 10% und keinen Krankenkassenbeitrag für Naturalleistungen in Höhe von 4% entrichten. Dies bedeutet auch, dass ein Rentner aus eigener Versicherung mit einem Arbeitsvertrag nur zur Entrichtung der Einkommensteuer (15%) verpflichtet ist.
Aus diesem Grund wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Rentner aus eigener Versicherung im Jahr 2019 nicht als Arbeitnehmer Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben, sondern gemäß Artikel 16 Absatz 1 Punkt b) Sozialversicherungsgesetz als inländischer Rentner Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, deren Deckung der Zentralhaushalt gewährleistet.
Es ist sehr wichtig, dass die Beitragsbefreiung und das Fehlen vom Versicherungsschutz nur dann gelten, wenn der Rentner aus eigener Versicherung seine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausführt. Rentner aus eigener Versicherung, die in einem Beamtenverhältnis oder beispielsweise im Rahmen eines Auftragsverhältnisses arbeiten, sind weiterhin aufgrund ihres rechtlichen Status versichert und müssen auf Basis ihrer Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge entrichten.
Eine wichtige Konsequenz dieser Änderung ist, dass einem Rentner aus eigener Versicherung wegen der fehlenden Beitragszahlungen keine Rentenerhöhung um 0,5% zusteht.
Aufgabe des Arbeitgebers in Verbindung mit der Gesetzesänderung
Gemäß Punkt 3.2 des Anhangs Nr. 1 des Gesetzes Nr.CL von 2017 über die Abgabenordnung muss der Arbeitgeber auf dem Formular T1041 die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der betroffenen Personen innerhalb von acht Tagen der nationalen Steuer- und Zollbehörde melden.
Unser Artikel deckt die Regelungen für die Beitragszahlung von pensionierten Arbeitnehmern aus eigener Versicherung nicht vollständig ab, wir haben nur versucht, die wichtigsten Änderungen aufzuzeigen. Falls Sie konkrete Fragen zu dieser Gesetzänderung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Lohnbuchalter/innen!