19.02.2019

Die steuerlichen Folgen des Brexit

Wer ist betroffen und in welcher Form?

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Die Schicksalsfrage über ein Verbleiben des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ist immer noch voller Unsicherheiten, obwohl bis zum Austrittsdatum am 29. März 2019 nur noch knapp eineinhalb Monate geblieben sind. Ungarische Unternehmen, die Transaktionen mit dem Vereinigten Königreich abwickeln, und englische Gesellschaften, die in Ungarn tätig sind, müssen sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Auswirkungen diese Änderung auf ihr tägliches Leben hat und welche Schritte sie im Voraus unternehmen sollten.

Die steuerlichen Folgen des Brexit werden nicht unerheblich sein, da sich grundlegende Prozesse in den Bereichen Logistik, Spedition, Verkauf von Gütern und auch in der Dienstleistungsbranche ändern werden. In unserem jetzigen Artikel fassen wir die wichtigsten Steuerinformationen über die zukünftigen Änderungen zusammen, welche jedoch auch mit dem größten Wohlwollen noch nicht für bare Münze genommen werden können. Im Folgenden also die wichtigsten steuerlichen Folgen des Brexit. 

Wo sind Informationen über die Änderungen zu finden?

Im November 2018 sowie am 31. Januar 2019 veröffentlichte die NAV in Ungarn ihre Informationsbroschüre zu Steuer- und Zollangelegenheiten in Verbindung mit dem Brexit, die am 11. Februar durch weitere wichtige Dokumente (erreichbar auf Ungarisch) ergänzt wurde. Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission hat ebenfalls eine Mitteilung herausgegeben, in der sie feststellt, dass die Vorbereitung auf den Austritt – und dies nicht überraschenderweise – nicht nur eine Angelegenheit der EU und der nationalen Behörden, sondern auch von Privatpersonen ist, da die steuerlichen Folgen des Brexit auch sie betreffen.

Wie in der Informationsbroschüre dargelegt, sollten Wirtschaftsakteure angesichts der erheblichen Unsicherheiten in Verbindung mit dem Inhalt der Austrittsvereinbarung an die rechtlichen Konsequenzen erinnert werden, die zu berücksichtigen sind, wenn das Vereinigte Königreich zum Drittland wird.    

Welche Szenarien sind vorstellbar? 

Kommt es zur Ratifizierung des Austrittsabkommens, tritt eine Übergangszeit zwischen dem 29. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 in Kraft, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU, jedoch darf es aber nicht an der Arbeit der EU-Institutionen beteiligen. Die Übergangszeit kann mit Zustimmung der EU und des Vereinigten Königreichs einmal verlängert werden.

Wenn das Austrittsabkommen abgelehnt wird, wird das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 kein EU-Mitgliedstaat mehr sein. Lassen Sie uns anschauen, welche Vorbereitungen getroffen werden müssen, wenn dieses schlechteste Szenario eintreffen sollte! 

Zollfragen 

Die Wareneinfuhr in das EU-Zollgebiet der EU, wie auch nach Ungarn, oder die Warenausfuhr vom EU-Zollgebiet ins Vereinigte Königreich, werden einer zollamtlichen Überwachung unterliegen und können einer Zollkontrolle gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union unterzogen werden. Dazu gehören unter anderem die Durchführung von Zollformalitäten, die Abgabe von Anmeldungen und die Möglichkeit der Zollbehörden, Sicherheitsleistungen für mögliche oder bestehende Zollschulden zu verlangen. Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der EU geliefert werden, fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über den Gemeinsamen Zolltarif sowie die zolltarifliche und statistische Nomenklatur. Dies impliziert die Anwendung von entsprechenden Zöllen. Von den britischen Zollbehörden ausgestellte Bewilligungen zur Anerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bzw. für zollrechtliche Vereinfachungen verlieren ihre Gültigkeit. 

Die steuerlichen Folgen des Brexit auf dem Gebiet der indirekten Steuern 

Die Beförderung von versandten oder gelieferten Gütern aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuer-Gebiet der EU, wie auch nach Ungarn oder aus dem EU-Gebiet ins Vereinigte Königreich wird gemäß der Richtlinie 2006/112 /EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als Einfuhr von Gegenständen (Warenimport) oder Ausfuhr von Gegenständen (Export) gehandhabt. Dies bedeutet, dass bei der Einfuhr Import-MwSt berechnet wird, während die Ausfuhr (Export) von der ungarischen Mehrwertsteuer befreit ist, sofern die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Die Einstufung als Export und Import wirkt sich auch auf die Anwendung des EKAER-Systems aus (für Lieferungen nach und aus Großbritannien ist kein EKAER erforderlich, d. h. es muss keine besondere Kennnummer, die der Warenbewegung zugeordnet ist, beantragt werden).

Im Vereinigten Königreich niedergelassene Steuerpflichtige, die in Ungarn mehrwertsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen erwerben oder importieren und die ungarische Mehrwertsteuer zurückfordern möchten, können den Antrag nicht mehr gemäß der Richtlinie Nr. 9/2008/EG des Rates elektronisch stellen, sondern müssen ihn im Einklang mit der Richtlinie 86/560/EWG des Rates Die Mitgliedstaaten können nach der letztgenannten Richtlinie auf der Grundlage der Wechselseitigkeit eine Rückerstattung gewähren.

Für Steuerpflichtige mit Sitz im Vereinigten Königreich, die eine Umsatzsteuer-Registrierung oder möglicherweise eine Betriebstätte in Ungarn haben, wird das Beauftragen eines Fiskalvertreters (Finanzvertreter) Im Zusammenhang mit den steuerlichen Folgen des Brexit muss auch untersucht werden, welche Schritte von den zuvor ohne Fiskalvertretung registrierten Steuerpflichtigen unternommen werden müssen.

Darüber hinaus muss aus Sicht der Mehrwertsteuer auch besonderes Augenmerk auf die Tatsache gerichtet werden, dass Sonderregelungen für Dienstleistungen gelten könnten, die von ungarischen Unternehmen für im Vereinigten Königreich wohnhafte Privatpersonen erbracht werden. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beim Inkrafttreten des Status eines Drittlandes muss für ungarische Unternehmen mit weiteren Auswirkungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gerechnet werden (z. B. könnten sich die Regeln des Vorsteuerabzugs bei Darlehensgewährung gegenüber Drittländern ändern).

Was geschieht mit dem Doppelbesteuerungsabkommen?

 Auf dem Gebiet der Einkommen- und Kapitalertragsteuer müssen die Vorschriften des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zwischen der Republik Ungarn und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ungeachtet der Tatsache von Brexit weiterhin angewandt werden. So wird es ein entsprechendes Regelwerk für die grenzüberschreitende Arbeit von Arbeitnehmern und Unternehmen geben. Gleichzeitig würde das schlechteste Brexit-Szenario auch Auswirkungen auf das Multilaterale Übereinkommen haben und darf hierbei auch nicht in Vergessenheit geraten!

Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Jeder würde sich freuen, wenn das System der A1-Bescheinigungen, das derzeit akzeptiert wird und dem Schweizer Modell ähnelt, beibehalten werden könnte. (Obwohl die Schweiz und die EWR-Mitgliedstaaten nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, unterliegen sie aus Sicht der Sozialversicherungen bei Entsendungen den gleichen Regeln wie die EU-Mitgliedstaaten). Im Falle des Eintreffens vom schlechtesten Szenario würde sich die Situation noch schwieriger gestalten, da derzeit kein sozialpolitisches Abkommen zwischen Ungarn und Großbritannien existiert.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Idealfall nicht mehr viel zu tun ist. Man muss jedoch auch auf das schlechteste Szenario vorbereitet sein, dafür müssen jedoch nahezu alle Prozesse überprüft werden, da die steuerlichen Folgen des Brexit auch eine einfache Entsendung ins Ausland oder auch den Warenverkehr beeinflussen können.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Unternehmen von den steuerlichen Folgen des Brexit betroffen ist, kontaktieren Sie bitte die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn!

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