Am Ende unseres früheren Artikels, der ein umfassendes Bild über die direkten und indirekten steuerlichen Wirkungen des Brexits gab, erwähnten wir einige wichtigere Fakten der Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung. Im vorliegenden Artikel, der wegen des von der Regierung eingebrachten und vom Parlament am 19. März angenommenen Gesetzentwurfs Nr. T/4821 verfasst wurde, untersuchen wir von den Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung eingehender die wahrscheinlichsten Änderungen bei den Entsendungen. Das erwähnte Gesetz liefert gesetzliche Änderungen für den Fall eines ungeregelten oder ungeordneten Brexits und mindert damit die Unsicherheiten hinsichtlich der Sozialversicherungspflichten.
Über die Quelle der Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung
Von den Auswirkungen eines ungeregelten Brexits auf die Sozialversicherung ist die erste und wichtigste Änderung, dass das Vereinigte Königreich, sollte der Austrittsvertrag nicht angenommen werden, so aus der Europäischen Union austreten wird, dass es vom Aspekt der Sozialversicherung mit sofortiger Wirkung als Drittland angesehen wird, da nämlich (auch) die Anwendbarkeit der Sozialverordnungen der EU erlischt.
Zwischen Ungarn und dem Vereinigten Königreich ist kein Abkommen über die soziale Sicherheit (SV-Abkommen) zustande gekommen, das ähnlich wie die Koordinierungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bezüglich der Vertragsstaaten über die anzuwendenden Regeln der Sozialversicherung verfügen würde, z. B. über die bei Entsendungen zwischen den zwei Ländern zu berücksichtigenden Regeln der Bestimmung der Versicherungspflicht (Beitragszahlungspflicht).
Es stellt sich also die Frage, wie man bei einer bereits nach dem Austritt beginnenden Entsendung vorgehen müsste bzw. welche Regeln der Sozialversicherung verfolgt werden müssen, wenn die Entsendung noch vor dem ungeregelten Brexit begonnen hatte.
Über Entsendungen, die nach dem Austritt beginnen
Angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich als Drittland angesehen werden würde, wenn seine EU-Mitgliedschaft erlischt, müsste die in § 11 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. LXXX von 1997 über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung und die zur Privatrente berechtigten Personen sowie über die Deckung dieser Leistungen (Sozialversicherungsgesetz) festgelegte und auf Entsendungen bezogene sog. Zwei-Jahres-Regel angewendet werden.
D. h., die Versicherung würde sich nicht auf die Arbeitnehmer erstrecken, die so von der Beitragszahlungspflicht befreit werden würden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber ist in Ungarn nicht eingetragen,
- der Arbeitnehmer ist auf dem Gebiet von Ungarn beschäftigt,
- der laut Sozialversicherungsgesetz als Ausländer angesehene Arbeitnehmer verfügt über die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes (z. B. des Vereinigten Königreichs),
- die Dauer der Entsendung Beschäftigung liegt nicht über zwei Jahren,
- seit dem Ende der vorherigen Arbeitsverrichtung in Ungarn sind drei Jahre vergangen.
Auch die Zahlung der Sozialbeitragsteuer durch den ausländischen Arbeitgeber kommt aufgrund von § 5 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes Nr. LII von 2018 über die Sozialbeitragsteuer nicht in Frage.
Laut Gesetz müssten bei der Prüfung der Bedingung der seit der in Ungarn zuletzt verrichteten Arbeit vergangenen drei Jahre die vor dem Austrittsdatum begonnenen Entsendungen bis zum 31. Dezember 2020 außer Acht gelassen werden.
Über bereits laufende Entsendungen
Bereits früher, vor dem Austritt begonnene Entsendungen nach Ungarn oder ins Vereinigte Königreich würden bis zu dem zu Beginn der Entsendung bekannten Zeitpunkt, doch höchstens bis zum 31. Dezember 2020 als Entsendung angesehen werden. Aufgrund dessen würden also die Briten laut Gesetzentwurf bei den am Tag des Austritts laufenden Entsendungen spätestens bis zum obigen Zeitpunkt von der Beitragszahlungspflicht der ungarischen Sozialversicherung befreit werden.
Der Zweck des angenommenen Gesetzes besteht letztendlich darin, die Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen eines ungeregelten Brexits auf die Sozialversicherung zu mindern. Die Änderung der ungarischen Regelung gewährleistet nämlich – vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2020 – auch im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Vereinbarung die Anwendbarkeit der früher aufgrund der Bestimmungen der Systeme der sozialen Sicherheit maßgebenden Regeln.
Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Unternehmen von den Auswirkungen des Brexits auf die Sozialversicherung betroffen ist, kontaktieren Sie bitte die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn!