22.06.2021

Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden

Es macht in Ungarn Sinn, monatlich die Bedingungen zu kontrollieren, um in der Datenbank geführt zu werden

Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden

Früher war es zu den verschiedenen Verfahren erforderlich, eine negative Steuerbescheinigung einzuholen, die zumeist im originalen Papierformat präsentiert werden musste. In letzter Zeit gab es als Teil der Verringerung der administrativen Lasten der Steuerzahler auch auf diesem Gebiet eine Entwicklung. Die tagaktuelle KOMA-Datenbank der ungarischen Finanzbehörde, d. h. die Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden ersetzt im Allgemeinen die negative Steuerbescheinigung und erleichtert dadurch in hohem Maße die Sachbearbeitung.

Vorteile der Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden

In der Datenbank geführt zu werden, bringt in Ungarn zahlreiche Vorteile. Bei der Teilnahme an bestimmten Ausschreibungen bzw. an öffentlichen Vergabeverfahren kann auch zur Bedingung gemacht werden, dass die Bewerberfirma in der Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden geführt wird. In einigen Fällen ist auch eine rechtliche Regelung daran geknüpft, dass jemand in der Datenbank geführt wird. Aufgrund der EKAER-Regelungen beispielsweise werden die Firmen von der Risikosicherheit befreit, die in der Datenbank stehen.

Bedingungen für die Aufnahme in die Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden

Die Aufnahme in die Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden müssen die Firmen mit Hilfe eines KOMA-Formulars gesondert beantragen. Der Aufnahmeantrag ist gebührenfrei und kann im Laufe des Monats jederzeit eingereicht werden. Die ungarische Finanzbehörde prüft in der Regel am letzten Tag jedes Monats die Schulden und fällt eine Entscheidung über eine eventuelle Löschung oder Aufnahme. Die Datenbank wird am 10. jedes Monats aktualisiert.

Aufgrund des eingereichten Antrags prüft die Finanzbehörde in Bezug auf den Steuerzahler die folgenden Bedingungen:

  • er hat keine bei der Finanzbehörde registrierten Netto-Steuerschulden und öffentlichen Schulden,
  • er kommt seinen fälligen Erklärungs- und Einzahlungspflichten nach bzw. ist diesen nachgekommen,
  • er steht in keinem Vergleichs-, Liquidations-, Zwangslöschungs- oder Insolvenzverfahren,
  • er hat als Steuerpflichtiger in der Organschaft keine Umsatzsteuer- bzw. Körperschaftsteuerschulden,
  • er hat als zur Zahlung der Steuer verpflichtete Person keine abgelaufenen Schulden.

Wenn der Steuerzahler den obigen Bedingungen entspricht, wird er in die Datenbank aufgenommen bzw. weiter dort geführt, worüber keine extra Mitteilung geschickt wird. In Verbindung mit dem Aufnahmeantrag kann die Finanzbehörde auch einen Bescheid zur Mängelbeseitigung an den Speicherplatz der Firma beim Firmenportal schicken. Zur Beseitigung der darin festgehaltenen Mängel wird im Allgemeinen eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Erfolgt keine Mängelbeseitigung, fasst die ungarische Finanzbehörde hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens einen ablehnenden Beschluss.

Wenn der Steuerzahler bereits in der Datenbank geführt wird, doch am Ende des Monats einer der Bedingungen nicht entspricht, dann wird er aus der Datenbank gelöscht. Darüber schickt die Finanzbehörde über das Firmenportal eine Mitteilung. In diesem Fall kann der Steuerzahler nach Beseitigung der Mängel seine neuerliche Aufnahme in die KOMA-Datenbank beantragen.

Erleichterungen in der Gefahrensituation

Aktuell kann auch die in Ungarn in Verbindung mit der Corona-Pandemie eingeführte Erleichterung die Registrierung der Unternehmen in der Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden bzw. ihre Löschung aus der Datenbank berühren. Der Erleichterung zufolge haben nämlich die Unternehmen bei Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung die Möglichkeit, unter anderem die Erklärung und Zahlung der Körperschaftsteuer, der Steuer für Kleinunternehmen sowie der Innovationsabgabe ohne Rechtsfolgen für Versäumnisse bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen. Wird der Steuerzahler wegen des Versäumens der Erklärungspflicht aus der Datenbank gelöscht, der Antrag auf Wiedereinsetzung von der ungarischen Finanzbehörde aber angenommen, dann wird der Steuerzahler nachträglich wieder in die Datenbank aufgenommen.

Wenn ein Unternehmen nicht in der KOMA-Datenbank geführt wird, kann das in einigen Fällen zu Sanktionen führen, weshalb es wichtig ist, dass wir besonders darauf achten, dass den Bedingungen für die Aufnahme in der Datenbank ständig entsprochen wird. Es ist zweckmäßig, das laufende Steuerkonto regelmäßig zu kontrollieren, damit die Steuerzahlungen und die Erklärungen in Ordnung sind. Über die Vorteile hinsichtlich unseres eigenen Unternehmens hinaus kann die Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden Informationen über die Zuverlässigkeit eines neuen Geschäftspartners  liefern, weshalb es Sinn macht, die Datenbank auch zur Beschaffung von Informationen über zukünftige Partner zu nutzen.

Wenn Sie in Verbindung mit der KOMA-Datenbank, mit den Bedingungen, dass jemand in der Datenbank geführt wird, oder aber mit der Kontrolle ihres laufenden Steuerkontos Fragen haben sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, wir stehen unserer Mandanten gern zur Verfügung!

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