12.05.2021

Mit Antrag auf Wiedereinsetzung können Fristen einzelner Erklärungen und Abschlüsse aufgeschoben werden

Bis 30. Juni kann in Ungarn das Versäumnisbußgeld vermieden werden

Antrag auf Wiedereinsetzung

Wie schon in der ersten und zweiten Welle der Pandemie versuchen das Finanzministerium und die ungarische Steuerbehörde auch jetzt, den von der Pandemie getroffenen Firmen mit Steuererleichterungen zu helfen.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung muss auch die Steuer gezahlt werden

Die in der dritten Welle der Corona-Pandemie eingeführten speziellen steuerlichen Erleichterungen wirken sich bei den Firmen, die ihren Verpflichtungen bis zur ursprünglichen Frist, d. h. bis zum 31. Mai, ohne eigenes Verschulden wegen der Pandemie nicht erfüllen können, auf die Frist von einzelnen Steuererklärungen und Jahresabschlüsse aus.

Firmen und Organisationen in Ungarn, die den 31. Mai versäumt haben, können nur dann vom Versäumnisbußgeld befreit werden, wenn sie bis zum 30. Juni bei der Steuerbehörde ihre die Pandemiegründe enthaltenden Anträge auf Wiedereinsetzung einreichen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann von den Rechtsfolgen einer verspäteten Zusendung von vier verschiedenen Erklärungen und dem handelsrechtlichen Abschluss, bzw. der verspäteten Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreien.

Wichtig ist, dass in Ungarn gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung auch die versäumten Erklärungen eingereicht und die Körperschaftsteuer, die Steuer für Kleinunternehmen, die Innovationsabgabe und die Einkommensteuer der Energieversorger gezahlt werden, oder aber die eventuellen Zahlungsschwierigkeiten sind anzuzeigen.

Zu berücksichtigende Umstände

Der Antrag auf Wiedereinsetzung bedeutet zwar nicht unweigerlich dessen Annahme, doch verspricht die ungarische Steuerbehörde, diese Anträge schnell und angemessen zu entscheiden und dabei die in den Anträgen angegebenen Gründe, die auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können, als besonders zu berücksichtigende Umstände anzusehen. Da die Gesellschafter- und Hauptversammlungen in der Gefahrensituation auch ohne persönliche Anwesenheit, als online abgehalten werden können, sollte man wissen, dass deren Ausbleiben nicht unbedingt als zu berücksichtigender Umstand angesehen werden kann.

Die Erleichterung bezieht sich nicht auf die im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführer, d. h. auf Börsenunternehmen, Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen.

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