30.11.2021

Globale Mindeststeuer in Ungarn

9 % Körperschaftsteuer, kann das bleiben?

globale Mindeststeuer

Die OECD begann 2019 den Regulierungsrahmen für eine globale Mindeststeuer auszugestalten. Die Vereinbarung wurden nach dem gegenwärtigen Stand von 136 Ländern bestätigt, was bedeutet, dass die Regierungen in Zukunft (dem optimistischen Szenario zufolge wahrscheinlich ab 2023) eine einheitliche Körperschaftsteuer von 15 % auf multinationale Firmen erheben können. Die globale Mindeststeuer erschwert so den multinationalen Firmen die Möglichkeit der Steuervermeidung und schafft zugleich eine faire Besteuerung. Schauen wir uns an, was das alles für Ungarn bedeutet und worauf man achten muss! Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass wir derzeit nur über Entwürfe und die Ergebnisse laufender Verhandlungen sprechen, die sich in Zukunft ändern können.

Auf wen bezieht sich die globale Mindeststeuer?

Am 8. Oktober 2021 gab Ungarn offiziell bekannt, dass es der Vereinbarung über die globale Mindeststeuer für Unternehmen beitritt und so bereits alle OECD- und G20-Staaten die Idee unterstützen.

Die globale Mindeststeuer wird sich nur auf die multinationalen Firmen mit einem Gruppenumsatz über 750 Millionen Euro beziehen, so dass die Mehrzahl der heimischen Unternehmen nicht unmittelbar unter die Regelung fallen wird. Und auch die Regierungsorgane, internationalen Organisationen, Nonprofit-Organisationen sowie bestimmte Rentenfonds oder Investmentfonds unterliegen nicht der Regelung.

Globale Mindeststeuer und ihr Wesen

Die globale Mindeststeuer bedeutet von ihrem Wesen her (ohne genauere Kenntnis der in Ausarbeitung befindlichen Detailregeln), dass das Land des Mutterunternehmens eine Differenzsteuer erheben kann, wenn die Tochterfirma einer Unternehmensgruppe als „unterbesteuert” angesehen wird (income inclusion rule). Die Bemessungsgrundlage der Mindeststeuer bilden die Daten im Konzernabschluss der Gruppe. Für die globale Mindeststeuer werden zugleich auch Detailregeln für den Fall erstellt, dass diese Differenz von den Ländern der Tochterunternehmen erhoben werden kann, womit eine Besteuerungsrecht für das Land der Einkommensschöpfung (Quellenland) geschaffen wird, wenn in dem Land des Einkommenszuflusses eine niedrigere Besteuerung erfolgt (undertaxed payment rule).

Ungarische Bedingungen

In Ungarn würde der Körperschaftsteuersatz von 9 % auch in Zukunft bestehen bleiben, und hinsichtlich der für die tatsächliche Tätigkeit gewährten Vergünstigung (substance carve-out) können wir eine spezielle Berechnungsmethode anwenden. Das bedeutet, dass das Unternehmensvermögen und die Lohnzahlungen des Unternehmens mit einer bestimmten Berechnungsart von der Steuer abgezogen werden können. Firmen, die keine fiktive, sondern eine mit einer wirklichen Vermögens- und Lohnzahlung einhergehende Tätigkeit betreiben, werden in einer günstigeren Lage sein. Die für eine tatsächliche Tätigkeit gewährte Vergünstigung beträgt 8 % der Sachanlagen und 10 % der Lohn- und Gehaltskosten. Die Vergünstigungen beziehen sich auf einen Übergangszeitraum von 10 Jahren, längerfristig würden die obigen Sätze auf 5 % sinken. Für Ungarn wäre es auf jeden Fall positiv, wenn man bei der Berechnung eines effektiven Mindeststeuersatzes außer der Körperschaftsteuer die Gewerbesteuer oder auch die Innovationsabgabe berücksichtigen könnte.

Globale Mindeststeuer: Fragen über Fragen

Die globale Mindeststeuer sowie das multilaterale Abkommen werden neben dem System der auch gegenwärtig geltenden bilateralen Steuerabkommen und zusammen mit der verbindlichen Anwendung der Transferpreisregeln wahrscheinlich zu außerordentlich komplizierten Situationen bei der internationalen Besteuerung führen. Auch bei den bilateralen Abkommen gibt es viele Fragen. Es genügt, nur an die offene Frage zu denken, was neben einer in einem früher unterzeichneten Steuerabkommen benannten „veralteten” Steuerart mit den in der Zwischenzeit eingeführten hybriden Steuerarten zu tun ist, die zugleich Zeichen der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer aufweisen. Auch die Steuererhebung wird nicht einfach, da eine internationale Steuerstruktur im Allgemeinen nicht aus zwei Ländern und zwei Ebenen besteht, sondern zahlreiche Länder und Tätigkeiten umfasst.

Aus ungarischer Sicht ist die Zahl der von der globalen Mindeststeuer betroffenen Firmen vorerst sehr gering; die auf die internationale Bühne tretenden Firmen, die jedoch weit von der globalen Größe entfernt bleiben, müssen diese Regeln zum Glück nicht anwenden. Die Änderungen des multilateralen Abkommens wird aber eine ständige Beobachtung der Gesetzesänderungen notwendig machen, und auch die Komplexität der globalen Steuerkalkulationen stellt eine Herausforderung dar. Für die Finanzmanager multinationaler Firmen wird es auf jeden Fall sinnvoll sein, in Verbindung mit der neuen Steuer einen Steuerexperten zu konsultieren; wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen vertrauensvoll an uns!

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