19.04.2022

Globale Mindeststeuer

Detailregeln sind erschienen

Mindeststeuer

Im Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Richtlinie mit den Details der globalen Mindeststeuer, die der Implementierung der OECD-Musterregeln in der Europäischen Union dient. Das Ziel der Richtlinie ist es sicherzustellen, dass große Konzerne, die in der EU tätig sind, mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden. Der Vorschlag umfasst eine Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes pro Steuergebiet sowie klare, rechtsverbindliche Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass große Konzerne in jedem Land bzw. Gebiet, in dem sie tätig sind, einen Mindeststeuersatz von 15 % zahlen. Wie wir darüber bereits früher geschrieben haben, ist die globale Mindeststeuer die Säule 2 der Lösung der OECD/G20 zur Reform des internationalen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung.

Der Kommissionvorschlag orientiert sich zwar an der Vereinbarung der OECD, enthält jedoch Anpassungen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten und gleichzeitig eine Überregulierung zu vermeiden. Daher werden auch rein nationale Konzerne in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, während der Anwendungsbereich der Säule 2 der OECD auf multinationale Unternehmensgruppen beschränkt ist. Diese Abweichung ist notwendig, damit die Grundfreiheiten der EU und insbesondere die Niederlassungsfreiheit gewahrt werden.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die vorgeschlagenen Vorschriften gelten für alle großen Konzerne, deren jährliche Gesamterträge mehr als 750 Millionen EUR betragen und die entweder eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Berechnung des effektiven Steuersatzes

Die Berechnung des effektiven Steuersatzes wird grundlegend von der obersten Muttergesellschaft des Konzerns für alle Länder bzw. Steuergebiete angestellt. Der Konzern kann jedoch auch eine andere Gesellschaft zur Ausführung der Berechnungen benennen.

Der effektive Steuersatz wird für jedes Steuergebiet festgestellt, indem die von den im gegebenen Land tätigen Unternehmen in dem Gebiet gezahlten Steuern durch ihre Einkünfte geteilt werden. Liegt der effektive Körperschaftsteuersatz für die Unternehmen in einem bestimmten Steuergebiet unter dem Mindestsatz von 15 %, wird der Konzern nachbesteuert, damit der effektive Steuersatz von 15 % erreicht wird (income inclusion rule). Diese Nachbesteuerung (Top-up-Steuer) gilt unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung der OECD/G20 beigetreten ist oder nicht.

Sitz in einem Nicht-EU-Land

Was geschieht, wenn ein Mitglied des Konzerns seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat, in dem der Steuersatz der globalen Mindeststeuer nicht durchgesetzt wird?

Liegt der Sitz eines Unternehmens in einem solchen Land, wenden die EU-Mitgliedstaaten die so genannte Unterbesteuerungsregel (undertaxed payments rule) an. Dieser Regelung zufolge erhebt ein EU-Mitgliedstaat effektiv einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer, wenn die Länder, in denen Unternehmen des Konzerns ansässig sind, diese unter dem Mindeststeuersatz besteuern und keine Top-up-Steuer erheben. Der Betrag der Top-up-Steuer, die ein EU-Mitgliedstaat von den in seinem Gebiet ansässigen Unternehmen des Konzerns erhebt, wird aufgrund der Zahl der Beschäftigten und der Vermögenswerte berechnet.

Ausnahmen

In den Vorschriften ist natürlich bis zu einem bestimmten Betrag eine Ausnahme vorgesehen. Bei dieser so genannten „De-minimis-Ausnahme“ wird auf die in einem Gebiet erwirtschafteten Erträge und Gewinne eines Konzerns, die im gegebenen Staat einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigen, keine Top-up-Steuer erhoben, auch wenn der effektive Steuersatz unter 15 % liegt.

Unternehmen können darüber hinaus Erträge von mindestens 5 % des Buchwertes der materiellen Vermögenswerte und 5 % der Lohnsumme von der Top-up-Steuer ausnehmen (Substanzausnahmen oder Carve-out).

Diese Ausnahme ist ein gemeinsames Merkmal von Unternehmensbesteuerungsstrategien weltweit, das dazu beitragen soll, Investitionen multinationaler Unternehmen in die lokale wirtschaftliche Substanz in einem bestimmten Steuergebiet zu fördern (z. B. Gebäude, Personal). Durch diese Ausnahme von der Mindeststeuer werden schwerpunktmäßig überschüssige Einkünfte besteuert, die anfälliger für Steuerplanung sind (wie z. B. Einkünfte im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten).

Für die Ausnahme enthält der Vorschlag auch eine Übergangsregelung für zehn Jahre. Zunächst betragen die Ausnahmen 8 % des Buchwertes der materiellen Vermögenswerte und 10 % der Lohnsumme. Dieser Prozentsatz wird bei materiellen Vermögenswerten in den ersten fünf Jahren um 0,2 % jährlich und anschließend um 0,4 % jährlich reduziert. Bei der Lohnsumme wird der Prozentsatz in den ersten fünf Jahren um 0,2 % jährlich und anschließend um 0,8 % jährlich reduziert.

Was passiert, wenn Drittstaaten die OECD-Vorschriften nicht anwenden? 

Im Sinne der OECD-Vereinbarung sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Regeln der Mindeststeuer anzunehmen. Entscheiden sie sich jedoch dafür, müssen sie sie im Einklang mit den im Rahmen von Säule 2 vorgesehenen Ergebnissen umsetzen und handhaben. Die Mitglieder müssen auch akzeptieren, dass die anderen Mitglieder die Regel anwenden . In der Praxis wird sich die Säule 2 letztendlich auch auf multinationale Konzerne mit Tochtergesellschaften in Ländern auswirken, in denen sie nicht zu dem vereinbarten Mindestsatz besteuert werden. Den Regeln zufolge wird nämlich der effektive Steuersatz für die einzelnen Staaten geprüft und von Unternehmen in Niedrigsteuerländern eine Top-up-Steuer erhoben.

Ein EU-Mitgliedstaat erhebt so die Top-up-Steuer auf Konzernebene , wenn einige Länder, in denen Unternehmen des Konzerns ansässig sind, niedrigere Steuersätze als den vereinbarten Mindestsatz anwenden und keine inländische Top-up-Steuer erheben. So wird die Nichtanwendung der Säule-2-Vorschriften den Ländern nicht helfen, sich der Anwendung der globalen Mindeststeuer zu entziehen.

Aus ungarischer Sicht ist die Zahl der von der globalen Mindeststeuer betroffenen Firmen vorerst sehr gering; die auf die internationale Bühne tretenden Firmen, die jedoch weit von der globalen Größe entfernt bleiben, müssen diese Regeln zum Glück nicht anwenden. Die Änderungen des multilateralen Abkommens werden aber eine ständige Beobachtung der Gesetzesänderungen notwendig machen, und auch die Komplexität der globalen Steuerkalkulationen stellt eine Herausforderung dar. Für die Finanzmanager multinationaler Firmen wird es auf jeden Fall sinnvoll sein, in Verbindung mit der Mindeststeuer einen Steuerexperten zu konsultieren; wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen vertrauensvoll an uns!

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