Die Senkung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die aufgrund der Bildung der Entwicklungsrücklage in Anspruch genommen werden kann, ist im Kreise der Steuerzahler eine bereits seit langem bekannte und anerkannte Methode im System der ungarischen Körperschaftsteuer, die in den letzten Jahren mehrere günstige Änderungen erfuhr. Bei den im Mai dieses Jahres veröffentlichten Abschlüssen und erstellten Körperschaftsteuererklärungen konnten die Unternehmen die Senkung bis zu 100 % des Ergebnisses vor Steuern des Steuerjahres in Anspruch nehmen, ab 2021 war die frühere Beschränkung von 10 Milliarden HUF aufgehoben worden.
In diesem Artikel beleuchten wir die aktuellen ungarischen steuerlichen und handelsrechtlichen Regeln in Verbindung mit der Bildung und Verwendung der Entwicklungsrücklage.
Bildung der Entwicklungsrücklage
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer können die Steuerzahler in Ungarn entscheiden, dass sie eine Rücklage bilden und deren Summe im Steuerjahr als Steuersenkungsposten berücksichtigen. Die Höchstsumme der Rücklage darf nur so hoch sein wie die Summe des Ergebnisses vor Steuern und darf nur für Investitionen verwendet werden.
Wie und unter welchen Bedingungen kann die Entwicklungsrücklage verwendet werden?
Die geplanten Investitionen sind in den folgenden vier Steuerjahren zu realisieren und bis zum Ende des vierten Jahres muss die früher gebildete Entwicklungsrücklage voll und ganz aufgelöst werden. Diese Investitionen können mit der Beschaffung neuer und gebrauchter Sachanlagen verbunden sein, in Bezug darauf enthält die Rechtsvorschrift keine Beschränkung.
Für die Vermögensgegenstände darf bei der Körperschaftsteuer keine Abschreibung mehr berechnet werden, da diese mit der Bildung der Entwicklungsrücklage eigentlich schon erfolgt ist; so können wir praktisch von einer vorgezogenen Abschreibung sprechen.
Die Entwicklungsrücklage darf bei den folgenden Vermögensgegenständen nicht verwendet werden:
- als Sacheinlage,
- als ohne Vergütung übernommener Vermögensgegenstand sowie
- bei einer in Verbindung mit Sachanlagen abgerechneten Investition, auf welche Sachanlagen keine planmäßige Abschreibung verrechnet werden kann oder darf, mit Ausnahme der unter Denkmalschutz bzw. individuellem örtlichen Schutz stehenden Gebäude und Bauwerke.
Was bedeutet all das vom Aspekt der Rechnungslegung?
Natürlich darf das ungarische Unternehmen während der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgrund der Vorschriften zur Rechnungslegung eine Abschreibung verrechnen. Was wir aber nicht vergessen dürfen ist, dass die Bildung der Entwicklungsrücklage – außer der Körperschaftsteuerkalkulation – auch eine Wirkung auf den Abschluss haben wird, da sich in der Bilanz die Zusammensetzung des Eigenkapitals ändern wird. Der Grund dafür ist, dass die in der Steuer gebildete Summe im Jahr der Bildung aus der Gewinnrücklage in die gebundene Rücklage zu überführen ist und dies für die Unternehmen eine Beschränkung der Dividendenzahlung bedeutet.
In den Jahren nach der Bildung kann die gebundene Rücklage für die Anschaffung der Vermögensgegenstände in die Gewinnrücklage zurückgetragen werden, doch ist das nicht obligatorisch, da das Unternehmen die gebundene Rücklage nach der Vorschrift des Rechnungslegungsgesetzes auf eigenen Entschluss ausweisen kann. Die ungarischen Unternehmen können also über die Tatsache und den Zeitpunkt der Rücktragung frei entscheiden.
Was ist im Falle der nicht verwendeten Rücklage zu tun?
Aufgrund der Vorschriften des ungarischen Gesetzes über die Körperschaftsteuer muss die in 2021 gebildete Entwicklungsrücklage dem Beschaffungswert der realisierten Investition entsprechend in den folgenden vier Steuerjahren, doch spätestens bis zum 31. Dezember 2025 voll und ganz aufgelöst werden.
Erfolgt das nicht oder nur zum Teil, müssen die Steuerzahler hinsichtlich der Körperschaftsteuererklärung für 2021 keine Eigenrevision einreichen, wie auch beim Abschluss des folgenden Geschäftsjahres die Erstellung eines Abschlusses mit drei Spalten nicht erforderlich ist, da dies nicht als Fehler in beträchtlicher Höhe angesehen wird.
Die Unternehmen müssen spätestens in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2025 den nicht verwendeten Teil erklären und die so anfallende Steuer (in einer den im Steuerjahr der Bildung geltenden Bestimmungen entsprechend vorgeschriebenen Höhe) sowie der Verzugszuschlag werden dann das Ergebnis von 2025 belasten.
Die Steuer ist ähnlich wie die Körperschaftsteuer für 2025 zu verbuchen. Der Verzugszuschlag ist bei einer Bildung in 2021 vom 1. Juni 2022 (vom Tag nach dem Tag, an dem die Einreichung der die Geltendmachung der Vergünstigung enthaltenden Steuererklärung fällig wird) bis zum 31. Dezember 2025 (bis zum Ende des für die Verwendung zur Verfügung stehenden Zeitraums) zu kalkulieren. Steuer und Zuschlag sind bis zum 31. Januar 2026 (dem letzten Tag des ersten Monats des Steuerjahres nach dem vierten Steuerjahr) zu ermitteln und zu zahlen. Da der Zuschlag erst 2026 fällig wird, doch eigentlich mit dem Zeitraum vor dem Bilanzstichtag verbunden ist und seine Höhe bereits bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt geworden ist, muss er für 2025 unter den sonstigen Aufwendungen gegenüber den passiven Rechnungsabgrenzungen verrechnet werden.
Vom Aspekt der Körperschaftsteuer zahlt ein als Organschaftsmitglied angesehener ungarischer Steuerzahler die ermittelte Steuer sowie im Zusammenhang damit den Verzugszuschlag im Zeitraum der Mitgliedschaft in der Organschaft als Organschaftsmitglied über den organschaftlichen Vertreter.
Wenn Sie in Verbindung mit der steuerlichen oder buchhalterischen Verwaltung der Entwicklungsrücklage in Ungarn irgendeine Frage haben sollten, wenden Sie sich bitte an die Experten von WTS Klient Ungarn.