05.05.2020

Selbst eine volle Körperschaftsteuerfreiheit auf reinvestierte Profite für Investitionen ist möglich

Pro Steuerjahr könnte man in Ungarn die Entwicklungsrücklage bis 10 Milliarden Forint für den gesamten Profit in Anspruch nehmen

Neben dem Entwurf über die Sondersteuer für den Einzelhandel reichte die ungarische Regierung am Dienstag, den 28. April beim Parlament auch einen Gesetzentwurf über die zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie notwendige Änderung einzelner Gesetze zu Steuerfragen ein. Das Gesetz würde sichern, dass Unternehmen, die Investionen in Ungarn planen, die Summe der Entwicklungsrücklage vom Gewinn vor Steuern abschreiben können, d. h, für reinvestierte Profite kann auch eine volle Körperschaftsteuerfreiheit zustehen.

Bedingungen für die volle Körperschaftsteuerfreiheit

Der gegenwärtigen ungarischen Regelung zufolge kann die Entwicklungsrücklage nur für 50 % des Gewinns vor Steuern in Anspruch genommen werden, während dieser Anteil aufgrund des Entwurfs auf bis zu 100 % ansteigen könnte, wenn der Steuerzahler in den nächsten vier Jahren eine Investition in Ungarn plant.

Der Gesetzentwurf würde ermöglichen, dass die bei der Entwicklungsrücklage in der Summe des Gewinns vor Steuern festgelegte Obergrenze auf das in 2019 beginnende Steuerjahr nach eigener Wahl angewendet werden kann. Wenn der Steuerzahler laut Entwurf seine Erklärung für das in 2019 beginnende Steuerjahr bereits eingereicht hat und über einen angenommenen Abschluss verfügt, müssen diese Dokumente zur Inanspruchnahme der Vergünstigung durch eine Selbstrevision bzw. interne Buchführungskontrolle geändert werden.

Sollte der Steuerzahler seine Erklärung für das in 2019 beginnende Steuerjahr noch nicht eingereicht haben, aber über einen angenommenen Abschluss verfügen, dann müsste er diesen durch eine interne Buchführungskontrolle ändern. Die in der Summe des Gewinns vor Steuern festgelegte Obergrenze ist erstmals für das in 2020 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Der aufgrund der Bildung der Entwicklungsrücklage mögliche Posten zur Senkung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer kann bis zur Höhe des Gewinns vor Steuern des Steuerjahres in Anspruch genommen werden, beträgt aber auch weiterhin höchstens 10 Milliarden HUF (ca. 28 Millionen EUR) pro Steuerjahr.

Die volle Körperschaftsteuerfreiheit für reinvestierte Profite gilt nicht nur für ungarische Unternehmen, aber auch für in Ungarn tätige Firmen mit ausländischem Sitz.

Damit die neue Regel möglichst einfach bereits für das Steuerjahr 2019 angewendet werden kann, wurde einige Tage nach der Einreichung des Gesetzentwurfs auch die Regierungsverordnung Nr. 171/2020 zur Änderung der Regeln der Entwicklungsrücklage verkündet.

Sonstige Gesetzesänderungen zu Steuerfragen

Der Gesetzentwurf geht neben den Details für die volle Körperschaftsteuerfreiheit auf die Beibehaltung der Senkung der Sozialbeitragsteuer sowie des vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Lasten (EKHO-Beitrag) um zwei Prozentpunkte (von 17,5 % auf 15,5 %) nach der Gefahrensituation ein. Wenn eine Privatperson zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer verpflichtet ist, muss sie als Bemessungsgrundlage vom Gesichtspunkt der Einkommensteuer 87 % der ermittelten Einkünfte berücksichtigen anstelle der gegenwärtigen 85 %. Der Entwurf senkt des Weiteren ab 1. Januar 2021 den Satz der Steuer für Kleinunternehmen bzw. die Höhe der Steuervorauszahlung auf 11 %.

WTS Klient Ungarn unternimmt alles, um ihre Mandanten aktuell über die in der Gefahrensituation ergriffenen wirtschaftlichen Maßnahmen zu unterrichten und auch in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Wenn Sie in Verbindung damit eine Frage haben sollten, wie die neuen Maßnahmen Ihr Unternehmen betreffen bzw. welche Möglichkeiten die gegenwärtigen Bestimmungen beispielsweise im Bereich der Steuerzahlung bieten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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