04.05.2020

Sondersteuer für den Einzelhandel: auch nach der Gefahrensituation

Neuer Gesetzentwurf der ungarischen Regierung belastet auch ausländische Webshops

Der Gesetzentwurf über Sondersteuer für den Einzelhandel wurde vom Finanzministerium am 28. April beim Ungarischen Parlament eingereicht. Dass die vor zwei Wochen in einer wegen der Epidemie erlassenen Regierungsverordnung verkündete Sondersteuer für den Einzelhandel in ein Gesetz gefasst wird bedeutet, dass die Sondersteuer auch nach Ende der Gefahrensituation bestehen bleibt, d. h. zum ständigen Bestandteil des ungarischen Steuersystems werden kann.

Wie sehen die Hauptregeln aus?

Die mit der Regierungsverordnung verkündete Sondersteuer für den Einzelhandel und die Steuer laut Entwurf sind inhaltlich identisch. Die Höhe der Sondersteuer für den Einzelhandel, die aufgrund der jährlichen Nettoumsatzerlöse zu berechnen ist, beträgt:

  • zwischen 500 Millionen HUF (ca. 1,4 Millionen EUR) und 30 Milliarden HUF (ca. 86 Millionen EUR) 0,1 %,
  • zwischen 30 Milliarden HUF (ca. 86 Millionen EUR) und 100 Milliarden HUF (ca. 285 Millionen EUR) 0,4 % und
  • über 100 Milliarden HUF (ca. 285 Millionen EUR) 2,5 %.

Die Firmen ermitteln und erklären die Sondersteuer bis zum letzten Tag des fünften Monats nach dem letzten Tag des Steuerjahres. Die Steuervorauszahlung müssen sie im ersten Steuerjahr nicht erklären, da sie das bereits gleichzeitig mit der Einreichung der in der Gefahrensituation angeordneten Sondersteuererklärung getan hatten, und so ist keine weitere, damit verbundene Administration erforderlich. Die Steuervorauszahlung ist dann in zwei gleichen Raten zu zahlen.

Welche Tätigkeiten betrifft die Sondersteuer für den Einzelhandel?

Als steuerpflichtige Einzelhandelstätigkeit wird neben dem tatsächlichen Einzelhandel in Geschäften auch der Einzelhandel auf Märkten sowie der Versand- und Online-Einzelhandel angesehen, unabhängig davon, dass ein Teil davon in Wahrheit nicht in einem Geschäftsumfeld realisiert wird. Es ist nicht von Bedeutung, ob und, wenn ja, welche TEÁOR-Einstufung der Steuerzahler hat und auch nicht, ob der Unternehmer die in den steuerpflichtigen Bereich eingestufte Tätigkeit als Haupttätigkeitsprofil betreibt oder nicht.

Dem Entwurf nach wird als Einzelhandelstätigkeit der Verkauf von Produkten und Gütern ohne Umwandlung an die Allgemeinheit, in erster Linie – doch nicht ausschließlich – an die Bevölkerung angesehen. Die gesamten Umsatzerlöse aus dem jedem zugänglichen Verkauf bilden die Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, dass im gegebenen Fall eine Wirtschaftsorganisation bzw. eine Wirtschaftsgesellschaft als Käufer auftritt. Der Verkauf durch produzierende Großhändler bzw. Wiederverkäufer an Großhändler, Wiederverkäufer bzw. Einzelhändler gehört nicht zu diesem Bereich, wenn der Verkauf nicht über einen jedem leicht zugänglichen Vertriebskanal erfolgt.

Der Kreis der verkauften Waren beschränkt sich auf Konsumgüter, die nicht in den Handel gebrachten Erzeugnissen (Getreide, Erze usw.) gehören nicht dazu.

Wie sieht es mit den ausländischen Firmen aus?

Die Steuerpflicht bezieht sich auch auf die Einzelhandelstätigkeit, in deren Rahmen bzw. in deren Ergebnis eine im Ausland ansässige Person oder Organisation – unabhängig davon, ob sie über eine Zweigniederlassung in Ungarn verfügt oder nicht – nicht über ihre Zweigniederlassung an ihren Kunden im Inland übergebene Güter verkauft.

Nach Mitteilung der Regierung können sich auch ausländische, einen Online-Handel betreibende Wirtschaftsakteure nicht vor der Pflicht der Zahlung der Sondersteuer für den Einzelhandel drücken. Aufgrund der bei der Nationalen Steuer- und Zollbehörde eingehenden Daten kann die Steuerbehörde kontrollieren, ob die ausländischen Firmen ihrer Melde- und Steuerzahlungspflicht in Ungarn nachkommen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, unter der Maßgabe, dass die mit einer Regierungsverordnung in der Gefahrensituation verkündete Sondersteuer für den Einzelhandel bereits eine wirksame öffentliche Last ist und die Steuer laut Entwurf inhaltlich mit der bereits existierenden öffentlichen Last identisch ist.

WTS Klient Ungarn unternimmt alles, um ihre Mandanten aktuell über die in der Gefahrensituation ergriffenen wirtschaftlichen Maßnahmen zu unterrichten und auch in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Wenn Sie in Verbindung damit eine Frage haben sollten, wie die neuen Maßnahmen Ihr Unternehmen betreffen bzw. welche Möglichkeiten die gegenwärtigen Bestimmungen beispielsweise im Bereich der Steuerzahlung bieten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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