14.02.2023

Besteuerung der Einkünfte aus Wertpapieren vom Arbeitgeber

Wann und wo zahlen wir Steuern für die Wertpapiere?

Wertpapieren

Den Mitarbeitern gewährte Wertpapiere gelten heutzutage auch in Ungarn als verbreitete Vergütungsform. Dabei gibt der Arbeitgeber eigene Wertpapiere zu Motivationszwecken vergünstigt oder kostenlos an seine Mitarbeiter ab. Die Ermittlung der Einkünfte aus den erworbenen Wertpapieren und der damit verbundenen Steuerlast ist jedoch in vielen Fällen – insbesondere bei Privatpersonen, die in mehreren Ländern tätig sind – eine herausfordernde Aufgabe.

Was ist es eigentlich, was der Arbeitgeber zuteilt? 

Wichtig ist es zu klären, um was für eine Konstruktion es genau geht, was hat der Arbeitnehmer erworben (z. B. eine Option oder ein Eigentumsrecht) bzw. unter welchen Bedingungen und mit welchen Einschränkungen kann er über die erworbenen Rechte verfügen. Die einzelnen Konstruktionen können unterschiedlich sein und die Firmen gestalten deren Bedingungen natürlich so aus, dass die Mitarbeiter interessiert sind, am Programm teilzunehmen.

Von einer Aktienvergütung sprechen wir, wenn der Arbeitgeber das Eigentumsrecht über Wertpapiere überträgt. Von diesem Zeitpunkt an kann also der Arbeitnehmer über die Wertpapiere verfügen und sie aus eigenem Entschluss verkaufen.

Die Sache ist komplizierter, wenn der Arbeitgeber ein Optionsrecht gewährt. In diesem Fall kann nämlich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Erwerbs des Optionsrechts nicht als Inhaber über die Wertpapiere verfügen; der Erwerb von Wertpapieren erfolgt erst beim Abruf der Option. Zwischen dem Erwerb und der Ausübung des Rechts kann sehr viel Zeit liegen, da die Arbeitgeber den Abruf der Option – zu Motivationszwecken – in der Regel an das Erreichen einer bestimmten Leistung oder einen im Arbeitsverhältnis verbrachten Zeitraum knüpfen können.

Können bereits beim Erwerb steuerpflichtige Einkünfte entstehen?

Bei einer Aktienvergütung ist die Lage verhältnismäßig einfach: bei den Wertpapieren können wir zum Zeitpunkt der Übergabe des Eigentumsrechts über sie vom Erwerb steuerpflichtiger Einkünfte sprechen.

Bei einem Optionsrecht wiederum muss bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Optionsrechts geprüft werden, ob das Recht an sich einen Marktwert besitzt, verkehrsfähig ist bzw. ob der Arbeitnehmer bei der Übertragung des Rechts Einkünfte erworben hat. Danach muss zum Zeitpunkt des Abrufs des Optionsrechts neuerlich das Entstehen von steuerpflichtigen Einkünften geprüft und die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem tatsächlich ausgezahlten Wert bestimmt werden. Bei der Klärung der Besteuerungspunkte müssen wir beispielsweise darauf eine Antwort suchen, ob die übergebenen Aktien oder die Option einen Marktwert haben bzw. ob das Recht, das wir erworben haben, verkehrsfähig ist.

Der Rechtstitel der Einkünfte ist unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien im Übrigen bestehenden Rechtsverhältnisses und der Umstände des Erwerbs zu bestimmen. Bei der Bestimmung des Rechtstitels suchen wir auch eine Antwort auf die Frage, ob im gegebenen Fall beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer eine Pflicht zur Zahlung einer Steuervorauszahlung entsteht.

Wenn ein Arbeitgeber eine Kaufoption gewährt und diese Rechte ausschließlich seinen Mitarbeitern zukommen lässt, kann beim Abruf der Option aufgrund der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem tatsächlich gezahlten Wert ein Einkommen entstehen, das als Einkommen aus Arbeitsverhältnissen anzusehen ist.

Worauf sollte ein ausländischer entsandter Mitarbeiter achten?

Bei der Beurteilung der Einkommen aus Arbeitsverhältnissen ist die Bestimmung des Staates, in dem eine Steuerzahlungspflicht entsteht, für die in unterschiedlichen Ländern tätigen Expats wegen der abweichenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keine leichte Aufgabe.

Bei den mit einem Optionsrecht erworbenen Wertpapieren trifft das insbesondere zu, da ein sogenannter Referenzzeitraum, und zwar in der Regel der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Abruf des Optionsrechts zu berücksichtigen ist. In diesem Zeitraum sind die steuerliche Ansässigkeit und die Steuerpflicht bezüglich der Löhne und Gehälter zu prüfen und in bestimmten Fällen die in Verbindung mit einem Erwerb von Wertpapieren unter dem Marktpreis realisierten Einkünfte unter den betroffenen Ländern aufzuteilen.

Neuer Besteuerungsaspekt: Verkauf von Wertpapieren

Die Gewinne aus dem Verkauf von erworbenen Wertpapieren werden zum Zeitpunkt des Verkaufs als Kapitalerträge angesehen. Hinsichtlich ihrer Art können diese Kursgewinne wie auch Einkünfte aus Börsengeschäften sein. Für Kapitalerträge sind je nach ihrer Art andere öffentliche Lasten zu zahlen.

Die Höhe der Einkünfte ist in beiden Fällen die Differenz aus dem Verkaufspreis und dem für den Erwerb verwendeten Wert, gesenkt um bestimmte Nebenkosten. Eine wichtige Regel ist, dass bei der Berechnung des für den Erwerb verwendeten Wertes neben dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert zu berücksichtigen ist. Das garantiert, dass derselbe Wertzuwachs nicht zweimal besteuert wird.

Neben der Einkommensteuer auf Kapitalerträge kann in Ungarn bei Einkommen aus Kursgewinnen außerdem auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer anfallen, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge nicht nachweislich in einem anderen Staat zahlt.

Worauf müssen wir bei ausländischen Wertpapieren achten?

Das Einkommen aus Kapitalerträgen ist grundlegend im Staat der Ansässigkeit steuerpflichtig. Bei Dividendeneinkünften ist es kennzeichnend, dass in einem bestimmten Umfang auch für das Quellenland das Recht der Besteuerung bestehen bleibt, doch sind Kursgewinne und Gewinne aus Börsengeschäften in der Regel im Land der steuerlichen Ansässigkeit steuerpflichtig.

Zahlreiche Länder erheben jedoch auf Kapitalgewinne Sondersteuern. Eine solche Steuer kann unter anderem auch eine auf den Kapitalzuwachs erhobene Steuer sein. Das bedeutet in der Praxis, dass sie für einen bestimmten Kapitalzuwachs auch in diesem Fall eine Steuerzahlungspflicht feststellen können, wenn der Inhaber von Wertpapieren daraus noch keine Erträge realisiert hat (also die Wertpapiere noch nicht verkauft hat).

Die Kapitalzuwachssteuer wird in mehreren Staaten an bestimmte Ereignisse wie beispielsweise den Wechsel der Ansässigkeit geknüpft. In diesem Fall ist bei Erfüllung bestimmter Bedingungen im Quellenland eine Steuer zu zahlen (Exit Tax / Wegzugssteuer). Da die ungarische Gesetzgebung diese Form der Steuerzahlung gegenwärtig nicht anwendet, können im Vergleich zu den Rechtsnormen des Quellenlandes dahingehend Abweichungen auftreten, welches Ereignis zu welchen Zeitpunkten die Steuerzahlungspflicht auslösen kann. Gleichzeitig ermöglichen die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Regel auch, dass der auf diese Weise im Quellenland besteuerte Kapitalzuwachs im anderen Land von der Steuerzahlungspflicht befreit ist.

Das Wichtigste ist, sich die Sichtweise anzueignen, dass Einkünfte nicht nur dann entstehen können, wenn wir auf greifbare Weise Erträge realisieren.

Auf die Beurteilung der verschiedenen Einkünfte aus Wertpapieren wirken sich sowohl die abweichenden lokalen Rechtsnormen als auch die unterschiedlichen internationalen Übereinkünfte wesentlich aus. Das erfordert seitens der Privatpersonen eine besondere Umsicht bei der Steuerplanung und mit der Steuerzahlung einhergehenden Administration wie auch beim genauen Ausfüllen der Steuererklärungen. WTS Klient Ungarn verfügt in Verbindung mit der Steuerzahlung von in Ungarn arbeitenden Ausländern über bedeutendes Fachwissen und entsprechende Erfahrungen. Wenn auch Ihre Firma entsandte Arbeitnehmer anstellt, dann suchen Sie uns vertrauensvoll auf!

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