04.07.2023

Treuhänderische Vermögensverwaltung: die Möglichkeit einer Steueroptimierung wird eingeschränkt

Mit dem Erlöschen der steuerfreien Aufwertung geht in Ungarn einer der wichtigsten Steuervorteile verloren

treuhänderische Vermögensverwaltung

Die treuhänderische Vermögensverwaltung und die Privatstiftungen (Vermögensverwaltsstiftungen) ermöglichen bereits seit einigen Jahren – die treuhänderische Vermögensverwaltung seit dem Inkrafttreten des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches in 2014 und die Privatstiftungen seit 2019 – unter geregelten Rahmenbedingungen eine Vermögensplanung bzw. eine langfristige und vom steuerlichen Aspekt effiziente Verwaltung von Vermögenswerten. Von den zahlreichen steuerlichen Vorteilen, die uns die treuhänderische Vermögensverwaltung in Ungarn bietet, wird jedoch das Steuerpaket vom Frühjahr jetzt die wichtigste, und zwar die Möglichkeit der steuerfreien Aufwertung abschaffen.

Was ist treuhänderische Vermögensverwaltung?

Mit dem Vertrag zur treuhänderischen Vermögensverwaltung überträgt der Vermögensgeber, d. h. der Eigentümer des Vermögens die Vermögensgegenstände, Rechte und Forderungen auf den Vermögensverwalter, die der Vermögensverwalter dann im eigenen Namen, doch zu Gunsten des Begünstigten (im Allgemeinen des Vermögensgebers und seiner Familie selbst) verwaltet. Auch die Privatstiftungen erreichen ihr Ziel zwar in einer rechtlich etwas abweichenden Struktur, doch auch über eine ähnliche, teilweise Entkoppelung des zugewiesenen Vermögens vom Gründer.

Vom steuerlichen Aspekt kann die treuhänderische Vermögensverwaltung bzw. die Privatstiftung deshalb in Ungarn als verhältnismäßig populäre Anlagenstruktur angesehen werden, da sie bei der sog. Vermögenszuordnung eine Integrierung der einzelnen Vermögenselemente in eine steuer- und gebührenfreie Struktur ermöglicht.

Gegenwärtige Regeln für die treuhänderische Vermögensverwaltung 

Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen existieren hinsichtlich der Bewertung des betroffenen Vermögens grundlegend zwei Arten von Strukturen der Vermögenszuordnung:

  • die Übergabe der betroffenen Vermögenselemente zum Anschaffungswert
  • die Vermögenszuordnung zum Marktwert (Aufwertung).

Warum ist es nicht egal, zu welchem Wert die Bereitstellung der einzelnen Vermögensgegenstände für die treuhänderische Vermögensverwaltung bzw. zur Bildung der Privatstiftung erfolgt?

Der wichtigste Unterschied zeigt sich in Ungarn vom steuerlichen Aspekt, wenn der treuhänderische Vermögensverwalter oder die Privatstiftung das betreffende Vermögenselement (z. B. den Geschäftsanteil einer Gesellschaft) verkauft und die Erlöse aus dem Verkauf an den Begünstigten herausgibt (Vermögensausgabe). Wenn nämlich z. B. ein dem treuhänderischen Vermögensverwalter oder der Privatstiftung zum Nennwert von 10 Millionen HUF übergebener Geschäftsanteil an einer Gesellschaft für 150 Millionen HUF verkauft wird, würde bei einer Privatperson als Begünstigte aufgrund der Differenz der zwei Beträge, d. h. für 140 Millionen HUF eine Steuerzahlungspflicht entstehen. Wenn aber die Vermögenszuordnung bezüglich des Geschäftsanteils der Gesellschaft zu dem zum Zeitpunkt der Zuordnung berechneten Marktwert, beispielsweise für 100 Millionen HUF erfolgt, entsteht bei der Ausgabe der Einkünfte von 150 Millionen HUF aus dem verkauften Geschäftsanteil an den Begünstigten die Steuerzahlungspflicht nur noch für die Differenz von 50 Millionen HUF.

Aufgrund der geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes trägt die dem treuhänderischen Vermögensverwalter oder einer Privatstiftung in Ungarn ein Vermögen abtretende Privatperson bei der Abtretung des Vermögens weder zum Anschaffungswert noch bei einer auf den Marktwert aufgewerteten Vermögenszuordnung eine Steuerzahlungspflicht.

Was ändert sich?

Aus dem obigen Beispiel ist gut ersichtlich, dass die treuhänderische Vermögensverwaltung in Ungarn durch die Aufwertung wesentlich höhere Einkünfte nach der Steuerzahlung erzielen kann, als wenn die betreffenden Vermögensgegenstände zum Anschaffungswert übergeben werden. Genau das ist der Punkt, an dem der Gesetzgeber durch die Beseitigung der Möglichkeit der steuerfreien Aufwertung in die Regulierung eingreift. Die neue ungarische gesetzliche Regelung ändert nicht die Regeln der in Verbindung mit der Vermögensausgabe entstehenden Steuerpflicht, sondern ordnet bereits der Schaffung der Struktur bzw. der Vermögenszuordnung eine spezielle Steuerpflicht zu (wenn also beim Vermögensgeber bzw. bei der Privatstiftung die gründende bzw. beitretende Person die sich in ihrem Eigentum befindenden Vermögenswerte in Vermögensverwaltung bzw. in das Eigentum der Privatstiftung gibt).

Wenn bei der Abtretung eines gegebenen Vermögenselements eine Aufwertung erfolgt (d. h. der Buchwert des Vermögenselements über dem früheren Anschaffungswert des Vermögenselements liegt), dann entsteht beim Vermögensgeber bzw. Gründer ein steuerpflichtiges Vermögen. Erfolgt bei der Vermögensabtretung keine Aufwertung, so entsteht natürlich zum Zeitpunkt der Abtretung des Vermögens kein steuerpflichtiges Vermögen.

Sonstige Änderungen

Darüber hinaus wird aufgrund der zum Gesetzesentwurf in der Zwischenzeit eingereichten Änderungsvorschlägen gegebenenfalls auch eine Meldepflicht für den Wert der Vermögenszuordnung gegenüber der ungarischen Finanzbehörde vorgeschrieben, bzw. wird als Änderung auch die Möglichkeit eines dreijährigen Steueraufschubs eingeführt. Das Steuerpaket wurde am 4. Juli vom ungarischen Parlament verabschiedet, die Änderungen hinsichtlich der treuhänderischen Vermögensverwaltung und der Privatstiftungen treten am 60. Tag nach der Ankündigung in Kraft.

Zwar werden die Änderungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung und die Privatstiftungen unzweifelhaft einen ernstzunehmenden Steuervorteil beseitigen, doch sind mit der Vermögenszuordnung ohne Aufwertung auch so noch zahlreiche steuerliche Vorteile verbunden, wegen denen es sich auch zusammen mit der Änderung lohnt, diese Formen der langfristigen Vermögensplanung zu wählen.

Wenn die treuhänderische Vermögensverwaltung oder ein anderes Instrument der Steuerplanung bzw. eine andere Lösung zur Steueroptimierung die Einbeziehung eines Experten erforderlich macht, stehen unsere Steuerberater den Mandanten gern zur Verfügung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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