23.08.2023

Steuerliche Fragen von Unterkunftsdienstleistungen

Welche Zahlungspflichten belasten private Unterkünfte in Ungarn?

Unterkunftsdienstleistungen

Der kalendarische Sommer geht bald zu Ende, doch ist es noch immer nicht zu spät, sich die in Verbindung mit Unterkunftsdienstleistungen auftretenden steuerlichen Fragen vorzunehmen und zu durchdenken. Wegen des sich länger hinziehenden guten Wetters und um Menschenmassen zu vermeiden, heben sich heutzutage nämlich immer mehr Menschen ihren Urlaub für den September auf, und natürlich kann man auch die Vorbereitung auf die nächste Saison nicht früh genug beginnen. Die ungarische Finanzbehörde kontrolliert zum Ende des Sommers in erster Linie die Gastronomiebetriebe, doch können in den Ferienorten und deren Einzugsgebieten auch touristische und Unterkunftsdienstleistungen eine besondere Aufmerksamkeit bekommen. Viele wählen neben Hotels auch weiterhin Privatunterkünfte und Appartements, die sie über Online-Buchungssysteme in Anspruch nehmen. Wenn unser Einkommen aus Unterkunftsdienstleistungen stammt und wir bei einer Steuerprüfung keine unangenehmen Überraschungen erleben möchten, sollten wir uns darüber im Klaren sein, mit welchen Steuerpflichten wir rechnen müssen.

Für Unterkunftsdienstleistungen zu zahlende Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuerzahlung für Unterkunftsdienstleistungen kann eine Privatperson – die nicht als Einzelunternehmer Steuern zahlen möchte – ihre Steuerpflicht auf zweierlei Weise ermitteln: nach den Regeln zur selbständigen Tätigkeit (indem sie die postenweise Kostenabrechnung oder die Regeln der Einkommensermittlung mit der Methode eines 10%igen Kostenanteils anwendet) oder mit der Wahl der postenweisem Pauschalbesteuerung.

Die eine Tätigkeit im privaten Gastgewerbe betreibende Privatperson kann in Ungarn pro Steuerjahr für das ganze Steuerjahr eine postenweise Pauschalbesteuerung wählen, wenn sie die Tätigkeit in höchstens drei Wohnungen oder Ferienhäusern – ohne Bestimmung als Unterkunftsdienstleistungen – betreibt, die sich in ihrem Eigentum oder Nießbrauch befinden. Wenn die Unterkunftsdienstleistungen derselben Person gewährt werden und sich im Steuerjahr auf mehr als 90 Tage erstrecken, kann die postenweise Pauschalsteuer nicht angewendet werden. Die Jahressumme der postenweisen Pauschalsteuer beträgt pro Zimmer 38.400 HUF, die auch gezahlt werden muss, wenn die ungarische Privatperson, die eine postenweise Pauschalbesteuerung wählt, ihre Tätigkeit im privaten Gastgewerbe nicht im gesamten gegebenen Jahr betreibt, sondern nur in einigen Monaten Gäste empfängt.

In bestimmten Fällen ist neben der Zahlung der Einkommensteuer auch mit einer Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer von 13 % zu rechnen.

Kommunale Steuern

Die Kommunalverwaltungen können die bei der gegebenen Kommune angemeldeten Unterkunft zur Zahlung einer Fremdenverkehrssteuer, einer Gebäudesteuer und von Steuern auf Vermögen (z. B. Kommunalsteuer und Gewerbesteuer) verpflichten. Die Fremdenverkehrssteuer kann postenweise (nach den begonnenen Gästeübernachtungen pro Person und Gästeübernachtung) oder in prozentualer Höhe bestimmt werden. Zum Inkasso und zur Erklärung ist der Unterkunftsdienstleister verpflichtet.

Und was ist mit der Umsatzsteuer?

Wie das auch die ungarische Finanzbehörde in einer früheren Information bekräftigt hatte, wird die über ein Online-Buchungssystem – z. B. Airbnb oder ein ähnliches System – ein oder mehrere Zimmer oder aber eine ganze Immobilie als Unterkunft vermietende Privatperson angesichts der Gewerbsmäßigkeit der Dienstleistung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes als Steuerpflichtiger angesehen, ist zur Anforderung einer Steuernummer verpflichtet und muss hinsichtlich der von ihr gewährten gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen auch eine Rechnung ausstellen.

Die gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen werden im Sinne des ungarischen Umsatzsteuergesetzes als Vermietung von Immobilien angesehen. Die Vermietung von Immobilien ist hinsichtlich der Umsatzsteuer in der Regel eine steuerfreie Leistung, zugleich erstreckt sich diese Steuerfreiheit nicht mehr auf die Verwertung von Immobilien zur Fremdenverkehrs- und touristischen Zwecken, d. h. auf die gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen. Schlussfolgernd daraus werden die gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen im System der Umsatzsteuer als verbindlich steuerpflichtige Tätigkeit angesehen. Die eine Unterkunft ausgebenden Personen können auch eine subjektive Steuerfreiheit wählen (in diesem Fall darf der Grenzwert von 12 Millionen HUF im Jahr nicht überschritten werden). Bei der Nutzung von ausländischen Online-Plattformen (z. B. Airbnb) muss der Unterkunftsgeber auch über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und die damit verbundene Erklärung und zusammenfassende Meldung einreichen. 

Nicht zu vergessen ist in Ungarn die Abgabe zur Tourismusentwicklung!

Am 31. März dieses Jahres lief das Moratorium für die Gefahrensituation zur Unterstützung der Tourismus und des Gastgewerbes ab und dementsprechend müssen die betroffenen Personen für den Wert der Dienstleistungen wieder eine Abgabe zur Tourismusentwicklung von 4 % zahlen.

Ab 1. April 2023 muss die Abgabe neben den gegen ein Entgelt gewährten gewerblichen Unterkunftsdienstleistungen auch für Speisen und vor Ort gefertigte nichtalkoholische Getränke beim Gastgewerbe in Kantinen ermittelt, erklärt und gezahlt werden.

Es ist gut zu wissen, dass die ungarische Finanzbehörde zum Schutz des Haushalts und der ehrlichen Steuerzahler bzw. zur Zurückdrängen der Schattenwirtschaft im Tourismus und Fremdenverkehr die an die Nationale Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus (NTAK) weitergeleiteten Umsatzdaten der Unterkunftsdienstleister, der gastgewerblichen Geschäfte und der Betreiber von touristischen Attraktionen laufend verfolgt. Die Finanzbehörde gleicht bei ihrer Risikoanalyse die Daten der Zentrale für Datenübermittlung im Tourismus mit den Daten der Erklärungen ab und ergreift Maßnahmen, wenn sie eine Abweichung wahrnimmt. All das kann in der Praxis schlimmstenfalls eine gezielte Steuerprüfung bedeuten, bei der es im Falle von Mängeln ein Versäumnisbußgeld und auch eine Steuerstrafe geben kann, während im günstigeren Fall gegen den Unterkunftsdienstleister eine Rechtsbefolgungsprüfung oder ein spezielles Unterstützungsverfahren eingeleitet wird. Im letzteren Fall besteht die Möglichkeit zur Korrektur von Mängeln ohne größere Steuerstrafen.

Verwertung einer ausländischen Immobilie als Privatunterkunft

Es kann auch vorkommen, dass die auf den Namen der Privatperson laufende Immobilie im Ausland liegt. Wenn sie als Unterkunft verwertet werden soll, müssen die einschlägigen ungarischen Rechtsnormen und das internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Ungarn und dem gegebenen Land (wenn es ein solches gibt) geprüft werden, ob das gegebene Einkommen im Staat laut Ansässigkeit der ungarischen Privatperson oder im Staat laut der Quelle des Einkommens (Lage der Immobilie) steuerpflichtig ist. In der Regel kann gesagt werden, dass im Falle des Bestehens eines Abkommens die Einkünfte aus Immobilien in dem Land besteuern werden können, in dem die Immobilie liegt, doch muss man sich neben der Einkommensteuer auch die sonstigen Steuerregeln des gegebenen Landes gründlich ansehen.

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