12.12.2023

Bereits ab Dezember steigt in Ungarn der Mindestlohn

Wichtigere innerjährliche Änderungen im Bereich der Lohnverrechnung

Mindestlohn

Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen sich nächstes Jahr in Ungarn auf mehrere bedeutende Änderungen vorbereiten. Ein Teil der Regeln im Zusammenhang mit der Höhe von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum ist aber im Gegensatz zu früheren Jahren bereits in diesem Jahr anzuwenden und man sollte auch darauf achten, dass einige Vergünstigungen im kommenden Jahr nicht mehr bestehen werden. Es wird auch ein neues Formular geben. 

Mindestlohn 

Anders als gewöhnlich gab es in diesem Jahr bereits im November eine Entscheidung über die Erhöhung von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum in Ungarn. Die Summen und die detaillierten Regeln verkündete die Regierung in der Verordnung Nr. 508/2023 (XI. 20.).

Es ist wichtig zu wissen, dass die Änderung dieses Mal in zwei Stufen durchgeführt werden muss. Der neue Mindestlohn bzw. das neue garantierte Lohnminimum sind zum ersten Mal bei der Ermittlung der Löhne für den Monat Dezember zu berücksichtigen.

Laut der Regierungsverordnung gestalten sich diese betragsmäßig wie folgt:

Der Mindestlohn steigt auf brutto 266.800 HUF bzw. das garantierte Lohnminimum auf brutto 326.000 HUF an.

In Verbindung damit änderten sich in Ungarn unter anderem die für die vereinfachte Beschäftigung zu zahlenden öffentlichen Lasten, da deren Höhe mit dem Mindestlohn bestimmt wird. Es änderte sich auch die Untergrenze der Beitragszahlung der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen, die 30 % vom Mindestlohn beträgt, so dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer ab 1. Dezember für 80.040 HUF zu zahlen sind. In einem Auftragsverhältnis ist vom Aspekt der Beurteilung der Versicherung ebenfalls mit dem ab 1. Dezember geltenden angehobenen Mindestlohn festzustellen, ob die Privatperson versichert ist. Wenn ihre Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage im Berichtsmonat 30 % vom Mindestlohn bzw. auf Kalendertage berechnet den dreißigsten Teil davon erreichen, d. h. 2.668 HUF, dann entsteht für den Auftraggeber eine Pflicht zur Anmeldung, zur Erklärung, zum Abzug und zur Einzahlung.

In sonstigen Fällen wie beispielsweise die Versorgungsleistungen der Sozialversicherung, die Rehabilitationsabgabe, die Vergünstigung auf die Sozialbeitragsteuer, die persönliche Steuervergünstigung oder die Kostenerstattung der Arbeit im Home Office, die an den Mindestlohn geknüpft sind, ist die Anwendung der Änderung zum ersten Mal erst im Januar 2024 fällig.

Sozialbeitragsteuer 

In Verbindung mit den Vergünstigungen der Arbeitgeber auf die Sozialbeitragsteuer erfolgte in Ungarn ebenso innerhalb des Jahres eine wichtige Änderung, laut der ein als Drittstaatsangehöriger angesehener Arbeitnehmer ab 14. August 2023 nicht als auf den Arbeitsmarkt tretende Person angesehen wird. Demnach darf die Vergünstigung der auf den Arbeitsmarkt tretenden Personen bei den Arbeitnehmern nicht angewendet werden, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nicht unter das zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Ungarn abgeschlossene bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit fällt.

Zuwendungen über die SZÉP-Karte 

Aufgrund einer im Sommer erlassenen Regierungsverordnung bot sich den Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zwischen 1. August und 1. Dezember 2023 über die Jahresrahmensumme für Rekreationszwecke von 450.000 HUF hinaus einmal eine Zuwendung von höchstens 200.000 HUF als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen auf das für SZÉP-Karten-Zuwendungen eröffnete, eingeschränkt verfügbare Zahlungskonto zu überweisen. Diese Art von einfacher Zuwendung ist auch bei den Arbeitnehmern nicht anteilig zu berechnen, deren Arbeitsverhältnis nicht im gesamten Jahr besteht. Dieselbe Regierungsverordnung Nr. 237/2023 ermöglichte auch, dass die Arbeitnehmer ebenfalls bis zum 31. Dezember den Betrag auf der SZÉP-Karte auch zum Kauf von kalten Lebensmitteln verwenden dürfen.

Man sollte jedoch anmerken, dass, wenn der Arbeitnehmer die Beihilfe auf die SZÉP-Karte als Entgelt für seine verrichtete Arbeit oder aber anstelle eines Bonus bekommt, die günstigen Regeln zu den Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen bzw. zu einzelnen bestimmten Zuwendungen nicht angewendet werden dürfen und die Beihilfe als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis steuerpflichtig ist. 

Beschäftigungsnachweis 

Ab 1. Januar 2024 muss der Arbeitgeber in Ungarn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer einen Beschäftigungsnachweis ausstellen, der die früheren, zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszugebenden Nachweise in einem einzigen Formular erfasst. Der Beschäftigungsnachweis kann in elektronischer Form ausgestellt werden, doch kann der Arbeitnehmer ihn auch in Papierform beantragen.

Den Beschäftigungsnachweis muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers am letzten bei der Arbeit verbrachten Tag bzw. in einem sonstigen Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeben.

In unserem Artikel haben wir von den Änderungen bezüglich der Höhe von Mindestlohn und garantiertem Lohnminimum oder anderen, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogenen Veränderungen nur die wichtigsten, innerhalb des Jahres eingetretenen und die Lohnverrechnung berührenden Änderungen hervorgehoben. Unsere Experten für Lohnbuchhaltung erteilen Ihnen gern ausführlichere Informationen über sonstige Vergünstigungen, Rechtsnormen und deren Anwendbarkeit bei Ihrer Firma. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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