30.01.2024

Latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung

Mit den Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes von 2024 wurde ein neuer Begriff eingeführt

latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung

Eine der bedeutendsten Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes von 2024 ist, dass durch die Harmonisierung der globalen Mindeststeuer auch latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung erschienen sind, d. h. auch in den ungarischen Abschlüssen ausgewiesen werden können.

Bedeutung der latenten Steuern 

Latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung sind zwar ein neuer Begriff, aber Experten, die sich mit internationalen oder anderen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen beschäftigen, nicht unbekannt. Das Ziel der latenten Steuern ist der Ausweis der zukünftigen Steuerpositionen, die aus der auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ausgeübten vorübergehenden Wirkung der handelsrechtlichen Bewertung der im Abschluss ausgewiesenen Aktiva und Passiva entstehen.

Für wen ist es gut, dass latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung erschienen sind?

Latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung sind ein Wahlrecht, d. h. ihr Ausweis ist nicht obligatorisch. Sie können bereits beim Abschluss für 2023 angewendet werden und auch im Weiteren kann man sich dafür entscheiden, doch muss im Falle ihrer Anwendung diese Entscheidung in der Bilanzierungsrichtlinie festgehalten werden. Es wird den Gesellschaften empfohlen, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen, für die es zur Präsentation des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wichtig ist, welche zukünftigen Steuereffekte die gegebenen handelsrechtlichen Bewertungen haben. Die Gesellschaften, die Mitgliedsunternehmen einer multinationalen Firmengruppe sind, sollten diese Option schon deshalb abwägen, da in der internationalen Praxis die latenten Steuern eine gängige Praxis sind, mit deren Anwendung sich die Abweichungen zwischen den Zahlen des nach den ungarischen Vorschriften erstellten Abschlusses und den zur Konsolidierung übermittelten und laut IFRS oder anderen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Daten verringern können. Gleichzeitig muss hinzugefügt werden, dass es wegen der von der ungarischen Rechnungslegung abweichenden handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen der IFRS bei weitem nicht sicher ist, dass im Falle einer gegebenen Gesellschaft bei den Abschlüssen laut ungarischer Rechnungslegung und IFRS dieselben latenten Steuerforderungen oder Steuerverbindlichkeiten entstehen. 

Worum geht es eigentlich? 

Vereinfacht ausgedrückt, ist die latente Steuerforderung oder Steuerverbindlichkeit die auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der folgenden Steuerjahre ausgeübte Gesamtwirkung der im Abschluss des gegebenen Jahres ausgewiesenen Aktiva und Passiva oder der Berechtigungen zur Senkung der individuellen Bemessungsgrundlage (steuerliche Verlustvorträge, bzw. Steuervergünstigungen), die wir mit dem effektiven Körperschaftsteuersatz der folgenden Jahre errechnen. Bei latenten Steuern sprechen wir eigentlich von den zukünftigen Steuereffekten der gewählten oder anzuwendenden handelsrechtlichen Bewertungen der Aktiva und Passiva. Eine latente Steuerforderung entsteht bei einer in den folgenden Steuerjahren zu erstattenden Steuer und eine latente Steuerverbindlichkeit bei einer in den folgenden Steuerjahren zu zahlenden Steuer.

Die latente Steuerforderung oder Steuerverbindlichkeit muss an jedem Stichtag neu berechnet und die im Vergleich zu der im vorherigen Geschäftsjahr ausgewiesenen latenten Steuerforderung oder Steuerverbindlichkeit zusammengefasste Änderung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Steuerzahlungspflichten in einer gesonderten Position des latenten Steuerertrags oder -aufwands ausgewiesen werden. 

Vorübergehende Differenzen und endgültige Abweichungen 

Nur solche die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ändernden Posten dürfen berücksichtigt werden, die eine vorübergehende Wirkung auf die Bemessungsgrundlage haben, d. h. sich in den folgenden Jahren umkehren. Einmalige Posten zur Änderung der endgültigen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer wie die „Kosten, die nicht im Interesse des Unternehmens auftreten” (z. B. Bußgelder) dürfen bei der Berechnung der latenten Steuern nicht berücksichtigt werden.

Bei der handelsrechtlichen Bewertung angewandte Wahlmöglichkeiten – wie beispielsweise die Wertberichtigung –, die sich weder auf das Ergebnis vor der Steuerzahlung noch auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auswirken, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Entstehung einer Steuerforderung 

Es dürfen nur solche latenten Steuerforderungen berücksichtigt werden, die vorübergehende Differenzen sind und in der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in den folgenden Geschäftsjahren wahrscheinlich realisiert werden. Das heißt, dass die latente Steuerforderung nur bei wahrscheinlich eingehenden und gegenüber zukünftigen positiven Bemessungsgrundlagen verwendbaren steuerlichen Verlustvorträgen oder Steuervergünstigungen berücksichtigt werden darf.

Methode der Berechnung der latenten Steuern 

Die Praxis kennt mehrere Berechnungsmethoden. Die Vermögenswerte, Rückstellungen, Verbindlichkeiten bzw. noch nicht verwendeten steuerlichen Verlustvorträge und Steuervergünstigungen, die einen Effekt auf die Bemessungsgrundlage der folgenden Jahre haben werden, können einzeln aufgenommen werden. Der mit dem zu erwartenden effektiven Körperschaftsteuersatz berechnete Wert der kumulierten Differenzen bildet die latente Steuerforderung bzw. Steuerverbindlichkeit.

Es ist wichtig zu betonen, dass wir hier in der Regel nicht von den die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ändernden Posten eines gegebenen Jahres sprechen. Dies veranschaulicht am besten die Methode der Gegenüberstellung von Handelsbilanz und Steuerbilanz, bei deren Anwendung wir alle Positionen des Abschlusses in je einer Spalte laut Handelsbilanz und Steuerbilanz ausweisen. So stellen wir den handelsrechtlichen Buchwert und den Buchwert laut Steuergesetz aller Aktiva und Passiva einander gegenüber und berechnen für diese kumulierten Unterschiedsbeträge zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Werten mit dem zu erwartenden Körperschaftsteuersatz die latente Steuerforderung oder Steuerverbindlichkeit.

Ausweis der latenten Steuern im Abschluss 

Es ist wichtig, hervorzuheben, dass ähnlich wie bei anderen Steuerarten die gegenüber derselben Steuerbehörde bestehenden Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten, d. h. die latente Steuerforderung bzw. Steuerverbindlichkeit in der Bilanz oder auf der Seite der Aktiva oder Passiva, saldiert als Nettowert ausgewiesen werden.

Dank der Tatsache, dass auch latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung erschienen sind, wird sowohl das Bilanzschema als auch das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung laut Rechnungslegungsgesetz erweitert. Die saldierten latenten Steuerforderungen sind im Anlagevermögen in einer gesonderten Position und die saldiert entstehenden latenten Steuerverbindlichkeiten unter den langfristigen Verbindlichkeiten in einer gesonderten Position auszuweisen.

Anwendung im ersten Geschäftsjahr

Latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung erschienen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes vom 31. Dezember 2023 und dürfen auf die Abschlüsse von 2023 erstmals angewendet werden. Bei der Anwendung im ersten Geschäftsjahr muss so vorgegangen werden, als wenn die Gesellschaft die latenten Steuern schon immer angewandt hätte. In einem solchen Fall sind die offenen latenten Steuerforderungen bzw. Steuerverbindlichkeiten, die bereits am Stichtag des Vorjahres bestanden hätten, der Gewinnrücklage gegenüber aufzunehmen.

Wenn Sie in Verbindung mit dem Thema Fragen haben oder die Hilfe eines Experten benötigen sollten, um festzustellen, wie man latente Steuern in der ungarischen Rechnungslegung anwenden kann oder aber wir Ihnen bei der Abrechnung der bei Ihrer Firma anfallenden latenten Steuern helfen können, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Experten von Financial & Accounting Advisory bei WTS Klient Ungarn!

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