09.08.2022

Latente Steuern

Was sind latente Steuern und bei welchen Positionen entstehen sie?

latente Steuern

Die Bezeichnung latente Steuern ist von den ungarischen Fachleuten vor allem denen bekannt, die sich mit der Buchhaltung des ungarischen Tochterunternehmens einer ausländischen Firmengruppe bzw. der Erstellung ihres Gruppenberichts oder mit Gesellschaften beschäftigen, die einen individuellen IFRS-Bericht erstellen.

Zwar sind latente Steuern vom IFRS über das US GAAP bis hin zum deutschen HGB oder dem österreichischen UGB – von Fall zu Fall mit kleineren Abweichungen in der Regelung – in sehr vielen Rechnungslegungssystemen zu finden, der ungarischen Rechnungslegung sind sie auf der Ebene des Einzelabschlusses auch weiterhin fremd.

Doch worum geht es eigentlich?

Wenn der Wert der Aktiva und Passiva einer Gesellschaft hinsichtlich der Rechnungslegung und der Steuerzahlung abweichen, wird sich das auf die späteren Steuerzahlungspflichten der Gesellschaft auswirken. Diese zukünftigen Steuervorteile oder Steuerzahlungspflichten stellt die Gesellschaft in die Bilanz ein, wenn sie in ihrem Abschluss Forderungen auf latente Steuern oder Verbindlichkeiten für latente Steuern ausweist. Die Bewertung nach den abweichenden Rechnungslegungs- und Steuergesetzen bedeutet jedoch nur in dem Fall zukünftige Steuervorteile oder Steuerzahlungspflichten, wenn diese Abweichung einen Übergangscharakter besitzt und in bestimmten Zeitspannen eine wiederkehrende Wirkung besitzt, d. h. sich aus dem abweichenden Timing der Abrechnung ergibt.

In Ungarn ist es weniger charakteristisch, dass die Rechnungslegungssysteme darauf vorbereitet sind, dass ähnlich wie die handelsrechtliche Bilanz auch die Steuerbilanz fast auf Knopfdruck erstellt wird. Im Allgemeinen gibt es nur bei den Sachanlagen eine doppelte Aufzeichnung, doch können die Abweichungen an viel mehr Stellen auftreten. So wird die Steuerbilanz in der Regel aus der handelsrechtlichen Bilanz unter Berücksichtigung der entsprechenden Änderungen erstellt. Diese Steuerbilanz muss dann mit der handelsrechtlichen Bilanz verglichen und so müssen die Posten ausgemacht werden, die eine Auswirkung auf die zukünftige Steuerzahlung haben und so latente Steuern entstehen lassen.

Doch ist auch hier zu beachten, dass sich nicht jede Differenz automatisch steuerlich auswirkt: dem oben Dargelegten entsprechend wirken sich nur die Posten aus, die als vorübergehende Differenz gelten. Schlussfolgernd daraus haben die ständigen oder endgültigen Differenzen keine solche Wirkung. Zur letzteren Kategorie gehören am ehesten die Posten, die nicht mit den im Interesse des Unternehmens aufgetretenen Kosten, den Steuerstrafen bzw. den Verrechnungspreisänderungen verbunden sind und die bei der Zusammenstellung der Steuerbilanz außer Acht zu lassen sind.

Die in der Bilanz der Gesellschaft aufzuführenden Forderungen oder Verbindlichkeiten für latente Steuern können aus den Ergebnissen von Übergangsposten bzw. der Zusammenfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des in der Zukunft anzuwendenden Steuersatzes ermittelt werden. Die von Jahr zu Jahr erfolgende Änderung des Bilanzwertes wiederum wirkt sich auf die Summe der Position der Steuerzahlungspflicht in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Bei welchen Posten entstehen latente Steuern?

Am ehesten aufgrund der ungarischen Steuerrechtsnormen, doch nicht nur, in folgenden Fällen entstehen latente Steuern in einem Rechnungslegungssystem, das deren Abrechnung zulässt:

  • Abschreibung – Latente Steuern ergeben sich wegen der abweichenden Abschreibungssätze laut Rechnungslegung und Steuerzahlung bzw. aus dem Verbot der Anwendung eines Restwertes laut Steuergesetz, da der Wert der Vermögenswerte laut Rechnungslegung (Buchwert) und laut Steuergesetz aus den oben genannten Gründen zu den einzelnen Zeitpunkten abweichen kann. Diese Abweichung erlischt jedoch mit der Zeit, spätestens mit der Austragung des Vermögenswertes, d. h. der Wert der ergebniswirksam abgerechneten Posten ist im Zusammenhang mit dem Vermögenswert sowohl bilanziell als auch steuerlich über einen längeren Zeitraum identisch.
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – Die Differenz des buchhalterischen und des Steuerwertes ergibt sich aus der fehlenden Anerkennung der für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verrechneten Wertverluste laut Steuergesetz. Wichtig ist jedoch, die mit den registrierten Wertverlusten verbundene Änderung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
  • Rückstellungen – Da die Bildung von Rückstellungen vom Aspekt der Körperschaftsteuer keiner anerkannter Aufwand ist (und auch die Auflösung der Rückstellungen bei der Körperschaftsteuer neutral ist, da zu dem bei der Auflösung abgerechneten bilanziellen Ergebnis eine Senkung der Bemessungsgrundlage gehört), ist leicht zu ersehen, dass vom Aspekt der Steuerbilanz keine Rückstellungen entstehen (anders formuliert ist der Steuerwert der Rückstellungen immer null).
  • Verlustvorträge – Aus der obigen Aufführung stechen die Verlustvorträge früherer Jahre etwas hervor, da es keine unmittelbar damit verbundene Bilanzposition gibt, deren Bilanz- und Steuerwert abweichen würde, doch an sich einen zukünftigen Steuervorteil verkörpert. Allerdings ist zu beachten, dass wir aufgrund der zeitlich begrenzten Verwendbarkeit ihre Auswirkung auf die latenten Steuern nur insoweit berücksichtigen sollten, wie die Gesellschaft sie innerhalb der Verjährungsfrist als Posten zur Senkung der Besteuerungsgrundlage berücksichtigen kann.

Wenn Sie in Verbindung mit dem Thema Fragen haben sollten oder Sie zur Abrechnung der bei Ihrer Firma anfallenden latenten Steuer die Hilfe eines Experten benötigen würden, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Experten von Financial & Accounting Advisory bei WTS Klient Ungarn!

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