Bedeutend verringert sich in Ungarn ab 1. Januar 2025 die Zahl der produktgebührenpflichtigen Produkte. Das Ziel der ungarischen Regierung mit der Änderung des Gesetzes Nr. LXXXV von 2011 über die Umweltschutzproduktgebühr ist es, mit einer Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte bei den gleichermaßen unter das Produktgebührensystem und das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Regime) fallenden Erzeugnissen die doppelten Administrationslasten der verpflichteten Personen zu reduzieren.
Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte
Im Sinne des im Steuerpaket vom Herbst 2024 festgehaltenen und unter Nr. T/9720 eingebrachten Gesetzentwurfs der ungarischen Regierung über die Änderung einzelner Gesetze zu Energiefragen werden Verpackungsmaterialien, Akkumulatoren, elektrische und elektronische Geräte, Gummireifen, Büropapier sowie Werbeträger aus Papier ab 1. Januar 2025 nicht als produktgebührenpflichtige Produkte angesehen. Diese Produkte sind zugleich auch EPR-pflichtig und so entstand in ihrem Fall in Ungarn wegen der Zahlung der EPR-Gebühr – seit der Einführung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung im letzten Jahr – auch bisher keine Pflicht zur Zahlung von Produktgebühren, während gleichzeitig die administrativen Aufgaben (Pflicht zur Anmeldung, Registerführung, Erklärung usw.) weiterhin bestanden.
Sonstige Erdölprodukte, sonstige chemische Produkte und sonstige Kunststoffwaren fallen auch weiterhin unter die produktgebührenpflichtigen Erzeugnisse. An dieser Palette ändert sich so viel, dass die bisher unter den Verpackungsmaterialien gelisteten Kunststofftragetaschen ab 2025 als sonstige Kunststoffwaren produktgebührenpflichtig werden. Es ist gut zu wissen, dass die Betroffenen in Verbindung damit eine erneute Meldung bei der ungarischen Steuerbehörde tätigen müssen.
Sonstige wichtigere Änderungen im Produktgebührengesetz
Die vielleicht wichtigste unter den sonstigen Änderungen, die auch die meisten ungarischen Wirtschaftsakteure betrifft, ist, dass im Sinne des Entwurfs ab Anfang nächsten Jahres die Pflicht zur Ermittlung, Erklärung und Entrichtung einer Vorauszahlung auf die Produktgebühren erlischt, wodurch die Belastung der Steuerzahler weiter reduziert wird.
Der Gesetzentwurf möchte vom nächsten Jahr an auch die Möglichkeit einer Gebührenübernahme durch eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation beseitigen.
Die Änderungsvorschläge berühren auch die eine Kraftfahrzeugpauschale anwendenden Wirtschaftsorganisationen, es ändert sich nämlich die Methode zur Berechnung der Pauschale. Laut Entwurf würden Akkumulatoren, Gummireifen sowie elektrische und elektronische Geräte im Einklang mit der Verringerung der Anzahl der produktgebührenpflichtigen Produkte aus der Pauschale herausgenommen werden und nur die Schmieröle darin verbleiben bzw. würde ein Pauschalbetrag pro Stück festgelegt werden.
Übergangsregeln
Im Sinne des Entwurfs zur Gesetzesänderung sind bei den im Zeitraum vor dem 1. Januar 2025 angefallenen Produktgebührenpflichten – einschließlich einer damit verbundenen Rückforderung – die vor dem 1. Januar 2025 gültigen Bestimmungen anzuwenden.
Die ungarische Steuerbehörde wird ihre Aufgaben in Verbindung mit den im Zeitraum vor dem 1. Januar 2025 angefallenen Pflichten – den am Tag der Entstehung der Pflicht geltenden Regeln entsprechend – auch danach ausüben.
Eine wichtige Übergangsregel ist auch, dass Übernahmeverträge für die aus der Produktgebühr herausgenommenen Erzeugnisse von der Steuerbehörde zum 31. Dezember 2024 von Amts wegen beendet werden.
Worauf sollten wir achten?
Wichtig ist, dass die geplanten Änderungen die wichtigsten Pflichten in Verbindung mit der Umweltschutzproduktgebühr weitgehend nicht berühren werden. Auch weiterhin müssen die Betroffenen also im Falle der produktgebührenpflichtigen Produkte die Pflichten zur Anmeldung, Registerführung, Erklärung bzw. Zahlung unverändert erfüllen. Der ungarische Gesetzgeber plant auch keine Änderungen bei den Rechtsfolgen, und auch der Übernahmevertrag bleibt mit kleineren Modifizierungen bestehen. Im Falle der produktgebührenpflichtigen Produkte wird es auch keine Änderungen bei den Gebührensätzen geben.
Das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn erwartet mit seinen qualifizierten Beratern für EPR-Gebühren und die Produktgebühren für Umweltschutz die Anfragen der Mandanten in Verbindung mit den Produktgebühren und dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Wenn Sie in diesem Bereich die Hilfe eines Experten benötigen sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!