24.10.2017

Änderungen im ab dem 1. Januar 2018 gültigen Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr

környezetvédelmi termékdíj törvény

Das Jahresende rückt langsam näher. Dies bedeutet auch, dass parallel zu dem Weihnachtsschmuck in den Läden auch die vom Parlament verabschiedeten Gesetzesänderungen der Reihe nach erscheinen. Dementsprechend haben die Abgeordneten in Ungarn am 17. Oktober auch die ab dem kommenden Jahr gültigen Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderungen in Ungarn ist, die Einhaltung der Pflichten zur Umweltschutzproduktgebühr zu vereinfachen, eine einheitliche Auslegung des Gesetzes zu schaffen und den Änderungen der europäischen Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) zu entsprechen. Nachstehend werden von uns die wichtigsten Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr erläutert.

Geplante Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr, die nicht verabschiedet wurden

Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass der in Ungarn am Ende September vorgelegte Gesetzentwurf mehr Elemente enthalten hat, deren Hauptziel darin bestand, die Produktgebührensätze zu erhöhen. In der Zwischenzeit wurde der Entwurf jedoch korrigiert, sodass sie nicht mehr in den verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über die Umweltschutzproduktgebühr zu finden sind. Demnach erhöht sich die Produktgebühr für Papierwerbeträger nicht von 85 HUF/kg auf 114 HUF/kg, auch die dünnwandigen, sogenannten Kunststoff-Plastiktüten und –säcke für Ladenräume wurden auch nicht in den Begriff Plastikeinkaufstasche mit einbezogen, daher blieb ihre Gebühr unverändert bei 57 HUF/kg statt der geplanten 1 900 HUF/kg.

Begriffsänderungen

Im Sinne der ab dem 01. Januar 2018 gültigen Bestimmungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr, die im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) stehen, gehören ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und als Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum entwickelten Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht zum Begriff Elektro- oder Elektronikgeräte, so dass keine Verpflichtung besteht, für diese Geräte eine Produktgebühr zu entrichten. Diese Änderung ist in jedem Fall für diese Unternehmen von Vorteil, die die oben genannten Produkte in Ungarn herstellen oder vom Ausland beziehen und in Ungarn verkaufen.

Bei den Begriffsänderungen ist wichtig zu erwähnen, dass die Änderung im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr die Bezeichnung der Plastiksäcke für die Sammlung von Trennmüll klar definiert und der Begriff der Metallgetränkeverpackung als neue Bezeichnung erscheint und gleichzeitig den Begriff der kommerziellen Verpackung und der kommerziellen Verpackungsmaterialien aufhebt.

Darüber hinaus wird die Begriffsbestimmung von Papierwerbeträgern im nächsten Jahr vereinfacht, indem sie nur eindeutig bestimmbare Ausnahmen beinhaltet.

Sinkende Produktgebühren 

Gemäß der Änderung des Gesetzes in Ungarn werden sich die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte ändern, die einheitliche Produktgebühr aller Elektro- und Elektronikgeräte wird 57 HUF/kg betragen. Die Vereinheitlichung bedeutet eine erhebliche Verringerung der Produktgebühren für Unterhaltungselektronik (derzeitige Produktgebühr von 114 HUF/kg) und für Funktelefone (aktuelle Produktgebühr beträgt 304 HUF/kg).

Durch die Abschaffung des Begriffs der kommerziellen Verpackung und kommerziellen Verpackungsmaterialien wird die Metallgetränkeverpackung unter die Verpackungsmaterialien in der Kategorie der Metallgetränkeverpackungen aufgenommen und ihre Produktgebührensatz wird infolge dessen von 304 HUF/kg auf 57 HUF/kg gesenkt.

Die ab 1. Januar 2018 gültigen Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr begünstigen unter den Fahrzeugen Hybrid-und Elektrofahrzeuge, die weniger umweltbelastend sind. Dies geschieht auf diese Weise, dass bei Hybridfahrzeugen 70% der normalen Produktgebühren oder –pauschale während bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit Elektroantrieb betrieben werden, nur 50% der Produktgebühren bezahlt werden müssen.

Weitere wesentliche Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr

Durch die Änderungen im Gesetz über die Umweltschutzproduktgebühr wird klar, dass bei der Entstehung eines Gebührenpflichtigen mit einer neuen Steuernummer, die durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung eines Gebührenpflichtigen erfolgte, bzw. im Falle einer Änderung des Rechtsgrunds bei einer Übernahme der Neuabschluss der Übernahmeverträge und die Anmeldung an die NAV erforderlich sind.

Im Hinblick auf die Führung von Aufzeichnungen wird es für die Gebührenpflichtigen eine Vereinfachung bedeuten, dass die Produktgebührenregelung ab Anfang nächstes Jahres anstelle der Warenklassifizierungsregelungen vom 1. Januar 2010 zur Anwendung der am 1. Januar des laufenden Jahres geltenden Regeln für die Warenklassifizierungsregelungen übergeht. Wegen der Gesetzesänderung empfehlen wir, die Zolltarifnummern zu überprüfen und bei Notwendigkeit, die Aufzeichnungen zu ändern.

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